TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/10 D6 238521-0/2008

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Spruch

GZ. D6 238521-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Beisitzerin über die Beschwerde der S.L., geb. 00.00.2003, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2003, FZ. 03 14.749-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 236042-0/2008 und des Beschwerdeführers zu D6 236046-0/2008. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 27.4.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung.

 

1. Mit Bescheid vom 3.6.2003 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG), - unter Hinweis auf die Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie darauf, dass sie keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe - ab.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den - gemäß § 33 Abs. 2 der Geschäftsverteilung gebildeten - erkennenden Senat erwogen:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 236042-0/2008, deren (gegen die Abweisung ihres Asylantrages erhobene) Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.12.2008 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst ist keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.

 

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG idF BGBl. I 4/2008 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 (1) AsylG idF BGBl. I 4/2008 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 geführt.

 

3.2 Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich als unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Fall eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

 

Auf das vorliegende Verfahren ist daher das Asylgesetz idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem in § 10 Abs. 2 leg. cit, genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Nachdem der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nunmehr rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.12.2008, D6 236042-0/2008, kein Asyl gewährt wurde, konnte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG dieses nicht gewährte Asyl auch nicht auf die Beschwerdeführerin erstreckt werden, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 4 AVG nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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