TE AsylGH Beschluss 2008/12/04 C13 401939-1/2008

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Spruch

C13 401939-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. NEUMANN als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn S. M., geboren am 00.00.1986, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zahl: 07 06.722-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 24.07.2007 beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen S. M. zu führen, aus Indien zu stammen und am 00.00.1986 geboren zu sein. Im Zuge des Asylverfahrens gab er als seine Fluchtgründe zusammengefasst an, dass es in seinem Heimatort seit ca. 14 Jahren Grundstücksstreitigkeiten gegeben hätte und er im Zuge dieses Streites mit dem Umbringen bedroht worden wäre.

 

1.2. Mit Bescheid vom 26.08.2008, Zahl: 07 06.722-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Dieser Bescheid wurde dem BF per RSa-Sendung an die Adresse an der der BF meldebehördlich gemeldet ist und gegen deren Qualifikation als Abgabestelle der BF auch keine Einwände vorgebracht hat, durch Hinterlegung beim Postamt am 01.09.2008 zugestellt.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am selben Tag, stellte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, über die mit gesondertem Erkenntnis entschieden wird.

 

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

2.1. Anzuwendendes Recht:

 

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, anzuwenden.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.

 

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.

B-VG.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß § 61 Abs. 3 leg. AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 AsylG, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 AsylGHG ist eine Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

 

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

 

2.2. Rechtlich folgt daraus:

 

2.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten, beinhaltend Antragsvorbringen und Parteieneinvernahmen.

 

2.2.2. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat C13 zur Entscheidung zuzuweisen.

 

2.2.3. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zahl: 07 06.722-BAW, wurde dem BF durch Zustellung der RSa-Sendung an die Meldeadresse des BF sowie Hinterlegung am Postamt am 01.09.2008 gemäß § 17 ZustG rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 15.10.2008 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 15.10.2008, 24.00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

 

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF (datiert mit 16.09.2008) wurde jedoch erst am 16.09.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, per Telefax eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.

 

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Da auch die Beschwerde des BF gegen die Abweisung des in Punkt 1.3. genannten Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamt vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen wird, war daher die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

2.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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