B10 230.918-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, über die Beschwerde des S.B., geb. 00.00.1970, Staatsangehörigkeit Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2002, Zahl: 02 06.724-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von S.B. vom 02.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2002, Zahl: 02 06.724-BAG, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von S.B. in die Republik Kosovo zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 27.06.2002 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Kinder in Deutschland geboren seien und er wieder nach Deutschland gewollt hätte, um zu arbeiten. Da dies nicht möglich gewesen wäre, sei er nach Österreich. Er wolle hier in Österreich arbeiten. Wenn es ginge möchte er wieder nach Deutschland gehen. Die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei schlecht. Sonst befürchte er nichts bei einer Rückkehr in den Kosovo. Sein Antrag auf Sozialhilfe sei vom Sozialamt in V. 2002 abgelehnt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 22.08.2002, Zahl: 02 06.724-BAG, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Jugoslawien (Gebiet Kosovo) gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung droht.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und vorgebracht, dass er seine gemachten Aussagen aufrecht halte und er möchte feststellen, dass ihm in Kosovo jegliche Existenzgrundlage entzogen sei.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mündliche Verhandlung am 31.07.2007 durchgeführt. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, verzichtete mit Schreiben vom 21.05.2007 auf eine Teilnahme und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie durch Einsicht und Erörterung folgender Unterlagen:
UNHCR-Position zu Lage im Kosovo vom Juni 2006
Bericht Auswärtiges Amt zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo vom Jänner 2007, Seite 5, Seite 12, Seite 17-24
Bestätigung Center für soziale Angelegenheiten
Dabei gaben die beiden an, keine Fluchtgründe zu haben. Die Tochter D. habe Asthma, sei auch im Kosovo behandelt worden, diese Behandlung habe jedoch nichts genützt. Sie hätten sowohl bei den Eltern väterlicher- als auch mütterlicherseits gelebt, es wäre aber überall sehr eng gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo als Baggerfahrer keine Arbeit gefunden.
Der Rechtsvertreter stellte Anträge, Erhebungen im Kosovo anzustellen zum Beweis dafür, dass die von der Tochter D. zur Behandlung ihrer Asthmaerkrankung erforderlichen Medikamente im Kosovo nicht verfügbar sind bzw. vom Beschwerdeführer privat finanziert werden müssten. Sowie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Familie im Kosovo keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung habe und auch keine staatliche Sozialunterstützung erhalten würde und damit die Lebensgrundlage der Familie ernsthaft gefährdet wäre.
Dazu wurde mit dem Rechtsvertreter vereinbart, die Ergebnisse der von ihm gestellten Beweisanträge auf schriftlichem Wege zu erörtern.
Mit Schreiben vom 30.10.2007 wurden von Spezialattachè Obstlt.
Pichler folgende Feststellungen der Berufungsbehörde übermittelt:
Der Beschwerdeführer hat seinen Namen von früher offensichtlich R.H. auf S.B. geändert. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt 30 Ar Grund und drei Häuser im Eigentum (Eltern und zwei Brüder), dazu ein Nebengebäude mit beheizbarem Wohnraum. Der Vater ist Invalide, da er ein Bein 1999 verlor. Aufgrund 15jähriger Berufstätigkeit erhält er 100 Euro Pension aus Kroatien, 40 Euro Pension sowie 72 Euro Sozialunterstützung. Die Mutter erhält eine Pension von 40 Euro. Ein Bruder arbeitet bei einer Gesellschaft in V., der zweite Bruder ist arbeitslos. Eine Schwägerin ist verwitwet und erhält Sozialhilfe.
Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule in V., zwei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die Berufsschule (Installateur). Er war von 1991 bis 2000 in Deutschland, wo zwei Kinder geboren wurden.
Laut Auskunft der Gemeinde V. ist der Beschwerdeführer unter dem Namen R.H. registriert, scheint aber nicht in der Liste der Sozialhilfeempfänger auf.
Im Kosovo ist das Asthmamittel Spalmotil Tabletten um 20 Euro pro Packung bzw. Salbutamol Spray ab 2,40 Euro als Ersatz für das Mittel Sultanol, welches die Tochter D. in Österreich verschrieben bekam, erhältlich. Weiters Flixonase Spray ab 14 Euro anstatt des in Österreich verschriebenen Flixotide (Fluticosan propionat).
