B16 236.036-0/2008/23E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des V.V.I., geb. 00.00.1976, StA. Moldau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2003, FZ. 02 22.316-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
1. VERFAHRENSGANG:
1.1. Der Beschwerdeführer, moldawischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2002 einen Asylantrag.
1.2. Am 17.01.2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Fluchtweg und Fluchtgrund einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, in Moldau Probleme gehabt zu haben. Er sei beim Zoll beschäftigt gewesen und habe Dienst am Grenzposten C. an der moldauischen-ukrainischen Grenze gehabt. Er habe Probleme bekommen, weil er einen LKW beladen mit Zigaretten nicht durchfahren habe lassen obwohl die Polizei ihn dazu aufgefordert habe und ihn vor Schwierigkeiten gewarnt habe, ließe er den LKW nicht durchfahren. Die Zigaretten seien sodann sichergestellt worden, aber die Polizisten seien entkommen. Kurz nach dem Vorfall habe ihm seine vorgesetzte Dienststelle nahe gelegt, den Dienst zu kündigen. Als er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er am 10.06.2002 gekündigt worden. Später seien unbekannte Männer zu ihm gekommen und hätten gesagt, er müsse den Schaden, der durch den Aufgriff des LKW entstanden sei, ersetzen. Es würde ihm Böses zustoßen, sollte er nicht zahlen, sei ihm angedroht worden. Kurz darauf habe er seinen Hund tot aufgefunden. Aus Angst vor Repressalien habe er Moldau verlassen.
1.3. Mit Bescheid vom 10.03.2003 wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Erstbehörde aus, dass der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitplatzes allein keinen Asylgrund darstellen würde, sofern sie nicht mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden seien. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Arbeitsplatzprobleme des Asylwerbers aus politischen Gründen resultieren, so habe er nicht glaubhaft machen können, dass die daraus entstehenden Schwierigkeiten eine solche Intensität erreichen würden, dass sie seinen Aufenthalt im Heimatland nach objektivem Maßstab unerträglich gemacht hätten.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass seine Verfolgung sowohl von einer mafiosen Organisation als auch vom Staat selbst gekommen wäre. Aus Berichten zur menschenrechtlichen Lage gehe hervor, dass der Staat nicht in der Lage sei, seinen Bürgern wirksam Schutz zu gewähren. Der Beschwerde wurden mehrere Länderberichte angefügt.
1.5. Am 16.06.2004 fand vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der Beschwerdeführer wurde ergänzend einvernommen und es wurde nachstehendes Länderdokumentationsmaterial verlesen und zum Akt genommen:
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, November 1998, Beilage ./A
Homes Office, Moldova Country Report, April 2004, Beilage ./B
UNHCR, Moldawien - Verfolgung durch kriminelle Organisationen, 26.04.2002, Beilage ./C
BMaA, Länderdokumentation Moldau, Stand Februar 2004, Beilage ./D
Forum 18, Transdniester: Harsh draft religion law rejected - for now, 05.05.2004, Beilage ./E
ICG, Moldova: No Qiuck Fix, 12.08.2003, Beilage ./F
Dt. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung vom 02.04.2003, Beilage ./G
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 27.09.2002, Beilage ./H
SFH, Moldawien, Stand März 2004, Beilage ./I
U.S. Department of State, Moldova Country Reports on Human Rights Practieces - 2003, Beilage ./J
AI Jahresbericht 2003, Moldau, Beilage ./K
ECRI, Second Report on Moldova, 28.06.2002, Beilage ./L
Fidh, Note on the Human Rights situation and Torture in Moldova ..., May 2003, Beilage ./M
Uni Wien, Institut für Politikwissenschaft, Anfragebeantwortung, Beilage ./N
Global IDP, Profile of Internal displacement: Republic of Moldova, 20.09.2002, Beilage ./O
Moldovan Helsinki Committee for Human Rights, Report 2001, Beilage
./P
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
1.6. Am 25.10.2005 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Die Stellungnahme umfasste Länderberichte hinsichtlich Korruption in Moldawien, organisierter Kriminalität bei der Zollwache, der Bedrohung von Mitarbeitern der Grenzkontrolle durch organisierte Kriminalität, der Verwicklung der Polizei in die organisierte Kriminalität und einer internen Fluchtalternative.
