TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/05 B8 402422-1/2008

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Veröffentlicht am 05.12.2008
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Spruch

GZ. B8 402.422-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1974, StA. Republik Kosovo, vom 31.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zahl: 08 09.811-EWEST, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird S.A. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird S.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2008 von der Schweiz rückübernommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10.10.2008, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 10.10.2008, 07.45 Uhr bis 30.10.2008,

14.30 Uhr in Haft.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bezirkspolizeikommando am 10.10.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zum Fluchtgrund Folgendes an:

 

"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?

 

A: Ich verließ mein Land auf Grund wirtschaftlicher und medizinischer Gründe. Zum Einen sind wir zu Hause arm und ich bekomme mit der Zeit starke Kopfschmerzen, wenn ich meine Tabletten nicht nehme."

 

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Erstaufnahmestelle West am 17.10.2008 und am 24.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein und zur Volksgruppe der Albaner zu gehören, er sei verheiratet, habe drei Kinder und sei römisch-katholisch. Der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht hatte. Zu seinen Fluchtgründen gab er auszugsweise Folgendes an (Wiedergabe der Niederschriften durch den Asylgerichtshof anonymisiert):

 

Einvernahme am 17.10.2008:

 

"Ich bin Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, bin verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn. Meine Frau, meine drei Kinder und zwei meiner Brüder leben im Kosovo, in V.

 

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

 

A: Ich habe keine Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, die mich unterstützen könnten. Sollte ich aus der Schubhaft entlassen werden, benötige ich Unterstützung. Drei meiner Brüder leben in der Schweiz.

 

F: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen?

 

A: Ich war etwa eineinhalb Jahre in der Schweiz. Im Jahr 1999 bin ich in die Schweiz gefahren. Ich habe auch einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden wurde. Ich musste dann die Schweiz wieder verlassen.

 

F: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

A: Nein.

 

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

 

A: Ich kann meinen UNMIK-Personalausweis vorlegen.

 

F: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass?

 

A: Reisepass habe ich nie besessen.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?

 

A: Nein.

 

F: Wo haben Sie die serbisch-ungarische Grenze überquert?

 

A: Das war bei S..

 

F: Welche Farbe hatten die ungarischen Kennzeichen?

 

A: Das weiß ich nicht, da ich mir die Kennzeichen nicht so genau angeschaut habe. Es hat sich aber um ein ungarisches Taxi gehandelt.

 

F: Können Sie Orte in Ungarn nennen, durch die Sie gefahren sind?

 

A: Nein, ich weiß nur, dass ich von Ungarn aus nach W.gebracht worden bin.

 

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

 

A: Nein.

 

F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

A: Ich hatte wirtschaftliche Probleme. Ich war arm und habe Kinder und Frau. Ich hatte auch kein eigenes Haus, wir haben in einem kleinen Zimmer im Haus meines Vaters gelebt. Das habe ich dann nicht mehr ausgehalten und ich habe mich entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Ich musste mich von meinem Vater trennen, da auch dieser sehr arm ist.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Ich bin auch krank. Ich habe Kopfschmerzen und Herzprobleme. Geld für Untersuchungen habe ich nicht.

 

F: Seit wann haben Sie diese Probleme?

 

A: Ich habe diese Probleme seit meiner Kindheit. Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde mir gesagt, dass ich diese Schmerzen bekomme, wenn ich mich sehr aufrege.

 

F: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie bezüglich Ihrer Krankheiten Tabletten bekommen haben. Ist das korrekt?

 

A: Ja, das stimmt. Ich habe im Kosovo Tabletten bekommen.

 

F: Seit wann müssen Sie diese Tabletten schon nehmen?

 

A: Ich muss diese seit etwa 10 Jahren nehmen.

 

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

 

A: Ja.

 

F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Ich habe keinen Arbeitsplatz und keine höhere Schulbildung. Ich weiß nicht, wie ich meine Familie ernähren soll.

