TE AsylGH Beschluss 2008/12/03 B12 402995-1/2008

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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Spruch

GZ: B12 402995-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau B.A., geb. 00.00.1984, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Gerhard O. MORY, Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2008, Zl. 08 07.077-EAST West, beschlossen:

 

Der Beschwerde von Frau B.A. vom 24. November 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2008, Zl. 08 07.077-EAST West, wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (...) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt I), ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt III). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid "gemäß § 38 Absatz 1 Zi 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 24. November 2008.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt der Berufungswerberin.

 

2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

§ 38 AsylG 2005 lautet:

 

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

 

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

 

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

 

Das Recht auf das Familienleben stellt sowohl einen gemeinschaftsrechtlichen als auch einen innerstaatlichen Rechtsgrundsatz dar, den es zu beachten gilt. Im vorliegenden Fall ist also im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 38 AsylG auch Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen (siehe auch Feßl/Holzschuster, "Asylgesetz 2005", Seite 519 f.). Nach der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe sind europarechtliche Normen extensiv zugunsten der Rechtsbetroffenen anzuwenden. Dies gilt im Zusammenhang somit auch für allfällige Gefahren im Sinne der EMRK. Sind diese Gefahren zu vermuten, ist für die Beurteilung im Rahmen der Gefahrenprognose somit zugunsten des betroffenen Fremden auszugehen. Da im vorliegenden Fall eine Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK nach dem erstatteten Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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