Mit Stellungnahme vom 03.01.2008 brachte der Rechtsvertreter vor, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer seinen Namen geändert hätte; dies aus Furcht vor serbischen Repressalien, keinesfalls aus strafrechtlich relevanten Motiven (wie im Erhebungsbericht zu Unrecht vermutet). Dazu wurden Strafregisterauszüge der KPS und der UNMIK betreffend die Unbescholtenheit eines S.B. nachgereicht.
Eine Wohnmöglichkeit für die Familie S. bestehe im Kosovo nicht. Dies ergebe sich bereits eindeutig aus den Ermittlungen des Obstlt. Pichler. Im Elternhaus von Herrn S. lebe der ruhebedürftige invalide Vater. Bereits jetzt würden auf einer Wohnfläche von 80 m2 5 Personen (Eltern, Bruder und Familie des Beschwerdeführers) leben. Platz für weitere 5 Personen bestünde nicht.
Die benötigten Asthma-Medikamente seien im Kosovo nicht verfügbar. Inwieweit die vorhandenen Substitute für eine Krankenbehandlung tatsächlich effizient zur Verfügung stünden, sei unklar, ebenso auf welche Auskünfte welches "medizinischen SV" sich Herr Obstlt. Pichler beziehe. Aus den Erhebungsergebnissen gehe aber insbesondere auch hervor, dass erhebliche Geldbeträge für die Medikamente aufzuwenden seien. S.D. benötige dreimal täglich eine Tablette. Eine Packung Spalmotil koste 20 Euro. Alleine für dieses Medikament seien sohin monatlich mehr als 60 Euro aufzuwenden. Dies abgesehen von den notwendigen zusätzlichen Behandlungen, notwendigen Asthma-Sprays, etc. Eine ordnungsgemäße Behandlung von S.D. im Kosovo sei daher weder gewährleistet, noch finanzierbar.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, hieß früher allerdings R.H., ist geboren am 00.00.1970 und Staatsangehöriger des Kosovo albanischer Ethnie.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2002 seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit S.H. und hat drei minderjährige Kinder:
Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule in V., zwei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die Berufsschule (Ausbildung als Installateur). Er war von 1991 bis 2000 in Deutschland, wo zwei Kinder geboren wurden.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt 30 Ar Grund und drei Häuser im Eigentum (Eltern und zwei Brüder), dazu ein Nebengebäude mit beheizbarem Wohnraum. Der Vater ist Invalide, da er ein Bein 1999 verlor. Aufgrund 15jähriger Berufstätigkeit erhält er 100 Euro Pension aus Kroatien, 40 Euro Pension sowie 72 Euro Sozialunterstützung. Die Mutter erhält eine Pension von 40 Euro. Ein Bruder arbeitet bei einer Gesellschaft in V., der zweite Bruder ist arbeitslos. Eine Schwägerin ist verwitwet und erhält Sozialhilfe.
Die Tochter S.D. leidet an Asthma bronchiale und bekommt derzeit die Inhalationssprays SULTANOL (Sulbatomol Sulfat) und FLIXOTIDE (Fluticason propionat).
Im Kosovo ist das Asthmamittel Spalmotil Tabletten um 20 Euro pro Packung bzw. Salbutamol Spray ab 2,40 Euro als Ersatz für das Mittel Sultanol erhältlich. Weiters Flixonase Spray ab 14 Euro anstatt des in Österreich verschriebenen Flixotide (Fluticason propionat).
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war. Weiters, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Feststellungen zur Lage im Kosovo:
Unter der UNMIK-Verwaltung haben sich demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte provisorische Regierung. Die kosovo-serbische Minderheit nimmt bislang allerdings nur eingeschränkt am politischen Leben teil.
Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem ist an vielen Stellen noch verbesserungsbedürftig.
Eine kosovarische Polizeitruppe (noch unter UNMIK-Aufsicht) wurde aufgebaut, die sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat.
¿ Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt, sie ist jedoch weiterhin nicht stabil. Das Gewaltpotential bleibt hoch; bei einer Bevölkerung von zwei Millionen gibt es über 300.000 illegale Schusswaffen sowie Sprengstoffe und Handgranaten im Land. Insbesondere Schusswaffen und Handgranaten werden von weiten Teilen der Bevölkerung auch bei nichtigen Anlässen eingesetzt. Dabei handelt es sich fast immer um Auseinandersetzungen innerhalb derselben Ethnie und nicht um interethnisch motivierte Streitigkeiten.
