TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/04 E4 402541-1/2008

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Spruch

E4 402.541-1/2008-8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des K.E., geb. 00.00.1989, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 10.414-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/20008 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichischen Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2008 beim Bundesasylamt, EASt-Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge der Erstbefragung am 22.10.2008 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise an, in seinem kurdischen Heimatdorf sei ein Denkmal des "Atatürk" beschädigt worden. Er sei diesbezüglich verdächtigt und von der Polizei befragt worden.

 

Auch an seiner Schule sei rund eineinhalb Monate vor seiner Ausreise eine Fahne und ein "Atatürk"-Denkmal beschädigt worden und man habe ihn wiederum zu unrecht verdächtigt. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sein Land verlassen. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, eingesperrt zu werden.

 

Zum Nachweis für seine Identität legte der Beschwerdeführer einen am 07.12.2007 ausgestellten Personalausweis vor.

 

2. Am 28.10.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 35ff), worin der Beschwerdeführer die Angaben seiner ersten Einvernahme bestätigte und - über Nachfragen - etwas konkretisierte.

 

Demnach sei das Denkmal in den Sommermonaten 2007 beschädigt worden. Zu Unrecht sei er als Täter verdächtigt worden und habe die Polizei angekündigt, Voruntersuchungen gegen ihn einzuleiten. Formell befragt sei er aber dazu nicht worden.

 

Als Auslöser für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, Anfang September 2008 habe es einen ähnlichen Vorfall an seiner Schule gegeben, worauf hin die Polizei wieder zu ihm gekommen sei und sein ganzes Dorf nicht in Ruhe gelassen habe. Das ganze Dorf sei unter Beobachtung gestanden, da er sich nicht in der Lage gesehen habe, seine Unschuld zu beweisen habe er aus Angst vor einer Inhaftierung sein Land verlassen.

 

Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen bezüglich seines Herkunftsstaates erklärte der Beschwerdeführer, es sei allgemein richtig, bezüglich der Thematik "Folter" gab er jedoch an, dies sein nicht alles so, wie es ihm vorgehalten worden sei.

 

Befragt bezüglich allfälliger Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe solche Probleme gehabt, da das ganze Dorf, welches nahezu ausschließlich von Kurden bewohnt werde, unter Beobachtung und Druck der Behörden stehe. Für den Fall der Rückkehr gab der Beschwerdeführer nochmals die Angst vor einer allfälligen Inhaftierung an.

 

3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig sei, die von ihm ins Treffen geführten Ermittlungen jedoch keine Asylrelevanz aufweisen, da die Antragsbegründung keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, zumal keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten staatlichen respektive quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen ableitbar seien. (Spruchpunkt I).

 

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationsmaterial auf eine glaubhafte Gefährdungssituation für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen werden könne.

 

Die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt erst sehr kurz, nämlich 8 Tage, in Österreich aufhältig sei und sei der diesbezügliche Kontakt zu den Verwandten und der kurze Aufenthalt in Österreich nicht geeignet, ein schützenswertes Familienleben oder Privatleben zu begründen.

 

Das Bundesasylamt traf in seiner Entscheidung umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei, insbesondere zur Situation der Kurden in der Türkei, zur Thematik Rechtsschutz, Justizwesen und Sicherheitsbehörden sowie zur Rückkehrsituation bzw. Behandlung abgeschobener Asylwerber.

 

4. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz wiederholte und auf die schlechten Haftbedingungen in der Türkei unter Zitat des Berichtes des UK Home Office vom 02.10.2008 verwies.

 

Ferner behauptete er Eingriff in sein Privatleben aufgrund der erstinstanzlichen Ausweisung, da sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung störe, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde. Die Interessenabwägung der erstinstanzlichen Behörde hätte demnach nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.

 

5. Am 01.12.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, in welcher dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisegründe ausführlich darzulegen.

 

6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes.

 

7. Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu werten sind, nicht.

 

Die Ansicht der hg. Senates, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, gründet sich zum einen schon auf die Art der Ausführungen zu seinem Ausreisegrund anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahmen, sind diese doch als äußerst vage und gehaltlos zu bezeichnenden.

 

Bestätigung fand die hg. Ansicht in der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert wurde, seine Ausreisegründe von sich aus und für Außenstehende nachvollziehbar darzulegen.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich jedoch lediglich in den Angaben, wonach es zwei Vorfälle in seinem Heimatdorf gegeben habe, anlässlich derer ein Denkmal des Kemal Atatürk beschädigt worden und eine türkische Fahne zerstört worden sei.

 

Aufgrund dieser Vorfälle habe man gegen ihn und zwei seiner Freunde ermittelt und ihn zu Unrecht verdächtigt. Der Beschwerdeführer gab immer wieder an, man habe Druck auf ihn ausgeübt und ihn belästigt und konnte nach mehrmaligem Nachfragen, dem der Beschwerdeführer mehrmals mit derselben Antwort begegnete, schließlich eruiert werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal durch Sicherheitskräfte befragt wurde (dreimal bezüglich des ersten Vorfalles und einmal bezüglich des zweiten Vorfalles), wobei es sich um keinerlei formelle Befragung etwa auf einem Polizeiwachposten oä. handelte, sondern um Befragungen im der ungefähren Dauer von einer Stunde, welche laut Angaben des Beschwerdeführers im Auto, in einem Cafe und einmal in seiner Wohnung stattgefunden haben.

