TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 99/10/0170

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §13a;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Dipl. Volkswirt F in Himberg, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1999, LF1-Fo- 320, betreffend forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I.3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 8. September 1998 wurde (u.a.) die Beschwerdeführerin gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz verpflichtet, näher beschriebene Aufschüttungen, eine davon zur Errichtung einer Terrasse, Baustelleneinrichtungen sowie einen Brunnen vom Grundstück Nr. 1682/2, KG H. zu entfernen und die betroffenen Teilflächen nach Bodenvorbereitung und Bodenlockerung in näher festgelegter Art und Weise wieder zu bewalden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung einer 195 m2 großen Terrasse stelle eine waldfremde Nutzung dar, ebenso die Erdablagerungen, deren Zweck zur Zeit noch nicht bekannt sei. Dasselbe gelte für die Verwendung einer Teilfläche des genannten Grundstückes als Lagerplatz für Erdaushubmaterial und Baustelleneinrichtungen. Auch die Errichtung eines Brunnens sei eindeutig eine andere Verwendung von Waldboden als für die Waldkultur. Es sei daher der Tatbestand der Rodung im Sinne des § 17 Forstgesetz erfüllt. Die spruchgemäß erteilten Aufträge seien zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Walderhaltung im konkreten Fall erforderlich.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, sie habe keine Terrasse errichtet. Vielmehr sei auf dem Nachbargrundstück (Grundstück Nr. 1682/1, KG H.) eine Terrasse errichtet worden, die unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenze. Die Waldfläche liege mitten im Siedlungsgebiet, wodurch die negativen Umwelteinflüsse, die selbst nach Auffassung der Behörde ein Anwachsen des 1996 neu gesetzten Baumbestandes praktisch nicht zuließen, noch verstärkt würden. Die von der Beschwerdeführerin errichtete Umzäunung werde ununterbrochen beschädigt, Kinder benützten das Waldstück als Spielplatz und seien auch mehrere gesetzte Pflanzen bereits ausgerissen worden. Erdaushubmaterial und Baustelleneinrichtung gehörten nicht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht verhindern, dass die Waldfläche im Zuge von Bautätigkeiten in der Nachbarschaft unerlaubt betreten werde. Um ein Anwachsen des Baumbestandes unter den gegebenen Umständen doch noch zu ermöglichen, sei eine Bewässerung unbedingt erforderlich. Dazu sei der Brunnen geschlagen worden. Mit der Errichtung des Brunnens sei lediglich der behördlichen Aufforderung nachgekommen worden, die Forstpflanzen zu pflegen. Bei dem Grundstück handle es sich um eine aufgelassene Schottergrube, bei der naturgemäß das Regenwasser schnell versickere. Eine ausreichende Bewässerung könne nur durch einen Brunnen bewerkstelligt werden. Erst durch den Brunnen werde die Beschwerdeführerin daher in die Lage versetzt, notwendige Pflegemaßnahmen vorzunehmen. Schließlich könne der Beschwerdeführerin das Auffüllen einer Senke mit Erde nicht verboten werden.