¿ Die Wirtschaftslage bleibt weiter prekär. Die Energieversorgung ist unverändert mangelhaft, es kommt weiter zu Stromabschaltungen. Die Straßeninfrastruktur bessert sich langsam. Die Arbeitslosigkeit bleibt weiter hoch, wobei verlässliche Zahlen insbesondere aufgrund des signifikanten illegalen Sektors (Schwarzarbeit, organisierte Kriminalität) fehlen. Ein erstes positives Zeichen ist, dass die legale Privatwirtschaft im Kosovo 2006 um 10% gewachsen ist.
¿ Repressionen von staatlicher Seite gibt es seit 1999 nicht mehr; Repressionen gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv häufig als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert den Rückkehrprozess.
¿ Wohnraum ist im Kosovo zwar ausreichend vorhanden, jedoch insbesondere in Ballungszentren auch für kosovarische Verhältnisse teuer. Aufgrund von Vorurteilen gegenüber Roma, Ashkali und Ägyptern ist die Anmietung von Wohnraum für diese Gruppe besonders schwierig.
¿ Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel und Bekleidung sind problemlos erhältlich; derzeit eröffnet etwa jeden Monat ein neues Einkaufszentrum im Kosovo seine Pforten.
¿ Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. In einigen Bereichen ist die Versorgung jedoch eingeschränkt.
¿ Für Rückführungen ist noch UNMIK und dort OCRM (Office for Communities, Returns and Minorities) zuständig. Das absehbare Ende des Mandats und noch viele offene Fragen, die u.a. mit der Übergabe der Zuständigkeiten zusammenhängen, erschweren derzeit die Zusammenarbeit mit den Behörden im Kosovo.
Asylrelevante Tatsachen
Staatliche Repressionen
Durch die Etablierung der internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen gegen Kosovo-Albaner oder andere ethnische Gruppen ein Ende gefunden. Dem Auswärtigen Amt liegen keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Personal von UNMIK vor. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Repressionen seitens der Mitarbeiter der UNMIK-Übergangsverwaltung ausgesetzt sind.
Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind uneingeschränkt, ebenso Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt geworden. Ebenso wenig gibt es Handlungen gegen Kinder oder geschlechtsspezifische Verfolgung.
Rückkehrfragen
Situation für Rückkehrer
Aus Deutschland kehrten im Zeitraum von Juni 1999 bis 31.03.2006 insgesamt 91.211 Bewohner des Kosovo freiwillig zurück. Im Jahr 2005 kehrten laut IOM 907 Freiwillige, davon 303 Minderheitenangehörige (2004: 1.095, davon 204 Minderheitenangehörige) mit Hilfe von Förderprogrammen zurück.
Daneben wurden bis zum 25.09.2006 aus Deutschland 20.749 Personen (davon - in 2006 - 166 Angehörige der Roma/Ashkali/Ägypter) zwangsweise rückgeführt. Nach jüngst veröffentlichten Zahlen der UNMIK / OCRM wurden 2006 insgesamt 3.598 Personen (2005: 3.745 Personen; 2004: 4084 Personen) zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt, darunter 1.458 Personen aus Deutschland.
Trotzdem ist der Rückkehrprozess insgesamt nahezu zum Stillstand gekommen. Die Motive dafür sind vielschichtig: ungewisse wirtschaftliche Zukunft, illegale Besetzung von Grund und Boden, mangelnde Strafverfolgung, wenig Rückhalt für das Ziel der Multi-Ethnizität bei der kosovarischen Bevölkerung und Übergriffe. Laut UNHCR (Stand 31.12.2006) sind im Jahr 2006 1.562 Minderheitenangehörige (593 Serben, 295 Roma, 456 Ashkali/Ägypter, 91 Bosniaken, 127 Gorani) freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Insgesamt kehrten zwischen dem Jahr 2000 und Dezember 2006 15.449 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück.
Die generelle Sicherheitslage im Kosovo wird heute von KFOR- und UNMIK sowie dem Bundesministerium für Verteidigung als überwiegend ruhig, aber nicht stabil (NATO-Bericht an UN Security Council 01.08.05: "relatively calm despite continuing tensions that will persist for the foreseeable future") beschrieben. Das Unruhe- und Aggressionspotential ist jedoch weiterhin hoch.