1.7. Am 09.06.2006 langte bei der Erstbehörde ein Schreiben vom Bundesministerium für Inneres Kontaktbüro O./Rumänien ein. Aus diesem geht hervor, dass in einem moldawischen Reisebus bei der Einreisekontrolle nach Rumänien eine Tasche gefunden worden sei, in welcher sich neben einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte auch vermutliches Einbruchswerkzeug und 2 g Cannabis befunden hätten. Bei der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte handle es sich um die von dem Beschwerdeführer.
1.8. Am 05.07.2006 fand vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine weitere mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Zum Vorhalt obiger Information vom Bundesministerium für Inneres Kontaktbüro O./Rumänien, gab der Beschwerdeführer an, seine Lagerkarte im Winter 2005 verlegt zu haben und ca. 14 Tage später wieder gefunden zu haben. Er habe einmal eine rote Plastikkarte, welche er von Traiskirchen bekommen hätte, verloren und nicht wieder gefunden.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Bestätigung des Kuratoriums Wald vom 12.04.2006 vor.
Der Beschwerdeführer wurde nochmals ergänzend einvernommen und ihm wurden bisher aufgetauchte Widersprüche vorgehalten. Ferner wurde nachstehendes Länderdokumentationsmaterial verlesen und zum Akt genommen:
Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Länderbericht Moldau, Brüssel 12.05.2004
APA 0640 5 AA 0207 CA Di, 13.09.2005
ai Deutschland, Journal, Wer in Moldawien lebt, hält besser die Klappe, 01.10.2005
1.9. Am 17.10.2006 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser brachte er nochmals seine Fluchtgeschichte vor und legte Fotos von seiner Arbeitsstelle vor.
1.10. Am 04.02.2008 langte ein Bericht der Grundsatz - und Dublinabteilung ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
1.11. Am 01.07.2008 langte beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat das von diesem angeschaffte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Zu den Strafzumessungsgründen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner besonders hohen kriminellen Energie (führende Beteiligung, auch für gewerbsmäßige Begehung atypisch vielfache Delinquenz in kurzer Zeit, Verführung Minderjähriger zu strafbaren Handlungen) und des besonders hohen sozialen Störwertes (besonders hohe Zahl geschleppter Personen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
1.12. Mit Schreiben vom 08.09.2008 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aktuelle zusammengefasste Länderfeststellungen und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, seine Beschwerde wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997 abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist von drei Wochen gewährt.
1.13. Bis dato langte keine Stellungnahme auf das vom Beschwerdeführer am 12.09.2008 persönlich übernommenen Schreibens des Asylgerichtshofes ein.
2. SACHVERHALT:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall, Abs 5 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in der JA G..
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland nicht wegen einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsland wird festgestellt:
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Die Abhaltung der Parlaments- und Kommunalwahlen 2005 entsprach - mit Ausnahme des Wahlkampfs - größtenteils den einschlägigen Normen des Europarats und der OSZE. 2005 und 2006 verabschiedete das moldauische Parlament eine ganze Reihe von Gesetzen, um die Reformanforderungen des Aktionsplans zu erfüllen. Die Direktübertragung von Plenarsitzungen wie auch die Veröffentlichung der Wortprotokolle bestimmter Sitzungen wurden eingeführt. Im November 2005 führte das Parlament Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ein, die eine verstärkte Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure im frühen Stadium der Gesetzgebung gewährleisten sollen. Der Entwurf einer neuen Geschäftsordnung wurde dem Europarat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Entwurf sieht u.a. die bereits in die Verfassung aufgenommene Änderung der Immunitätsbestimmungen vor. Die Bewertung der im Juli 2006 verabschiedeten Änderung des Wahlgesetzes fällt insgesamt positiv aus, doch muss auf die ordnungsgemäße Umsetzung geachtet werden. Der Entwurf eines Gesetzes über die Kommunalverwaltung sowie Änderungen des Gesetzes über die Kommunalfinanzen wurden vorbereitet, um die Demokratie auf lokaler Ebene zu stärken. Die geplanten Gesetzesänderungen betreffen die operationelle und finanzielle Autonomie der Kommunalbehörden, die Kompetenzverteilung zwischen Zentralregierung und Kommunalverwaltung sowie den Missbrauch von Strafverfahren gegen demokratisch gewählte Bürgermeister.
