B8 402.621-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1984, StA. Republik Kosovo, vom 06.11.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, Zahl: 08 09.864-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird M.S. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird M.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab an, am 10.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte am 11.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.10.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zum Fluchtgrund an, dass er vor einem Monat von seinem Vater des Haus verwiesen worden sei. Er habe sich in seiner Stadt nicht mehr frei bewegen dürfen, da ihm sein Vater gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr sehen wolle. Aus diesem Grund habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er befürchte, das Leben auf der Straße im Kosovo nicht zu überleben.
Am 16.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, von der Geburt bis Ende August 2008 in der Stadt R. in seinem Elternhaus mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern gewohnt zu haben. Dann sei er von seinem Vater aus dem Haus geworfen worden. Ab Ende August 2008 habe er bis Oktober in P. in der Wohnung eines Freundes gewohnt. Der Beschwerdeführer gab weiters Folgendes an:
"F: Wie waren ihre Lebensumstände?
A: Schlecht.
F: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
A: In einer Firma in R. habe ich gearbeitet. Ich war Hilfsarbeiter auf Baustellen. Ich konnte von den Einkünften aus dieser Beschäftigung nicht leben, weil stehlen ich nicht kann.
F: Wie lange haben sie diese Beschäftigung ausgeübt?
A: Einen Monat. Ich habe dreihundert Euro bei dieser Beschäftigung verdient.
F: Von wann bis wann?
A: Von ersten September bis ersten Oktober 2008.
F: Was haben sie davor gearbeitet?
A: Von 2004 bis 2006 habe ich als Monteur gearbeitet. Danach habe ich nichts mehr gearbeitet. Es gab keine Arbeit.
F: Weshalb haben sie die Beschäftigung im September 2008 angenommen?
A: Weil bis dato habe ich irgendwie von meiner Familie gelebt. Ich war alleine und musste irgendwie überleben.
F: Was hat sie letztendlich dazu veranlasst, den Kosovo zu verlassen?
A: Weil ich zu Hause nichts mehr habe. Ich hatte keine Arbeit, kein Haus oder Wohnung, ich habe keine Hilfe bekommen.
F: Welchen Beruf haben sie erlernt?
A: Keinen.
F: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
A: Einmal vier Tage im Kosovo. Umsonst. Ich meine damit, dass ich einen Verkehrsunfall verursacht hatte.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
A: Nein.
F: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
A: Nur das, was ich vorher gesagt habe. Nur deswegen.
F: Zusammengefasst, weil sie keine Arbeit, keine Wohnung und kein Geld hatten. Ist das korrekt?
A: Wenn man diese Sache nicht hat, dann muss man stehlen gehen, aber so was mache ich nicht.
F: Bei ihrer Einvernahme durch die Polizei haben sie angegeben, dass sie von ihrem Vater aus dem Haus geworfen worden wären, und sie sich in der Stadt nicht frei bewegen durften. Weshalb erwähnen sie diese Umstände jetzt nicht, obwohl sie mehrfach dazu befragt wurden?
A: Ja, dass stimmt. Ich dachte, dass das nicht nötig wäre, dass ich das noch einmal sage.
F: Ich habe sie aber eindeutig dazu befragt.
A: Sie haben mich mehr nach den Fluchtweg gefragt.
F: Wen meinen sie damit?
A: Den Polizisten dort. Die haben mich mehr nach dem Fluchtweg befragt.
F: Das ist richtig, dass sie auch zu dem Fluchtweg befragt worden sind. Tatsache ist aber auch, dass ihnen die eindeutige Frage gestellt wurde, weshalb sie ihr Land verlassen hätten. Auf diese Frage haben sie geantwortet, dass sie von ihrem Vater aus dem Haus geworfen worden wären und sie sich in der Stadt nicht frei bewegen hätten dürfen. Trotz mehrfacher Frage, haben sie diesen Umstand jetzt nicht bekannt gegeben, sondern zu ihrer Anwesenheit wirtschaftlichen Gründen angeführt. Bitte erklären sie diesen Umstand
A: Deswegen habe ich R. verlassen und bin nach P. gegangen.
F: Weshalb sind sie jetzt nach P. gegangen?
A: Mein Vater sagte zu mir, dass er mich nicht mehr sehen will.
F: Hatte das einen bestimmten Grund?
A: Weil immer als ich gearbeitet habe, habe ich das Geld meiner Mutter gegeben und nicht ihm. Er ist ein Alkoholiker.
F: Ist das der ganze Grund, weswegen sie aus dem Haus geworfen worden seien?
A: Er wollte eigentlich die ganze Familie hinauswerfen.