 

An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich dieser Sachverhalt erst über zahlreiche Fragen seitens der Vorsitzenden respektive der beisitzenden Richterin ergab und der Beschwerdeführer nicht von sich aus zu einer Schilderung der behaupteten Befragungen, "Belästigungen" und "Druckausübungen" seine Person betreffend, bereit war.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

 

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

 

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

 

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

 

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war

 

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

 

Aufgrund der bereits umschriebenen Verhaltensweise in der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers den zitierten Kriterien entsprechen.

 

Nach genauerer Fragestellung bzw. nach Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine Ausreisegründe detailliert darzulegen, blieb dieser eine konsistente und detailreiche Schilderung der Vorfälle, die ihn zur Ausreise veranlasst haben, jedenfalls schuldig.

 

Selbst bei hypothetischer Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm genannten Vorfälle tatsächlich in behördliche Ermittlungen einbezogen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass man ihn der Taten verdächtigte oder beschuldigte.

 

Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so ist die vom Beschwerdeführer genannte Vorgangsweise der Exekutive keinesfalls nachvollziehbar, zumal man ihm bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes keinesfalls viermal formlos befragt oder beschuldigt hätte ohne weitere Schritte zu setzen, sondern diesfalls effiziente Maßnahmen eingeleitet hätte, um seiner Person habhaft zu werden bzw. den gegen ihn bestehenden Verdacht zu erhärten.

 

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nichts dergleichen abzuleiten, sondern gab dieser vielmehr an, nach seiner letzten Befragung noch eineinhalb Monate bis zu seiner Ausreise an seinem Wohnsitz verbracht zu haben.

 

Diese Vorgangsweise macht zwei entscheidungswesentliche Punkte evident: Zum einen illustriert dies einmal mehr, dass die Behörden kein gravierendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatten, zumal nicht weiter unter Einbeziehung der Person des Beschwerdeführers ermittelt wurde; zum anderen spricht der Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Wohnung gegen die von ihm behauptete Angst, inhaftiert zu werden, hätte er sich diesfalls sicherlich nicht weiter in seiner Wohnung jedem möglichen weiteren Zugriff der Behörden ausgesetzt, sondern einen Ortswechsel vorgenommen.

 

Auch gründet sich die vom Beschwerdeführer befürchtete Gerichtsverhandlung lediglich auf Vermutungen und gab dieser über Nachfragen an, keine gerichtliche Ladung erhalten zu haben, die diese Vermutung begründen würde.

 

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer überdies als Grund für das Interesse der Behörden an seiner Person und die unrechtmäßigen Beschuldigungen die Mitgliedschaft zum Verein "DTP" an, bezeichnete diesen dann als Partei und war trotz mehrmaligem Nachfragen nicht in der Lage, zu erklären, wofür diese Abkürzung steht.

 

Seitens der Vorsitzenden gefragt, warum er im gesamten bisherigen Verfahren (erstinstanzliche Einvernahmen, Beschwerdeschrift) diese Mitgliedschaft mit keinem Wort erwähnte, obwohl er diese nunmehr als Grund dafür nannte, dass man ihn in die behördlichen Ermittlungen einbezog und zu unrecht verdächtigte, erklärte der Beschwerdeführer lapidar, man habe ihn nicht danach gefragt.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen angab, seine Ausführungen seien vollständig und er habe alle Gründe für seine Antragstellung dargelegt.

 

Dass der Beschwerdeführer unzureichend befragt wurde, kann den erstinstanzlichen Protokollen nicht entnommen werden und erfolgte eine Belehrung zur Mitwirkungspflicht des Asylwerbers im Verfahren auch im Merkblatt, welches er am Verfahrensbeginn ausgehändigt erhielt.

 

An dieser Stelle sei die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit § 18 AsylG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung § 28 AsylG 1997) hervorgehoben.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Gemäß § 18 Abs. leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

§ 18 AsylG stellt eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG dar, normiert aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

 

Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl. dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).

 

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Im Lichte dieser Judikatur ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige erstmalig gemachte Angabe nicht auf eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes stützten kann, sondern ist die Annahme gerechtfertigt, dass er vielmehr versuchte, seinen Aussagen durch die behauptete Mitgliedschaft mehr Gewicht zu verleihen.

 

Die hier vertretene Ansicht findet im Übrigen auch darin Bestätigung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat kurz behauptete, PKK - Mitglied zu sein, dies jedoch unverzüglich revidierte.

 

Ebenso revidierte der Beschwerdeführer auch den ursprünglich behaupteten behördlichen Druck gegen seine Familie und reduzierte sein Vorbringen wieder darauf, dass man gegen ihn Druck ausgeübt habe.

 

Der Beschwerdeführer gab auch an, telefonischen Kontakt zu seiner Mutter in der Türkei zu haben, man würde aber seine Probleme in diesen Telefonaten nicht erwähnen, da diese abgehört werden könnten.