 

F: Wie haben Sie im Kosovo Ihren Lebensunterhalt verdient?

 

A: Ich habe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt.

 

F: Konnten Sie dadurch Ihre Familie ernähren?

 

A: Wenn ich gearbeitet habe, dann schon.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Nein.

 

Erörtert werden:

 

Feststellungen zur Grundversorgung im Kosovo

 

Dazu befragt gibt der AW Folgendes an:

 

A: Erstens gibt es keine Sozialhilfe im Kosovo, zweitens wäre ich nicht hierher gekommen, wenn ich im Kosovo Arbeit gefunden hätte. Ich habe drei Kinder und bekomme keine staatliche Hilfe. Ich bekomme auch von meinen Brüdern, die in der Schweiz leben keine Hilfe, da sie verheiratet sind. Wenn ich im Kosovo einen regelmäßigen Lohn bekommen hätte, hätte ich meine Heimat nicht verlassen.

 

Ich bekomme im Kosovo keine Unterstützung. Ich habe keine Arbeit im Kosovo bekommen. Ohne richtigen Schulabschluss bekommt man im Kosovo keine Arbeit.

 

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Nein.

 

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

 

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

 

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

 

A: Nein.

 

Einvernahme am 24.10.2008 (in Gegenwart eines Rechtsberaters):

 

Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Möchten Sie dazu ergänzende Angaben machen?

 

A: Ich bleibe bei den Angaben, die ich bereits gemacht habe. Ich habe keine weiteren Gründe."

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

 

Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer überwiegend wirtschaftliche Beweggründe geltend gemacht habe. Das Fluchtvorbringen begründe keine asylrelevante Verfolgung und somit sei keine Flüchtlingseigenschaft feststellbar. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme führte das Bundesasylamt aus, dass die geschilderten Kopfschmerzen und Herzprobleme kein Abschiebungshindernis darstellen würden. Nur solche Erkrankungen seien relevant, die lebensbedrohlichen Charakter hätten und für die im Zielland grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeit bestehe. Dass dies im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege, beweise der Umstand, dass er im Kosovo 10 Jahre lang in ärztlicher Behandlung gewesen sei und lediglich Medikamente bekommen habe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.10.2008 fristgerecht Beschwerde, verwies lediglich auf seine bisherigen Angaben und brachte vor, ein schwieriges Problem zu haben.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 10.10.2008, am 17.10.2008 und am 24.10.2008, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 31.10.2008 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:

 

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt (Seiten 11 bis 15 und Seite 27 des angefochtenen Bescheides):

 

"Rückkehrfragen

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

 

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

 

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

 

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).

 

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Medizinische Versorgung

 

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

 

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

 

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

 

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

 

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Für Ashkali und Ägypter sieht der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 grundsätzlich keinen generellen Schutzbedarf mehr und erachtet daher die Rückführung dieser Personengruppen als möglich. Diese sollte nach UNHCR allerdings im Hinblick auf die beschränkten Aufnahmemöglichkeiten im Kosovo nur schrittweise vorgenommen werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Gegen zwangsweise Rückführungen von Angehörigen der serbischen Minderheit und von Roma bestehen seitens des UNHCR weiterhin Bedenken.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)."

 

Die Feststellungen zur Lage im Kosovo im angefochtenen Bescheid sind im Verfahren vom Beschwerdeführer weitgehend unbestritten geblieben. In seiner Einvernahme am 17.10.2008 bestritt der Beschwerdeführer, dass es Sozialhilfe im Kosovo gäbe und ergänzte, dass er im Kosovo keine Unterstützung bekäme.

 

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass den auf amtlichen Quellen beruhenden Feststellungen vom erkennenden Gerichtshof höherer Beweiswert beigemessen wird, als der Angabe des Beschwerdeführers und zudem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Unterstützung bekommen hatte nicht geschlossen werden kann, dass kein Anspruch auf eine Sozialhilfe im Falle der Mittellosigkeit im Kosovo besteht.