F: Ich kann den Grund aber nicht ganz nachvollziehen, sie sind die letzten zwei Jahre keiner Beschäftigung nachgegangen, wie konnte sie dann ihrer Mutter Geld geben?
A: Ich habe ab und zu eigene Landwirtschaft betrieben. Das rechne ich nicht als Arbeit.
F: Wovon haben sie jetzt gelebt in der Zeit in der sie keiner Beschäftigung nachgingen?
A: Von der Landwirtschaft, Trauben, Melonen und Zwiebel.
F: Ist das die familieneigene Landwirtschaft?
A: Ja.
F: Wer betreibt die jetzt?
A: Meine Brüder.
F: Was machen ihre Brüder mit dem erwirtschafteten Geld?
A: Um zu essen und zu trinken.
F: Sie haben zuvor erwähnt, dass sie bis dato von ihrer Familie unterstützt worden wären, wie sieht die Unterstützung aus?
A: Mit dem Geld, das wir von der Landwirtschaft verdient haben, haben wir zusammen gelebt.
F: Sie sagten bis dato, wie soll ich das verstehen?
A: Bis zu dem Tag, wo ich noch dort war. Ich meine zu Hause bis zum
29. oder 30.08.08.
F: Wie haben sie das gemeint, dass sie sich in der Stadt nicht frei bewegen durften?
A: Ich habe gedacht, dass ich meinen Vater treffen würde und Probleme bekomme.
F: Weshalb haben sie nicht versucht, sich in P. oder einer anderen Stadt eine Existenz aufzubauen?
A: Ich habe keinen gehabt, der mir helfen konnte, außer der Freund. Arbeit konnte ich nicht finden.
F: Sie sagten doch soeben, dass sie im September einer Beschäftigung nachgingen?
A: Aber nur ein Monat, es gab keine Arbeit.
F: Sind sie vom Vater in irgendeiner Art oder Weise bedroht worden?
A: Ja, mehrmals mit einem Messer, aber ich bin immer geflüchtet.
F: Haben sie diese Vorfälle der Polizei angezeigt?
A: Nein, ich wollte keine Probleme bekommen.
F: Aber die Polizei wäre für solche Sachen zuständig.
A: Aber bei uns ist die Polizei nicht so wie hier. Viele Menschen werden umgebracht.
F: Sie wissen aber schon, dass es eine Polizei gibt im Kosovo?
A: Ja, aber mit Albanern ist es schwierig.
F: Welcher Volksgruppe gehören sie an?
A: Ich bin Albaner.
F: Wie soll ich dann ihre vorige Antwort verstehen, wo sie sagten "mit Albanern ist es schwierig"?
A: Weil sie krank im Kopf sind. Ich meine auch den Vater und die Familie.
F: Sie sind gesund?
A: Wenn ich krank wäre, hätte ich zurückgeschlagen. Ich wäre nicht da. Der Clevere verlässt solche Situationen.
F: Kann ich das so verstehen, dass sie familieninterne Streitigkeiten hatten?
A: Ja, mit meinem Vater. Sonst hätte ich nicht das Land verlassen um die Probleme zu vermeiden.
F: Hatten sie mit anderen Personen oder Behörden Schwierigkeiten?
A: Nein, nie.
F: Warum wurden gerade sie und nicht einer ihrer Brüder des Hauses verwiesen?
A: Weil ich der Älteste bin.
F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
A: Nein.
F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Wovon leben sie?
A: Bundesbetreuung.
F: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
A: Nein.
F: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
A: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung, ich habe bis jetzt noch nichts erhalten. Ich habe in Österreich einen Onkel. Er hat mit mir nur einmal gesprochen, sonst hatte ich keinen Kontakt mit ihm. Sonst habe ich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister".
Während der Einvernahme am 16.10.2008 beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu den Bereichen Allgemeine Lage, Politik/Wahlen, Allgemeine Sicherheitslage, Rechtsschutz Sicherheitsbehörden, Die Kosovo Polizei, Rückkehrfragen, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Traumatisierung und Behandlung nach Rückkehr vorgehalten. Zu diesen wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, FZ: 08 09.864 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Er habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend gemacht, sondern lediglich, dass er es sich wirtschaftlich verbessern wolle. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.11.2008 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er wie er dies auch schon in den Einvernahmen vorgebracht habe, von Obdachlosigkeit bedroht sei. Diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und daher auch die rechtliche Beurteilung verfehlt. Auch die Sicherheitslage gestalte sich keineswegs so sicher, wie im Bescheid ausgeführt werde. Dazu werden in der Beschwerde ein Report der "Ombudsperson Institution in Kosovo" datiert vom Juli 2006, eine Studie des Instituts für Europäische Politik, datiert vom Jänner 2007 und zwei weitere Ausschnitte aus Berichten zitiert.