Die Berufungsbehörde holt ein forstfachliches Gutachten ein, dem zufolge vom Amtssachverständigen gemeinsam mit dem Bezirksforsttechniker am 11. März 1999 ein Lokalaugenschein vorgenommen und dabei das Flächenausmaß der Schüttungsflächen bzw. die Terrasse unter Verwendung eines Stahlmessbandes und eines elektrooptischen Entfernungsmessers vermessen worden seien. Es habe festgestellt werden können, dass sich das Ausmaß der im Erstbescheid beschriebenen Schüttungsflächen auf eine Fläche von 960 m2 nördlich, westlich und südlich der Bauparzelle 1682/1 vergrößert habe. Weiters sei festgestellt worden, dass sich nunmehr auf der Bauparzelle eine aus Beton gefertigte Terrasse befinde, die ein Gesamtausmaß von 190 m2 aufweise. Bei dem auf der Waldparzelle aufgebrachten Schüttungsmaterial handle es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Aushubmaterial des auf der Parzelle 1682/1 errichteten Wohnhauses. Die im Erstbescheid erwähnten Baustelleneinrichtungen seien gleichfalls vorzufinden gewesen. Die festgestellten Schüttungsflächen bzw. die Baulichkeit seien in einer dem Gutachten beigelegten Skizze eingetragen worden. Durch die Schüttungen werde eine ordnungsgemäße Bewaldung der betroffenen Flächen unmöglich gemacht, zumal das Material für die Bepflanzung mit Forstpflanzen nicht geeignet sei. Diesem Umstand gleich zu halten sei die Errichtung eines Brunnens bzw. das Abstellen von Baustellenausstattungen auf Waldboden. Die Errichtung der Terrasse im Gesamtausmaß von 190 m2 auf der Parzelle 1682/2, wie in der Lageskizze dargestellt, bedeute eine anderweitige Nutzung von Waldboden als für die Waldkultur. Um eine Wiederaufforstung zu ermöglichen, müsste die Terrasse restlos entfernt, das Schüttungsmaterial abgegraben und der Boden in einen bepflanzbaren Zustand (Bodenlockerung) versetzt werden. Es wäre daher die Vorschreibung von im einzelnen genannten Maßnahmen erforderlich.

In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, das forstfachliche Gutachten bestätige ihre Auffassung, dass sich die Terrasse auf dem Nachbargrundstück, der Bauparzelle befinde. Im Übrigen seien die Ausführungen des Amtssachverständigen unrichtig. Die Terrasse sei nur 100 m2 groß, das Aushubmaterial sei nur auf dem Nachbargrundstück (der Bauparzelle) bzw. westlich dieses Grundstückes auf dem in Rede stehenden Waldgrundstück (1682/2 KG H.) zur Auffüllung einer Senke verwendet worden. Auf der Baustelle habe sich auch keine Baustelleneinrichtung befunden. Die Bewässerung des Waldbodens sei von der Beschwerdeführerin bis Herbst 1998 mit Leitungswasser durchgeführt worden. Weil dies aus Kostengründen aber unzumutbar sei, habe die Beschwerdeführerin einen Brunnen schlagen lassen, um die 3.000 m2 Wald zu bewässern. Die Bewässerung sei notwendig, was sich auch aus einer behördlichen Mitteilung ergebe. Der Amtssachverständige habe zu dieser Frage nicht Stellung genommen, das Gutachten sei insoweit unvollständig.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1999 wurde unter Spruchteil I die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Erstbescheides wie folgt zu lauten habe:

"1. Im Bereich der im Lageplan schraffiert ausgewiesenen Fläche im Gesamtausmaß von ca. 960 m2 sind die Anschüttungen restlos zu entfernen und spätestens bis 31. September 1999 Wiederaufforstungen durchzuführen.

2. Im Bereich der im Lageplan kariert markierten Fläche ist die bestehende Betonterrasse restlos zu entfernen, die für die Errichtung der Terrasse angeführten Erdmaterialien bis auf die ursprüngliche Bodenoberkante abzutragen und auch dieser Bereich wiederaufzuforsten.

3. Der auf Parzelle 1682/2 errichtete Brunnen (auf dem beiliegenden Plan mit einem X gekennzeichnet) ist gleichfalls zu entfernen und das im Zuge der Errichtung des Brunnens angeschüttete Material im Gesamtausmaß von 150 m2 bis auf die Bodenoberkante abzutragen und auch dieser Bereich wiederaufzuforsten.

4. Auf allen genannten Flächen sind zwecks Vorbereitung zur Wiederaufforstung Bodenlockerungsmaßnahmen und Bodenvorbereitungsmaßnahmen vorzunehmen.