Während die UNMIK die Wohnraumversorgung für Kosovaren albanischer Abstammung weiterhin wenig problematisch einschätzt, betont sie, dass die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch zu bezeichnen ist. Obwohl die Bautätigkeit im gesamten Kosovo, vor allem in den Städten, nicht zu übersehen ist und Wohnraum an vielen Orten leer steht, können Angehörige der Minderheiten nur schwer in privaten Wohnraum vermittelt werden, da sie als Mieter nicht akzeptiert werden.
Grundversorgung der Bevölkerung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
Medizinische Versorgung
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen (Flucht oder Tod von medizinischem Personal, Zerstörung von medizinischen Einrichtungen, Versorgungsengpässe etc.). Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. So wurde z.B. das Budget des PISG Gesundheitsministeriums für das Jahr 2006 von 56 Mio. (2005) auf 49 Mio. (2006) gekürzt.
Die Möglichkeiten, im Kosovo komplizierte Behandlungen oder operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Die medizintechnische Grundausstattung für regionale Hospitäler kommt weiter voran.
Es wird weiterhin häufig über Fälle von Korruption und andere Unregelmäßigkeiten berichtet. In Einzelfällen, die auch in der kosovarischen Presse und von NROen wie Caritas International berichtet wurden, sollen Medikamente, die eigentlich kostenfrei oder gegen geringe Zuzahlung an die Patienten abzugeben sind (da sie auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind), nur gegen Bezahlung an die Patienten abgegeben werden (dies mit dem Hinweis, sie seien derzeit in der Krankenhausapotheke nicht vorrätig, könnten aber aus anderen "Quellen" besorgt werden). Obwohl nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums in den Krankenhäusern Verantwortliche für die kontrollierte Verwaltung und Ausgabe der Medikamente in der Erwartung bestimmt worden sind, dass damit diese Missstände für die Zukunft beseitigt sein sollten, führte dies aber offensichtlich nicht zu dem gewünschten Erfolg. Für die Verfügbarkeit medizinischer Geräte für den Patienten und für die Festlegung von Operationsterminen sind ähnliche Fälle bekannt geworden, d.h. gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme an das medizinische Personal wird der Patient "vorrangig" (an der Warteliste vorbei, z.B. bei Operationen) medizinisch behandelt.
Die operative Versorgungen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar. IOM hatte in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation ein Programm zur Evakuierung medizinischer Notfallpatienten aus dem Kosovo begonnen. Dieses Programm wurde jedoch aufgrund von Finanzmangel eingestellt.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch NROen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 2 ¿ und 3 ¿ zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10 ¿. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bis 2003 kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von von 0,50-1 ¿ erhoben.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Art Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf
eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren:
ethnische Zugehörigkeit der Person/ ethnische Situation am Behandlungsort/Sprachkenntnisse etc.).
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Eine ausreichende Kontrolle dieser Apotheken scheint jedoch nicht vorhanden zu sein, denn nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. Die Kosten sind jedoch vom Patienten zu tragen."
(Bericht Auswärtiges Amt zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo vom Jänner 2007, Seite 5, Seite 12, Seite 17-24)
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Nationalen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem UNMIK-Ausweis. Die Feststellung des ursprünglichen Namens auf die Auskunft seiner im Kosovo verbliebenen Familie und seiner diesbezüglichen Stellungnahme. Abgesehen davon, dass es für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seinen Namen änderte, erhellen die vom Rechtsvertreter übermittelten Strafregisterauszüge von KFOR und UNMIK betreffend den geänderten Namen des Beschwerdeführers diesen Punkt nicht; dazu wären nur Auskünfte des ursprünglichen Namens aussagekräftig.
Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Kosovo samt Wohnmöglichkeiten und Einkommenssituation der Familie im Kosovo ergeben sich aus seinen Angaben und denen seiner im Kosovo lebenden Familie.
Die Feststellungen zur Erkrankung seiner Tochter D. ergeben sich aus seinen Angaben, der Überweisung der Univ. Kinderklinik vom 00.00.2003, einer (äußerst kurzen und unpräzisen) Bestätigung von Dr. S., FA für Kinder-/Jugendheilkunde vom 13.07.2007, einer weiteren Bestätigung desselben vom 02.08.2007 sowie Auszügen aus Wikipedia zu Asthma bronchiale, Salbutamol und Sultanol (Spasmolytikum).
Die Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten von Asthmaerkrankungen dem Ermittlungsbericht von Obstlt. Pichler.