Im Juli 2006 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket, mit dem vor allem die Gesetze über das Justizsystem und den Obersten Richterrat geändert wurden. Zu diesem Paket gehörte auch ein Gesetz zur Einrichtung eines Nationalen Instituts für das Justizwesens, mit dem ein Rahmen die die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal geschaffen werden soll. Die weitere Reform der Justiz bleibt allerdings eine vorrangige Aufgabe. Die weitreichenden Kompetenzen des Generalstaatsanwalts wie auch die Nichtbefolgung von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs geben weiterhin Anlass zur Besorgnis.
Im Januar 2005 verabschiedete Moldau eine Korruptionsbekämpfungsstrategie und einen entsprechenden Aktionsplan. Konkrete Maßnahmen wurden ergriffen, um der Ausbreitung der Korruption unter Staatsbediensteten Einhalt zu gebieten. Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption ist die wichtigste staatliche Einrichtung im Kampf gegen die Korruption. Moldau muss - gemeinsam mit dem Europarat - die Kompetenzverteilung zwischen den an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Behörden erneut prüfen und die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Korruptionsbekämpfung stärken. Ein besonderes Augenmerk muss auf die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des entsprechenden Aktionsplans gerichtet und dabei der Schwerpunkt auf besonders schwerwiegende Korruptionsfälle gerichtet werden (Kommission der Europäischen Gemeinschaft, ENP-Fortschrittsbericht vom 04.12.2006, S.3f).
Menschenrechte und Grundfreiheiten
Im Juni 2006 verabschiedete das moldauische Parlament eine Änderung der Verfassung, mit der die Todesstrafe selbst in Ausnahmefällen abgeschafft wurde. Im Mai 2005 änderte das moldauische Parlament das Strafgesetzbuch, um jede Anwendung von Folter durch Polizei oder Gefängnispersonal als Straftat einzustufen. Außerdem ratifizierte Moldau das Fakultativprotokoll des UN-Übereinkommens gegen Folter. Misshandlungen in Polizeigewahrsam stellen jedoch weiterhin ein ernsthaftes Problem dar, das durch zwei Faktoren verschärft wird - die hohe Zahl der in Untersuchungshaft befindlichen Personen (Ergebnis des fehlenden Rückgriffs auf alternative Methoden wie die vorläufige Freilassung) einerseits und das auf der Zahl der aufgeklärten Straftaten beruhende Quoten- und Prämiensystem für Polizeibeamte andererseits.
Im Bereich Medien wurde Tele Radio Moldova (TRM) offiziell in eine landesweite öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt umgewandelt. Der überarbeitete Entwurf des Rundfunkgesetzes wurde im Juli 2006 verabschiedet. Nun kommt es darauf an, das neue Gesetz ordnungsgemäß und wirksam umzusetzen. Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs wurde geändert, um durch Festlegung einer angemessenen Schadensersatzhöhe bei Verleumdung sowie von Leitlinien für die Zuerkennung von Schadenersatz die mit Verleumdungsklagen verbundenen Risiken für Journalisten wesentlich zu verringern. Anfang 2006 trat Moldau dem Fakultativprotokoll des Übereinskommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau bei. Darüber hinaus führte das Land ein Gesetz über die Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und ratifizierte das ILO-Übereinkommen über Mutterschutz.