 

Diese Vermutungen konnte der Beschwerdeführer erneut nur mit den bereits behaupteten Vorfällen begründen und kann diese Behauptung erneut als Versuch gewertet werden, seinem Vorbringen Asylrelevanz zu verleihen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Angabe des Beschwerdeführers zu nennen, wonach sich die Einwohnerzahl seines Heimatdorfes innerhalb des letzten Jahres von ursprünglich 10.000 auf 3.000 Einwohner reduziert habe, welche alle ins Ausland geflüchtet seien.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.09.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Ferner reicht das Vorliegen bloß "subjektiv empfundener Furcht" nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus, und müssen vielmehr allenfalls drohende Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (z.B. VwGH10.03.1994, 94/19/0259) und ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen (z.B. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286 und 99/20/0373).

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

 

Wie beweiswürdigend bereits ausführlich erörtert, war den Angaben des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen, weshalb die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verneinen ist.

 

Der Vollständigkeit halb er sei bei hypothetischer Annahme der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers festgehalten wie folgt:

 

Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers liegt in behaupteten polizeilichen Ermittlungen bezüglich der Zerstörung zweier Denkmäler und einer türkischen Fahne, wobei sich die polizeilichen Ermittlungen lt. Angaben des Beschwerdeführers in erster Linie gegen ihn richten, aber auch auf sein gesamtes Heimatdorf erstreckten. Förmliche polizeiliche Befragungen oder andere behördliche Ermittlungsschritte hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verneint, jedoch angegeben, das ganze Dorf werde nicht in Ruhe gelassen bzw. stehe unter Beobachtung.

 

Allein der Umstand aber, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, kann nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehörender Verdächtiger begründete Furcht vor Verfolgung aus einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltendmachen kann. Es ist daher am Asylwerber gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften (VwGH 27.01.1994, 93/01/1154; 16.09.1993, 93/01/0214).

 

Was nun die konkrete Strafverfolgung des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass eine solche nicht stattgefunden hat, sondern der Beschwerdeführer eine solche lediglich befürchtet respektive vermutet, da ihn die Polizei nicht in Ruhe gelassen habe und zu ihm gekommen sei.

 

Sofern der Beschwerdeführer angibt, Angst vor einer Inhaftierung zu haben, so sei dazu angemerkt, dass er diese Angst damit begründete, gespürt zu haben, dass dies Folgen haben werde

 

Eine tatsächlich noch gar nicht eingetretene, sondern vom Beschwerdeführer lediglich subjektiv befürchtete Strafverfolgung wegen krimineller Ausschreitungen anderer Personen vermag eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu begründen (VwGH 21.09.2000, 2000/20/0263).

 

Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich im Übrigen, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen werden. Das türkische Rechtssystem kennt das für alle türkischen Staatsangehörigen geltende Gleichheitsprinzip.

 

Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

 

Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.

 

3.6. Zu Spruchpunkt II - Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So gesehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

 

Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

 

Da den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ist folglich nicht von der Glaubhaftmachung einer realen Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG auszugehen.

 

Es ist auch nicht notorisch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Ebenso wenig sind besondere Umstände (wie etwa die Existenz einer schweren Krankheit im Sinne der Judikatur des EGMR) im Verfahren hervorgekommen, die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen würden. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (dazu VwGH, 16.07.2003, 2003/01/0059), bezeichnet der Beschwerdeführer seine Situation selbst als sehr gut, da sein Vater in Frankreich lebe.

 

Dem Beschwerdeführer als jungem, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der überdies finanzielle Unterstützung durch seinen Vater erfährt und dessen Mutter und zwei weitere Geschwister in der Türkei leben und über eine eigene Landwirtschaft verfügen, ist es durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, zumal kein real risk einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

 

3.6. Zu Spruchpunkt III - Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:

 

Hinsichtlich der Ausweisung in die Türkei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, zu berücksichtigende familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind vor der Erstbehörde bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

 

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unglaubwürdigen nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt nach knapp acht Tagen abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt etwas länger als einen Monat in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

 

Im Zuge der Interessenabwägung ist die Behörde auch verpflichtet, sich mit den Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat auseinanderzusetzen (VfGH, 05.03.2008, B 16/08; B 1859-1863/07), wobei insbesondere die Anzahl der Verwandten, und die Beziehung zu diesen, die Häufigkeit und Dauer der Besuche, die Sprache, die Möglichkeit der Berufsausübung und allgemein die Möglichkeit der Reintegration heranzuziehen sein wird.

 

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz angibt, nunmehr in Österreich mit einem Cousin in Österreich zusammenzuleben und mehrere Cousins in Österreich zu haben, so steht dem gegenüber, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Geschwister, mit denen er bisher im Familienverband lebte, in der Türkei befinden.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausreise des Beschwerdeführers vor kurzer Zeit erfolgte, kommet den Bindungen im Heimatstaat schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß erheblich mehr Intensität zu als zu den Verwandten in Österreich, bei denen der Beschwerdeführer seit seiner Einreise lebt.

 

3.7. Es war sohin in allen Punkten spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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