5. Alle angeführten Flächen im Gesamtausmaß von ca. 1.300 m2 sind bis spätestens Ende September 1999 mit den Baumarten Eiche, Hainbuche, Kirsche und Ahorn zu je zwei Zehntel mit einer Gesamtpflanzenanzahl von 390 Stück wiederaufzuforsten, dabei sind Pflanzen von einer Mindestgröße von 80 cm zu verwenden. Für die Pflanzung sind Baumschutzsäulen, zwecks besseren Anwachsens zu verwenden.

Die Aufforstung ist so lange nachzubessern und zu pflegen bis die Kultur als gesichert gelten kann. Die Kultur gilt dann gesichert, wenn sie über mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen ist und keine sichtbare Gefährdung für die Kultur vorhanden ist.

Die oben angeführten Flächen sind im beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser mit der Bezugsklausel versehene Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides."

Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich beim Grundstück Nr. 1682/2, KG H. um Wald im Sinne des Forstgesetzes; für das Nachbargrundstück Nr. 1682/1, KG H. sei eine Rodungsbewilligung erteilt worden. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Aussage im forstfachlichen Gutachten, die Terrasse befinde sich auf der Baufläche, sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten selbst. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen den Ausführungen im forstfachlichen Gutachten betreffend Ausmaß und Situierung der Terrasse lediglich Behauptungen entgegen gesetzt, ohne diese zu begründen.

Die Behörde folge - aus näher dargelegten Gründen - auch den Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die von diesem vorgefundenen Aufschüttungen. Sollte sich die Baustelleneinrichtung mittlerweile nicht mehr auf Waldboden befinden, so sei dies zu begrüßen. Die Beschwerdeführerin spreche schließlich selbst davon, dass eine Bewässerung der Aufforstung mit Leitungswasser erfolgt sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz vorhanden sei. Solcherart sei der von der Beschwerdeführerin gegrabene Brunnen für Zwecke der Waldkultur aber nicht notwendig und bedeute daher eine unbefugte Rodung. Schließlich seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, aus denen sie eine Ummöglichkeit der Aufforstung folgere - wie näher dargelegt - nicht stichhaltig.

Gegen diesen Bescheid und zwar erkennbar nur gegen Spruchteil I dieses Bescheides, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

              d)              die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs, oder

              e)              die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder

Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid

aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach dieser Vorschrift ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 Forstgesetz) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 Forstgesetz; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, näher bezeichnete Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Waldgrundstückes würden durch Ablagerungen und Anschüttungen, die Errichtung einer Terrasse sowie eines Brunnens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl dafür keine Rodungsbewilligung vorliege.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Terrasse sei nicht auf dem Waldgrundstück, sondern auf dem Nachbargrundstück errichtet worden. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, ein vermessungstechnisches Gutachten einzuholen, aus dem dies festgestellt hätte werden können. Die Beschwerdeführerin sei weiters zum Lokalaugenschein, bei dem der forstfachliche Amtssachverständige die Vermessung vorgenommen habe, nicht geladen worden; sie sei auch nicht i.S. d. § 13a AVG angeleitet worden, konkrete Beweisanträge zur Frage der Situierung der Terrasse zu stellen. Weiters sei das erstattete Gutachten widersprüchlich und unrichtig. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, die Gründe für ihre Annahme, es sei Aushubmaterial auf die Waldfläche verführt worden, nachvollziehbar darzulegen, obwohl die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bewiesen habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Schließlich habe sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Brunnen diene der Bewässerung und damit der Pflege des Waldbodens und stelle folglich keine Rodung dar, nicht auseinander gesetzt.