Wenn der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme zu den Ermittlungen von Obstlt. Pichler meint, dass der medizinische Sachverständige im Erhebungsbericht nicht genannt wird, so ist dies unerheblich, da bereits durch geringe Internetrecherchen herausgefunden werden kann, dass beide von ihm genannten und im Kosovo erhältlichen Substitute mit demselben Wirkstoffen wie die in Österreich verschriebenen gefunden werden können. Besonderer Sachverstand ist dafür nicht nötig. Wieso die Substitute eventuell nicht zur Verfügung stehen sollten - wie der Rechtsvertreter vermutet - obwohl sie im Erhebungsbericht mit Verkaufpreis angeführt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Behauptung in der Stellungnahme, dass D. täglich 3 Tabletten SPALMOTIL benötigen, was monatliche Kosten von zumindest 60 ¿ verursachen würde, gaben doch die Eltern in der mündlichen Verhandlung handschriftlich die derzeit verwendeten Präparate SULTANOL und FLIXOTIDE, also beides Inhalationssprays, an. SALBUTOMOL Spray kostet im Kosovo ab 2, 40 ¿ und FLIXONASE Spray ab 14 ¿.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers, den seiner im Kosovo befindlichen Familie und den in der Verhandlung erörterten Länderfeststellungen.
Die weiteren Feststellungen zur Situation im Kosovo gründen sich auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung erörterten Berichte.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen - die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei schlecht, sonst befürchte er nichts bei einer Rückkehr; er wolle hier arbeiten - keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auch enthält die Beschwerde diesbezüglich keinerlei Vorbringen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG abzuweisen.
Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht.
Auch auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, dass er über eine elfjährige Schulbildung verfügt, eine Ausbildung als Baggerführer hat, in Deutschland als Bäcker tätig war und er hat laut Auskunft seiner Familie auch eine Ausbildung zum Installateur. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage im Kosovo eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Auf Grundlage der Feststellungen sind keine existentiellen Probleme in Bezug auf die Versorgung mit Nahrung zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht hat. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt 30 Ar Grund und drei Häuser im Eigentum (Eltern und zwei Brüder), dazu ein Nebengebäude mit beheizbarem Wohnraum. Es ist daher ausreichend Wohnraum für die Familie vorhanden. Die Familie des Beschwerdeführers erhält an Pension und Unterstützung 252 ¿ monatlich, dazu arbeitet ein Bruder bei einer Gesellschaft in V..
In diesem Zusammenhang ist daher auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2002 Sozialhilfe bekommen hat oder nicht. Seine Ausführungen in der Verhandlung waren widersprüchlich ("Ich habe lediglich eine Sozialunterstützung von 40 Euro im Monat erhalten" - "Ich habe um diese Unterstützung angefragt, aber es wurde mir gesagt, dass mir keine solche zusteht").
Laut Auskunft von Obstl. Pichler ist der Beschwerdeführer mit dem Namen R.H. am Gemeindeamt V. registriert und scheint nicht in der Liste der Sozialhilfeempfänger auf. Dies wohl weil die Familie mittlerweile nicht mehr im Kosovo aufhältig ist, bei einer Rückkehr würde ihr aufgrund dieser Registrierung die Auszahlung von Sozialhilfe zustehen.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo trotz der Asthma-Erkrankung der Tochter D.
Der Asylgerichtshof erachtet es für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Im Fall der Tochter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Behandlung ihrer Asthma-Erkrankung gemäß den Feststellungen möglich ist. Im Kosovo sind Substitute mit den gleichen Wirkstoffen wie die der in Österreich verschriebenen Medikamente erhältlich, wenn auch unter Kostenbeitrag. Angesichts des Einkommens der Großfamilie durch Pension und Sozialleistungen erscheint die Kostentragung dafür aber nicht als "außergewöhnlicher Umstand", der eine Abschiebung unzulässig erscheinen ließe. Darüber hinaus steht der Familie laut Feststellungen Sozialhilfe zu - der Beschwerdeführer ist auch am Gemeindeamt registriert. Selbst für den Fall, dass keine Hilfe ausbezahlt würde, könnte die Großfamilie die Kosten der Medikamente tragen. Aufgrund der vielfältigen Ausbildungen des Beschwerdeführers als Installateur, Baggerfahrer und Bäcker erscheint eine rasche Arbeitsaufnahme im Kosovo nicht unwahrscheinlich.
Somit ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes der Schluss zu ziehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 1 AsylG in den Kosovo zulässig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig ist und er hier arbeit, einer Außerlandesbringung entgegen steht, wird im fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FPG) zu klären sein.