Auf Grund der Feststellungen dieser Studie sei derzeit von einem System der Recht- und Straflosigkeit mangels effektiver Sicherheitsstrukturen auszugehen. Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde sei von einer asylrelevanten Gefährdungslage in der Heimat des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiters sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
II.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 11.10.2008 und am 16.10.2008 , der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 06.11.2008 werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:
Es werden die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 9 bis 17 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch
immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.
(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007).
Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.
(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)."
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass hinsichtlich Übergriffen Dritter - der Beschwerdeführer nannte derartige Vorfälle als Grund, den Kosovo zu verlassen - eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden besteht. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten.
Weiters sind in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthalten die genannten Länderberichte sehr wohl Feststellungen im Hinblick auf Obdachlosigkeit. Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten vom März 2008 ergibt sich, dass Unterstandslosigkeit im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem und im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden ist.
Die Feststellungen zur Lage im Kosovo sind im Verfahren vor dem Bundesasylamt vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.
In der Beschwerde werden ein Report der "Ombudsperson Institution in Kosovo" datiert vom Juli 2006, eine Studie des Instituts für Europäische Politik, datiert vom Jänner 2007 und zwei weitere Ausschnitte aus Berichten zitiert, um aufzuzeigen, dass keine effektiven Sicherheitsstrukturen derzeit innerhalb des Kosovo gegeben seien. Diesen Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass den auf Grund aktueller amtlicher Quellen getroffenen Länderfeststellungen vom erkennenden Gerichtshof höherer Beweiswert beigemessen wird als den in der Beschwerde vorgelegten Berichten, die auch zum Teil älteren Datums sind als die nunmehr verwerteten Berichte.
II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. In der Republik Kosovo leben derzeit noch die Eltern, ein volljähriger Bruder, zwei minderjährige Brüder und eine minderjährige Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer absolvierte acht Jahre Grundschule und arbeitete als Helfer, Monteur und auch in der familieneigenen Landwirtschaft im Kosovo.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK -Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2002 von UNMIK Pristina, sowie den nationalen Führerschein ausgestellt am 00.00.2003 von UNMIK. Die Feststellung über seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo, den Ausführungen unter Punkt II.1.1. sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Gründe enthält. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von seinem Vater des Hauses der Familie verwiesen worden sei - mehrere Wochen bei einem Freund unterkommen konnte und auch die Familie des Beschwerdeführers noch im Kosovo lebt, bei welcher der Beschwerdeführer bis zum behaupteten Streit mit dem Vater immer gelebt hatte und der Beschwerdeführer mehrere Jahre einer unselbständigen, wenn auch unregelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, im Zusammenhang mit den getroffenen Länderfeststellungen zum Kosovo, aus welchen sich ergibt, dass Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlich Gefahr laufen, dass ihnen die notdürftigste Existenzgrundlage entzogen wäre.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht weiters im Falle der Mittellosigkeit die Möglichkeit, im Kosovo Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Der Beschwerdeführer gab an, dass er privaten Streit mit seinem Vater, der Alkoholiker sei, gehabt habe und ihn dieser auch mehrfach mit einem Messer bedroht habe. Der Vater habe den Beschwerdeführer des Hauses verwiesen, sodass dem Beschwerdeführer nun Obdachlosigkeit drohe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Wie bereits unter Punkt II.3. ausgeführt, ist es auch als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, um keine Probleme zu bekommen. Er hat somit nicht ein einziges Mal den Versuch unternommen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, sodass die weitwendigen Ausführungen und Berichte in der Beschwerde, womit der Beschwerdeführer versucht, den mangelnden effektiven Rechtsschutz im Kosovo darzutun, für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar sind. Weiters gehen diese Beschwerdeausführungen - wie auch schon unter Punkt II.1.1. ausgeführt - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der wiedergegebenen Rechtsprechung ins Leere. Für den erkennenden Gerichtshof ergibt sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Verbrechensbekämpfung eingerichtet ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen eine Bedrohung der dargestellten Art Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und den Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität drohen würde oder dem Beschwerdeführer die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann - auch unter Berücksichtigung der unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes, nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des - abgesehen von einem Ausnahmefall des alkoholkranken Vaters - festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, beispielweise durch die familieneigene Landwirtschaft, wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon bisher sein Auskommen durch verschiedene Beschäftigungen finden konnte und auch schon einige Wochen vor seiner Ausreise bei einem Freund Unterkunft finden konnte und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, warum dies im Falle der Rückkehr - zumindest vorübergehend - nicht wieder möglich sein sollte.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn