GZ. B10 231.814-0/2008/1E
Wien, am 04.12.2008
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und § 66 Abs. 4 AVG, über die Beschwerde der S.D., geb.00.00.2002, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2002, Zl. 02 26.609-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von S.D. wird gemäß § 10, 11 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 17.09.2002 einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 auf Erstreckung des ihrer Mutter S.H. zu gewährenden Asyls.
Mit bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da in den Verfahren der Eltern bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG
genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt:
Die Beschwerde der Mutter S.H. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Somit ist die Erstreckung von Asyl an S.D. verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd. Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig ist und der Vater hier arbeit, einer Außerlandesbringung entgegen steht, wird im fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FPG) zu klären sein.