Mit dem Beschwerdevorbringen, in Ansehung der Terrasse liege kein Verstoß gegen das Rodungsverbot nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz vor, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin bekämpften Feststellungen betreffend Lage und Ausmaß der Terrasse auf das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen gestützt, in dem dargelegt wird, auf welche - nicht als unschlüssig zu erkennende - Art und Weise der Sachverständige zu den Ergebnissen seines Gutachtens gelangt ist. Ein Recht der Beschwerdeführerin, bei der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen anwesend zu sein, normiert das Gesetz nicht. Hingegen hat die Beschwerdeführerin von dem ihr im Rahmen des Parteiengehörs zustehenden Recht, den sachverständigen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, keinen Gebrauch gemacht. Statt der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Vermessung etwa durch Vorlage des Gutachtens eines Vermessungstechnikers entgegen zu treten, hat sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf die Behauptung beschränkt, das Gutachten des Amtssachverständigen sei unrichtig und in sich widersprüchlich (wobei der aufgezeigte Widerspruch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - erkennbar auf einem Schreibfehler beruht). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammmenhang aber rügt, sie sei nicht i.S.d. § 13a AVG angeleitet worden, konkrete Beweisanträge zum Nachweis der Situierung der Terrasse auf dem Grundstück Nr. 1682/1 zu stellen, ist ihr zu entgegnen, dass § 13a AVG die Behörde nach ständiger hg. Judikatur nicht verpflichtet, die Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw. zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl.93/10/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Auch das in Ansehung der Anschüttungen erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Ob das vom Amtssachverständigen festgestellte, angeschüttete Material nämlich - wie der Amtssachverständige annimmt - vom Aushub des auf dem Nachbargrundstück 1682/1 errichteten Wohnhauses stammt oder einen anderen Ursprung hat, ist für die allein entscheidende Frage, ob Waldboden für Zwecke der Ablagerung von Aushubmaterial verwendet und solcherart der Waldkultur entzogen wird, nicht relevant. Die belangte Behörde konnte daher auch in diesem Punkt den Ausführungen des Amtssachverständigen folgen, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, ergänzende Beweismittel einzuholen.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin aber, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens könnten die Beurteilung des errichteten Brunnens als Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 Forstgesetz nicht tragen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Verwaltungsverfahren vorgebracht, der Brunnen diene ausschließlich der notwendigen Bewässerung des Waldes und sei errichtet worden, weil die bis 1998 erfolgte Bewässerung mit Leitungswasser aus Kostengründen unzumutbar sei. Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde mit dem Hinweis abgetan, es sei offenbar ein Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz vorhanden und schon aus diesem Grund der Brunnen für Zwecke der Waldkultur nicht notwendig.

Zwar ist die belangte Behörde zu Recht der Auffassung, die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens sei nur dann nicht als Rodung gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt erforderlich ist. Davon ausgehend wäre von der belangten Behörde aber zunächst auf sachverständiger Ebene zu klären gewesen, ob der in Rede stehende Wald einer Bewässerung überhaupt bedarf. Erst wenn ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen ist - davon scheint die belangte Behörde stillschweigend auszugehen -, wäre anschließend die Notwendigkeit der von der Beschwerdeführerin gewählten Art der Bewässerung zu beurteilen. Dabei ist diese Art der Bewässerung mit den sonstigen, Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmenden Möglichkeiten zu vergleichen, wobei aber nur - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbare Vergleichsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind. Wäre daher - wie die Beschwerdeführerin behauptet - eine notwendige Bewässerung des Waldes über die bestehende öffentliche Wasserleitung - aus objektiver Sicht - mit wirtschaftlich unverältnismäßig hohen Kosten verbunden, die bei Anlage eines Brunnens, wie er von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, vermieden werden könnten, so entspräche es nicht dem Gesetz, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bewässerung über die öffentliche Wasserleitung alleine die von der Beschwerdeführerin behauptete Notwendigkeit des Brunnens zu verneinen.

Die belangte Behörde hat daher, indem sie es in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, entsprechende Feststellung auf sachverständiger Grundlage zu treffen, den angefochtenen Bescheid im Umfang des (nicht offensichtlich teilbaren) Spruchpunktes I.3. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100170.X00

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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