 

Aus den oben genannten Quellen ergibt sich, dass es in der Republik Kosovo sehr wohl einen Anspruch auf Sozialhilfe für Bedürftige gibt, wenn gleich sich diese auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

 

Es sind in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. In der Republik Kosovo leben derzeit noch die Eltern, die Gattin, die Kinder (zwei minderjährige Töchter, ein minderjähriger Sohn) und zwei erwachsene Brüder des Beschwerdeführers. Drei weitere erwachsene Brüder befinden sich in der Schweiz. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Herkunftslandes mit seiner Gattin und den Kindern im Haus des Vaters. Er absolvierte acht Jahre Grundschule und ging zuletzt Gelegenheitsarbeiten nach.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK - Personalausweis ausgestellt am 00.00.2001 von UNMIK Pristina. Die Feststellung über seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Gründe enthält. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

 

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert ebenfalls auf den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie noch im Kosovo in einem eigenen Haus lebt, bei welcher der Beschwerdeführer auch schon bis zu seiner Ausreise gelebt hat und er zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist, im Zusammenhang mit den getroffenen Länderfeststellungen zum Kosovo, aus welchen sich ergibt, dass Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dass ihnen die notdürftigste Existenzgrundlage entzogen wäre. Wie bereits oben ausgeführt, besteht weiters im Falle der Mittellosigkeit die Möglichkeit, im Kosovo Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

II.4. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Im Beschwerdefall werden ausschließlich wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gibt an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er im Kosovo wirtschaftliche Probleme gehabt habe, mit seiner Familie in einem Zimmer im Haus des Vaters gewohnt und dies schließlich nicht mehr ausgehalten habe. Er sei lediglich Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und wisse nicht, wie er seine Familie ernähren solle. (Einvernahmen am 17.10.2008 und am 24.10.2008).

 

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

 

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und den Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität drohen würde.

 

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, neben seiner Gattin und seinen Kindern auch seine Eltern und zwei volljährige Brüder noch im Kosovo befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Haus des Vaters gelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

 

Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann, der seinen Angaben zu Folge über eine achtjährige Schulbildung verfügt und zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist. Weiters leben drei erwachsene Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz, sodass Unterstützung auch von dieser Seite zu erwarten ist. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass die in der Schweiz lebenden Brüder verheiratet seien, ist nicht abzuleiten, dass eine mögliche Hilfeleistung deshalb ausbliebe. Zudem besteht, wie oben ausgeführt, im Falle der Mittellosigkeit im Kosovo ein Anspruch auf Sozialhilfe.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist auszuführen, dass es sich bei den geschilderten Kopfschmerzen und Herzproblemen - wie vom Bundesaslyamt erörtert - nicht um lebensbedrohliche Krankheiten handelt, für die auch im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa zehn Jahren medikamentös behandelt zu werden, sodass auch sein Vorbringen, er habe kein Geld für Untersuchungen, nicht nachvollzogen werden kann. Auf näheres Befragen in der erstinstanzlichen Einvernahme, was er bei seiner Rückkehr in den Kosovo konkret befürchte, gab der Beschwerdeführer lediglich an, keinen Arbeitsplatz und keine höhere Schulbildung zu haben und nicht zu wissen, wie er seine Familie ernähren solle. Dass seine gesundheitliche Situation der Abschiebung entgegenstehen könnte, wird vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht erwähnt und ist dies insbesondere aufgrund der medizinischen Versorgungslage im Kosovo auch nicht ersichtlich.

 

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

 

Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht. Er ist im Kosovo aufgewachsen und war dort auch offenbar immer gut integriert, er hält sich noch nicht lange im Ausland auf und könnte sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern.

 

Eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

 

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge am 09.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen - erst einige Wochen andauernden - Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

 

Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.

 

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

 

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht entgegen und es werden der Entscheidung vom Asylgerichtshof auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse zu Grunde gelegt, sodass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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