TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 98/10/0267

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der G GmbH in 4320 Perg, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Heindlkai 52, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 1989, Zl. Pol- 10.120/1-1998 DRI/Fa, betreffend Anzeige der Anbahnung und Ausübung der Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P. vom 27. August 1997 wurde aufgrund der Anzeige der beschwerdeführenden Gesellschaft, sie beabsichtige das in Bestand genommene Geschäftshaus in P., D.-Straße 9, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) zu nutzen und für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, die Verwendung dieser Liegenschaft für den genannten Zweck gemäß § 2 Abs. 1 und 3 lit. c des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (Oö PolStG) untersagt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde P. vom 19. November 1997 nicht stattgegeben.

Auch der dagegen erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 6. Mai 1998 keine Folge gegeben.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne als erwiesen angenommen werden, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Standort P., D.-Straße 9, laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft P. vom 22. November 1994 eine Gewerbeberechtigung für ein Gastgewerbe gemäß § 142 Abs. 1 Z. 2, eingeschränkt auf kleine Imbisse, Z. 3 und Z. 4 der Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart "Nachtclub", besitze. Dabei handle es sich eindeutig um ein Gastgewerbe. Durch die Formulierung im § 2 Abs. 2 Oö PolStG "soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist" habe der Gesetzgeber zweifelsfrei klargestellt, dass die Prüfungserfordernisse des § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Behörde nur dann bestünden, wenn nicht bereits ein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliege. Diese Bestimmung habe zur Folge, dass es verboten sei, in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt werde, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27. November 1995 (gemeint: Zl. 95/10/0196) ausgeführt, dass die Nutzung einer Räumlichkeit für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution gemäß § 2 Abs. 3 lit. c Oö PolStG solange verboten sei, als in dem Gebäude, in dem sich diese Räumlichkeit befinde, ein Gastgewerbe ausgeübt werde. Die Verwendung der Liegenschaft für den beantragten Zweck sei daher zwingend zu untersagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö PolStG hat, wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

Nach § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge udgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt werden, die die Prostitution ausüben.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen die Auffassung der belangten Behörde, in einem Gebäude, in dem - von wem auch immer - ein Gastgewerbe ausgeübt werde, sei die Prostitution generell verboten. Im Beschwerdefall solle die Prostitution nach der Anzeige vom 8. Juli 1997 im gesamten Gebäude des Hauses D.-Straße 9 ausgeübt werden. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 2 Oö PolStG liege ausschließlich darin, die Prostitution in Gebäuden zu verhindern, wenn ein der Prostitution nicht zugehöriger Personenkreis durch ihre Ausübung betroffen oder belästigt werde.

Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Nach dem oben wiedergegebenen § 2 Abs. 3 lit. c Oö PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Räder oder Wasserfahrzeuge udgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet.

Mit dieser Regelung soll sich neu entwickelnden Formen der Prostitution entgegen gewirkt und eine Handhabe gegen die (zunehmende) Prostitution in Verbindung mit Gastgewerbebetrieben oder der Privatzimmervermietung geboten werden (vgl. Glinz, Die Oö Polizeistrafgesetznovelle 1985, Oö Gemeinde-Zeitung 1985, 219 f; zu diesem Problem vgl. etwa auch den Beschluss des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 1990, NVwZ 1991, 373 f). Die Nutzung von Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in einem Gebäude, in dem auch ein Gastgewerbe ausgeübt wird, ist daher nach dem Willen des Oö Landesgesetzgebers absolut verboten. Für diese Auslegung spricht auch der letzte Satz des § 2 Abs. 3 lit c Oö PolStG, wonach eine Verwaltungsübertretung (nur) dann nicht vorliegt, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt werden, die die Prostitution ausüben.

Feststellungen darüber, ob die Prostitution und die Gewerbeberechtigung für die Betriebsart "Nachtclub" gleichzeitig im gesamten streitgegenständlichen Gebäude ausgeübt werden sollen, waren daher entbehrlich.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100267.X00

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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