Es hat seitens der Behörden Versuche gegeben, die Tätigkeit der unabhängigen Gewerkschaften einzuschränken und Arbeitnehmer zum Austritt aus diesen Gewerkschaften zu zwingen (Kommission der Europäischen Gemeinschaft, ENP-Fortschrittsbericht vom 04.12.2006, S.4f).
Wirtschaftliche und soziale Reform und Entwicklung
Seit 2000 weist die moldauische Wirtschaft trotz einer sehr schwierigen Finanzlage der öffentlichen Hand und eines allmählichen Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen ein kontinuierliches Wachstum auf. 2005 lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bei 7,1 %, ein ähnlicher Wert wie in den Vorjahren. Trotz der jüngsten, positiven Entwicklungen bleibt die Finanzlage äußert angespannt. Die Regierung hat ihre Wachstumsprognose für 2006 von 6,5 % auf 4 % nach unten korrigiert, um den Auswirkungen der russischen Einfuhrbeschränkungen bei moldauischem Wein (die Weinindustrie ist seit März 2006 um rund 40 % geschrumpft) und den Preissteigerungen bei Gas Rechnung zu tragen.
Moldau ist dabei, seine bisherige Wirtschaftspolitik, die IWF und Weltbank zur Einstellung ihrer Darlehenstätigkeit veranlasst hat, zu ändern. Das Land hat insbesondere - in enger Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen - ein Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsminderung sowie einen mittelfristigen Ausgabenrahmen ausgearbeitet und verabschiedet. Der Ausgabenrahmen wurde für den Zeitraum 2006 bis 2008 überarbeitet und weiter verbessert. Das Strategiepapier bildet einen soliden Rahmen für die Bekämpfung der Armut, die gezieltere Ausrichtung sozialer Unterstützungsleistungen und die Einleitung wirtschaftlicher Reformen einschließlich eines aktiveren Ansatzes bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Dazu sind Verbesserungen des Rechts- und Regulierungsrahmens sowie Maßnahmen der Behörden zur Steigerung der Effizienz des Arbeitsmarkts erforderlich. Der neue Ausgabenrahmen hat zur Verbesserung des Haushaltsverfahrens beigetragen.
Im Bereich der Wirtschaftspolitik setzt Moldau konsequent auf Stabilisierung und Reform. Im Februar 2006 schloss das Land die Verhandlungen mit dem IWF über ein Wirtschaftsprogramm ab, das der IWF im Rahmen der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität finanziell unterstützt.
Das im Mai 2006 verabschiedete Programm im Rahmen der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität ist darauf ausgerichtet, durch Wahrung der makroökonomischen Stabilität Wirtschaftswachstum und Armutsminderung zu unterstützen. Es soll auch zur Verbesserung der langfristigen Finanzlage des Landes beitragen. Ein wesentliches Element des Programms in diesem Zusammenhang ist die Normalisierung der Beziehungen Moldaus zu seinen Gläubigern, bei denen das Land seit 2002 im Zahlungsrückstand ist. Nach Verabschiedung des Programms beschloss der Pariser Club im Mai 2006, die bis Dezember 2008 fälligen Tilgungsraten sowie die noch offenen Rückstände umzuschulden.
Aufgrund dieser positiven Entwicklung war die EU in der Lage, mit den Vorbereitungen auf die Gewährung einer erneuten Makrofinanzhilfe zu beginnen, die dazu beitragen soll, die Folgen der Zahlenbilanz-Schocks abzufedern, die durch die Erhöhung der Gaspreise und die Abschottung des russischen Marktes gegen traditionelle moldauische Exportprodukte (insbesondere Wein, Obst und Gemüse, Fleisch und Fleischerzeugnisse) verursacht wurden (Kommission der Europäischen Gemeinschaft, ENP-Fortschrittsbericht vom 04.12.2006, S.6f).
Aussichten und Entwicklungen im sozialen Bereich
Die Behörden konzentrieren sich weiterhin auf die Umsetzung ihrer Armutsminderungsstrategie. 2005 hob die Regierung die Sozialausgaben stark an. Derzeit werden vier Pilot-Projekte durchgeführt, um die Auswirkungen dieser Reformen zu prüfen. Die Einführung von Sektoransätzen für Bildung, Gesundheit und sozialen Schutz und deren Verknüpfung mit dem mittelfristigen Ausgabenrahmen ermöglichen eine bessere Ausrichtung der öffentlichen Ausgaben - über den Staatshaushalt - auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut. Die Regierung hat außerdem Schritte unternommen, um das Kindergeld zu erhöhen, die Betreuung von Kindern in öffentlichen Einrichtungen zu verbessern und diese Einrichtungen zu reformieren.
Aus den jüngsten Daten geht allerdings hervor, dass der seit 2000 zu beobachtende Rückgang der Armut zum Stillstand gekommen ist (in ländlichen Gebieten nimmt die Armut sogar wieder zu) und dass die Einschulungsquote (Primarstufe) nicht weiter gestiegen ist (Kommission der Europäischen Gemeinschaft, ENP-Fortschrittsbericht vom 04.12.2006, S.7f).
Haftbedingungen
Unmenschliche Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen:
In seinem Bericht über den Besuch, den der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter im Jahr 2004 Moldau abgestattet hatte, bezeichnete er die Bedingungen in den dem Innenministerium unterstellten Hafteinrichtungen als "katastrophal" und erklärte, dass sie in vielen Fällen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkämen.
Im Berichtszeitraum wies amnesty international mit Besorgnis auf die Haftbedingungen in den Zellen des Polizeikommissariats in Orhei hin. Die im Keller gelegenen Zellen waren für je vier Gefangene bestimmt, Berichten zufolge saßen dort jedoch sieben oder mehr Personen ein. Die Belüftung funktionierte nur schlecht, außerdem waren die Zellen mit Flöhen und Läusen infiziert. Obwohl viele der Häftlinge unter Hautkrankheiten litten, wurden sie nur selten ärztlich behandelt. Die sanitären Anlagen bestanden aus einem Eimer, der in der Zelle vor den Augen der anderen Insassen benutzt werden musste. Es lagen zudem Berichte vor, dass die Gefangenen oftmals wegen Platzmangels nur abwechselnd auf einer Steinplatte schlafen konnten, wobei ihnen weder Decken noch Laken oder Matratzen zur Verfügung standen (Amnesty International, Moldau, Republik Jahresbericht 2007).
Versorgungslage (Grundversorgung)
Das durchschnittliche Monatseinkommen in der Republik Moldau beträgt etwas über 100 Euro, womit Moldau zu den ärmsten Ländern Europas gehört. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist im Wesentlichen durch die Transferleistungen der im Ausland als Gastarbeiter tätigen Menschen gewährleistet. Zweifellos deshalb, weil die Republik Moldau jener Staat in Europa ist, welcher die größte Arbeitsemigration hat. Der augenscheinliche Wohlstand in der Hauptstadt Chisinau ist weitgehend durch dieses Phänomen zu erklären. 70 % der Staatseinnahmen werden aus diesen Einfuhrzöllen bezogen. Die Republik Moldau gelangte in den Genuss der Sozialklausel des allgemeinen EU-Präferenzsystems. Durch die Zollvergünstigungen haben sich die Exporte der Republik Moldau in die EU erhöht, aber das Potential ist noch lange nicht ausgeschöpft. Die Regierung hat ihre feste Absicht erklärt, mit dem IWF die seit 2001 eingefrorenen Beziehungen wieder aufzunehmen.
Die OSCE und andere Menschenrechts-/Hilfsorganisationen (UNO, Europäische Kommission, IOM, Red Cross, Austrian Development Agency) setzen ihre Aktivitäten in der Republik fort. Für das Jahr 2004 wurde im Rahmen der Ostzusammenarbeit erstmals ein eigener Kostenansatz für Moldau eingerichtet, der mit 648.000 Euro dotiert ist und der nun auf knapp 800.000 Euro erhöht wurde. Ein Projekt in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk Austria "Kinder- und Jugendschutzprogramm Moldau" bestehend aus mehreren Subprojekten wurde am 4. Dezember 2004 lanciert. Weitere Projekte sind in Planung, und im April 2005 wurde auch ein ADA-Büro in Chisinau eröffnet. Zwei der von der ADA finanzierten und vom Hilfswerk Austria durchgeführten Projekte sind in Transnistrien lokalisiert. Auch die von dem in die Republik Moldau entsendeten österreichischen Bildungsbeauftragten wird wertvolle Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt. Das ADA-Büro in Verbindung mit dem Bildungsbeauftragten wurde zuletzt als Außenstelle ("Büro für technische Zusammenarbeit") der für die Republik Moldau zuständigen Österreichischen Botschaft in Bukarest konstituiert.
(Staatendokumentation, Republik Moldau, Anfragenbeantwortung - allgemeine Lageeinschätzung insb. Menschenrechte, 04.12.2006, S.
5f.)
3. BEWEISWÜRDIGUNG:
3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Fluchtvorbringen war im Kern widersprüchlich und die Angaben des Beschwerdeführers daher unglaubwürdig. So gab er im erstinstanzlichen Verfahren an, dass die Polizei, welche ihn überreden hätten wollen den LKW durchfahren zu lassen, entkommen sei bevor Verstärkung gekommen sei. Vor der zweiten Instanz gab er nunmehr an, dass die Personen im PKW Polizeiausweise gehabt hätten und diese noch solange beim Grenzposten geblieben wären, bis der Beschwerdeführer seinen Dienst beendet hätte.
Widersprüche ergaben sich auch in den beiden Einvernahmen vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat, so sprach der Beschwerdeführer einmal von drei Personen im LKW und einmal von zwei Personen im LKW.
Ein auffallender Widerspruch ergab sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren von einem LKW und einem Polizeiauto sprach, in der ersten Verhandlung vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat von einem LKW und einem PKW, besetzt von zwei (ehemaligen) Grenzpolizisten.
Die zahlreichen im Detail vorgekommenen Widersprüche lassen darauf schließen, dass das gesamte Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und daher das gesamte Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu betrachten ist.
3.2. Die zum Heimatland des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen sind dem dem Beschwerdeführer schriftlich vorgehaltenem Länderdokumentationsmaterial zu entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung von dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (idF. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003.
Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.
2. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
2.1. § 13 Abs. 1 AsylG normiert, dass Asyl ausgeschlossen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl 99/01/0288, in welchem der mit §14 AsylG gleich lautende Asylausschlusstatbestand des §13 Abs. 2 die anzuwendende Norm war, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen "aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit" der Republik darstellen oder die .... "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt" worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens "eine Gefahr für die Gemeinschaft" bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 AsylG ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art. 33 GFK enthaltenen "Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung" aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung dieser Wortfolgen an. Es besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG und im FrG 1997 zu differenzieren.
Gemäß Art. 33 Z 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ 4 Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf:
Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 227ff, sowie VwGH v. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288)."
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher goodwin-Gill, The Refugee In International Law² (1996, Nachdruck 1998) 107 f), auf die Kälin (a.a.O., 228), auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 FlKonv Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen ist, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, a. a.O., Rz 455). Es müsse sich um Straften handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."
Für die Zulässigkeit der Zurückverbringung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers, beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b und Art 33 Z 2 GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter und Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (VwGH 06.10.1999,99/01/0288).
Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthalts gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Ungeachtet des Zutreffens des Hinweises auf eine von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung "unabhängige" Prüfung in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, RZ 38 zu § 51 AuslG). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiters "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. das Erkenntnis vom 10.10.1996, 95/20/0247, mit Hinweis auf Kälin, sowie VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art 33 Z 2 GFK nicht angewendet werden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall, Abs 5 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer war Angehöriger einer auf längere Zeit angelegten, hierarchisch aufgebauten, arbeitsteilig vorgehenden Tätergruppe, die darauf spezialisiert ist, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger von ihren Heimatländern (Ukraine und Moldawien) nach Österreich bzw. deren Durchreise durch Österreich in andere Schengen-Staaten zu fördern.
Der Beschwerdeführer hat allein im Zeitraum 17.11.2006 bis 16.01.2007 die illegale Ein- bzw. Durchreise in/durch Österreich von zumindest 1.145 Fremden gefördert. Darüber hinaus hat er vor dem genannten Zeitraum die illegale Ein- bzw. Durchreise einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fremden auf die gleiche Art, also vor allem als Organisator, gefördert.
Der Beschwerdeführer war eines der führenden Köpfe in der Organisation. Er war zuständig für Logistik und koordinierte das Vorgehen der anderen Mitglieder. Er besorgte außerdem Transportfahrzeuge und kümmerte sich um die Unterbringung der Fremden bis zu deren Weiterbeförderung. Dafür benützte er seine eigene Wohnung und die eines anderen Mitgliedes als zentrale Sammelstelle. In einer Wohnung wurden zum Teil bis zu vierzig Personen untergebracht. Die kriminelle Energie war beim Beschwerdeführer so hoch, dass er nicht davor zurückschreckte, die 10 und 13 Jahre alten Söhne von anderen Mitgliedern zur Beförderung und Betreuung der Fremden einzusetzen.
Gerade das öffentliche Interesse ist an einem geordneten Fremdenwesen hoch zu bewerten und es ist auch zu berücksichtigen, wie rücksichtslos Schlepper für den eigenen persönlichen Vorteil im Allgemeinen ihre Opfer in deren Notlage ausbeuten.
Legt man diese vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze dem gegenständlichen Fall zu Grunde, lässt sich die Verurteilung - gewerbsmäßige und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübte Schlepperei (§ 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall, Abs 5 erster Fall FPG) zu sechs Jahren unbedingte Freiheitsstrafe - als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des oben beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten. Dies, da dieses Verbrechen mit Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit sowie der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verübt wurde. Weiters spricht für das besonders schwere Verbrechen die Tatsache, dass eine Unzahl an Personen geschleppt wurde (hoher sozialer Störwert der Tat). Ferner spricht dafür die hohe kriminelle Energie (Verführung Minderjähriger zu strafbaren Handlungen, führende Beteiligung in der kriminellen Vereinigung).
Die oben genannte Verurteilung rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Aufgrund der oben angeführten Erschwerungsgründe, insbesondere aufgrund der Vielzahl der geschleppten Personen sowie des langen Tatzeitraumes kann keine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt werden.
Als letztes Erfordernis für die rechtskonforme Anwendung des § 13 Abs. 2 leg. cit. ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seiner Arbeit als Grenzwache einen LKW mit Schmugglerware angehalten habe und nach diesem Vorfall gekündigt worden sei. Er sei zudem auch mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er den durch den Aufgriff entstandenen Schaden nicht bezahlen würde.
Die Heranziehung des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 2 AsylG bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist. Daher bestehen keine gerechtfertigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz durch Österreich. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Tathandlung der Schlepperei bewirkt ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, das dem nicht vorhandenen Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes gegenübersteht.
Im Ergebnis ist daher der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 13 Abs. 2 leg. cit. von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auszuschließen, weshalb letztlich der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erfolg zu versagen war.
3. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Asylwerber Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Den getroffenen Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass die Lage im Herkunftsstaat zwar nach wie vor schwierig ist, doch ergibt sich aus ihnen eine stetige Verbesserung der Lebensumstände sowie der Grundversorgung, welche gewährleistet ist.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der entscheidende Gerichtshof an einer Zukunftsprognose zu orientieren hat. Auch aus dieser Sicht erscheint es dem Beschwerdeführer zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich zumindest durch die Wahrnehmung von Gelegenheitsarbeiten seine Existenz zu sichern.
Daraus resultierend kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in sein Herkunftsland mit Folter oder Tod zu rechnen hätte, weshalb ihm auch kein Refoulementschutz zu Teil werden konnte.