TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/12 B7 309823-1/2008

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Spruch

B7 309.823-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des B.E., geb. 00.00.1982, StA.: Republik Kosovo, vom 14.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Zahl: 06 12.310, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von B.E. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird B.E. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird B.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr: Republik Kosovo) - aus K., Gemeinde D. - zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen, der Volksgruppe der Goraner anzugehören und am 09.11.2006 - ebenso wie ihr mit ihr illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereister Ehegatte B.M., geb. 00.00.1980 (protokolliert zur Zl. 309.820 des Asylgerichtshofes) - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 15.11.2006 in Österreich einen am 16.11.2006 eingebrachten Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Am 00.00.2007 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter B.S. geboren. Für sie wurde am 06.08.2007 im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2006 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sei den Kosovo schlepperunterstützt verlassen habe und sei illegal versteckt in einem Kastenwagen, von Prizren nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab die Berufungswerberin an, dass sie im Kosovo keine Arbeit und keine Freiheit hätten und sie laufend bedroht werden würden.

 

Nach gescheiterten Konsultationen gemäß der Dublin II-VO wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 09.01.2007 und am 12.01.2007 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

 

Einvernahme am 09.01.2007:

 

"F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

A: Ja

 

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundeasylamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.

 

Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes:

 

Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.

 

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

 

Dem AW wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht:

 

"Wegen des Auftretens von Vogelgrippe-Fällen bei Wassergeflügel und der Gefahr der Übertragung auf Menschen wird von jeglicher Kontaktnahme (Aufenthalt in unmittelbarer Nähe, Berühren, Essen roher Geflügelprodukte) zu lebenden oder toten Wildvögeln, deren Produkten oder Ausscheidungen dringend abgeraten."

 

F: Haben Sie das verstanden?

 

A: Ja

 

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

 

A: Ja

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

A: Ja

 

F: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

 

A: Nein

 

Ich bin Staatsangehörige von Serbien, gehöre zur Volksgruppe der Goraner, meine Muttersprache ist goranisch. Ich spreche auch serbisch, bin verheiratet und ich habe Kinder.

 

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

 

A: Ich bin Moslem

 

F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

 

A: Einen UNMIK-Personalausweis

 

F: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

 

A: Eine Bestätigung der demokratischen Partei Heimat, dass die AW zur Minderheit der Goraner gehört.

 

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

 

A: Nein

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

 

A: In K. in der Gemeinde D.

 

F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?

 

A: In K.

 

F: Mit wem wohnten sie zusammen?

 

A: Mit meinem Ehemann und Schwiegereltern.

 

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

A: Mein Ehegatte war Landwirt, er war gelernter Bäcker aber hat keine Arbeit gefunden.

 

F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?

 

A: Ich war nur Hausfrau.

 

F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?

 

A: Nein.

 

F. War es die eigene Landwirtschaft ihres Ehegatten?

 

A: Die elterliche.

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Meinen Bruder, der in der Nähe von Wien wohnt und selber Asylwerber ist.

 

F: Ist der Bruder verheiratet?

 

A: ja

 

F: Haben Sie sonst im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Schwestern in Frankreich und Schweden.

 

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

 

A: Nein

 

F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

 

A: Ja.

 

F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

 

A: Nein

 

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

 

A:Nein

 

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

 

A: In Salzburg und zwei Tag in Deutschland.

 

F: In welches Land wollten sie ursprünglich hin?

 

A: Nach Frankreich und mein Mann und ich wurden bei der Einreise nach Deutschland festgenommen und zurücküberstellt.

 

F: Wann was das?

 

A: Am 09.11.2006.

 

F: Reisten Sie schlepperunterstützt?

 

A: Ja.

 

F: Sind sie alleine gereist? A: Noch weitere Illegale.

 

F: Halten Sie die Angaben aufrecht?

 

A: Ja.

 

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

 

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

 

A: Wir haben Probleme im Kosovo. Ich war schwanger, hatte Komplikationen und bin zu einem Arzt in Dragash. Der Arzt hat mich angeschaut und überall mit der Hand berührt, er gab mir anschließend ein Medikament, das habe ich auch eingenommen. Zwei Wochen später bin ich zum Arzt gegangen, er überwies mich nach Prizren zu einem anderen Gynäkologen. Ich habe sehr lange im Gang gewartet bis ich gerufen wurde, dann bin ich hineingekommen, habe mich vorbereitete in der Kabine, dann bin ich in die Ordination in dem gynäkologischen Stuhl. Dann ist der Arzt gekommen und hat die Türe zugesperrt.

 

Anmerkung:

 

Der AW wird Folgendes nachweislich zur Kenntnis gebracht:

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes haben sie das Recht, dass die Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes gleichen Geschlechts fortgeführt wird.

 

Antwort: Ich verlange die Fortsetzung der Einvernahme durch dasselbe Organ.

 

AW fährt fort:

 

Er hat angefangen mich zu untersuchen, er hat mich überall berührt, ich bin dann runter gesprungen und zur Türe gerannt. Die anderen haben mich alle ausgelacht. Eine Woche später habe ich mein Kind verloren. Seither bin ich nicht mehr zu einem Gynäkologen gegangen, jetzt bin ich wieder schwanger, ich bin im dritten Monat schwanger.

 

F: Warum glauben sie, dass sie der Arzt in Dragash nicht richtig behandelt hat?

 

A: Nachdem ich das Medikament bekommen habe, habe ich stark Schmerzen im Bauch bekommen, dann hatte ich auch Blutungen und musste so nach Prizren zu einem anderen Arzt.

 

F: Bekamen sie vom Arzt in Prizren eine Behandlung?

 

A: Nein.

 

F: Warum glauben sie, dass sie der Arzt in Dragash falsch behandelt hat?

 

A: Weil wir keine goranischen Ärzte haben für Gynäkologen, er war Albaner.

 

F: Haben Sie noch weitere Gründe?

 

A: Mein Mann war während des Kosovokrieges mobilisiert bei den Serben, und er ist von den Albanern bedroht worden.

 

F: Haben die Goraner in der Gemeinde Dragash Nachteile gegenüber den Albanern?

 

A: Ja, ich wohne an der Grenze zu Albanien, wir sind nicht nur von den Kosovaren bedroht, wir haben auch Probleme von den Albanern aus Albanien.

 

Aufforderung: Schildern sie ein Problem

 

A: Der Stall meines Vaters ist niedergebrannt.

 

F: Wurden die Täter festgenommen?

 

A: Nein

 

F: Wieso kann es sich bei den Tätern nicht auch um Goraner, oder um Angehörige einer anderen Minderheit, wie Roma, Serben, Torbeshi oder Ashkali handeln?

 

A: Die Goraner kommen gut mit den anderen aus, nur mit den Albanern haben wir Probleme, daher gehe ich davon aus, dass es die Albaner waren. Auch mit der Sprache haben wir Probleme. Wenn wir zum Arzt gehen, haben wir wegen der Sprache auch Probleme.

 

F: Gibt es keine Goraner unter den Ärzten in Dragash?

 

A: Schon, aber nur wenige für allgemeine Medizin, aber nicht für Fachärzte.

 

F: Wie schaut es aus mit Schulen für goranische Kinder?

 

A: Als wir nach Österreich gekommen sind, war die Schule zugesperrt, ob der Unterricht wieder angefangen hat, weiß ich nicht.

 

F: Hatten sie persönlich Probleme mit den Albanern?

 

A: Nur das was ich angegeben habe.

 

F: Wenn sie Probleme hatten, haben sie sich an die Polizei gewandt?

 

A: Ja, aber es wurde mir gesagt, dass die Polizei keinen persönlichen Schutz kann und sie können uns auch nicht begleiten.

 

F: Warum, weil sie Goraner sind?

 

A: Sie betrachten uns als Serben, wegen unserer Sprache.

 

F: Gibt es keine Goraner bei der Polizei?

 

A: Vereinzelt.

 

F: Wie viele Albaner wohnen in ihrem Dorf?

 

A: Keine

 

F: So haben sie in ihrem Dorf keine Probleme, ist das richtig?

 

A: Probleme haben wir schon.

 

F: Welche?

 

A: Zahlreiche Diebstähle und ein Mord, die Täter sind nicht gefasst.

 

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

 

A: Ja.

 

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

Antwort: Ja.

 

V: Bei ihrem Vorbringen handelt es sich um ein Kriminaldelikt, für das die lokale Polizei im Kosovo zuständig ist, sie haben keine Asylgründe im Sinne der GFK angeführt, was sagen sie dazu?

 

A: Ich habe dort wirklich Probleme gehabt und ich bin hier um Asyl zu suchen.

 

Parteiengehör:

 

Es wird ihnen folgende Feststellung über die aktuelle Situation im Kosovo zur Kenntnis

 

gebracht.

 

Es gibt nach wie vor eine Vielzahl von Goranern, die auch heute noch intensive Kontakte zu den serbischen Behörden pflegen. So beziehen viele im öffentlichen Dienst stehende Goraner, wie Lokalpolitiker, Polizisten, Ärzte, Lehrer, etc. neben ihrem Gehalt aus dem KCB (Kosovo Consolidated Budget) ein weiteres aus dem serbischen Budget. Dafür wurde in Rapce ein eigenes serbisches Koordinationszentrum für ethnische Goraner eingerichtet. Der Koordinator heißt Zeqi Zyrapi. Es sind nach wie vor viele goranisch-stämmige Ex-Polizisten in den Ortschaften wohnhaft. Einige davon arbeiten auch jetzt wieder in der neu geformten KPS (Kosovo Police Service).

 

Die relative Gefahrlosigkeit der Angehörigen der Goraner während des Krieges 1998 und 1999 wurde auch schon von Stefan Müller festgestellt. Zit. "insgesamt wurden 36 Häuser zerstört, 4 Personen getötet und 3 Personen vermisst." Dies muss mit dem restlichen Kosovo in Relation gesetzt werden, indem immer noch ca. 197.000 Personen als vermisst gelten und tausende Häuser zerstört wurden

 

Durch die Abgelegenheit der Region, und speziell die schwer zugänglichen Dörfer innerhalb des Gemeindeverbandes Dragash relativiert sich die von den ethn. Goranern - im Asylverfahren - behauptete Gefährdungslage selbst. Seit Juli 2001 gab es nachweislich keine ethnisch motivierten Übergriffe auf die goranische Bevölkerung. Nicht einmal die Unruhen im März 2004 hatten direkte Auswirkungen auf die Goraner im Gemeindegebiet von Dragash.

 

Viele der - jetzt - sog. ethnisch motivierten Übergriffe fanden deshalb Ethnie-intern statt und wurden bzw. werden vorgeschoben, um die größtmöglichen Vorteile innerhalb der internationalen Gemeinschaft aber auch von Serbien zu erhalten.

 

(Update on the Kosovo Roma, Ashkealia, Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani and Albanian communities in a minority situation. UNHCR Kosovo, June 2004, Seite 38).

 

Die Situation der Goraner in der Bezirkshauptstadt Prizren wird wie folgt festgestellt:

 

1. In Prizren kam es niemals zu Übergriffen gegen die Goranische Volksgruppe. Prizren ist ein Beispiel einer multiethnischen Stadt. Ca. 33 % der Bevölkerung von Prizren sind Gorani und sie nehmen Teil am politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Geschehen. Sie stellen im Stadtrat gemäß ihrem prozentuellen Anteil, Gemeinderäte, etc.

 

Es gab auch keine Übergriffe gegen ethnische Mischehen im Prizren.

 

In Prizren gibt es keine Diskriminierung gegenüber Kindern anderer Ethnien.

 

Der Zugang zu den Institutionen in Prizren ist prinzipiell problemlos möglich. Es befinden sich in allen öffentlichen Behörden, Ämtern, Schulen, Polizei, etc. Angehörige der dort lebenden Minderheiten gemäß ihrem prozentuellen Anteil (dies ist eine der Strategien v. UNMIK, ethnische Problematiken zu beseitigen und gegenseitige Akzeptanz zu schaffen) Als Beispiel hiezu kann die Situation in der Gemeinde Dragash (Bezirk Prizren) angeführt werden:

 

Im Bereich des Gemeindeverbandes finden permanente Patrouillentätigkeiten der türkischen, deutschen und österreichischen KFOR-Truppen sowie der Polizeistation Dragash (37 Goraner und 43 Albaner, sowie 1 US-amerikanischer und 1 österr. Polizeibeamter sowie 1 albanischer und 2 goranische Übersetzer) statt.

 

Ethnische Problematiken - behauptet und real

 

Gorani - ( ca. 12.500) Behauptung der beständigen Bedrohung durch albanische Nachbarn (Realität ist, dass die Gorani in das zivile sowie das politische Leben entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil integriert sind)

 

ILO

 

Österreichische Botschaft

 

Außenstelle Prishtina (Bericht 1.4.2006)

 

Quellenangaben:

 

Die Kosovo Bilanz: Kramer, Dzihic

 

Privatisierung im Kosovo: Ylli Koloshin

 

Diverse Berichte ICG

 

Analyseberichte: UNMIK, KFOR, EU

 

Politische Berichte: LA Prishtina - Bayerl

 

Makroökonomische Entwicklungen in Südost Europa: WIIW

 

Persönliche Quellen d. ILO Armin Vogl

 

Diverse Zeitungsartikel

 

Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe

 

Berichte UNHCR

 

Die Goraner gehören keiner Gruppe an, denen besonderer Schutz zukommen müsste.

 

(UNHCR Bericht, Juni 2006)

 

F: Möchten sie dazu Stellung nehmen?

 

A: Ich kann nur sagen, dass die Lage für uns in Gora nicht sicher ist. Und auf das Haus der Zurapi, ist ein Bombenanschlag verübt worden, der nicht geklärt ist.

 

Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG:

 

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.

 

Es wird Ihnen deshalb nun gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, in die Provinz Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich bin mit dieser Entscheidung nicht Einverstanden, ich habe Angst und ich kann nicht zurück.

 

Hinweis:

 

Weiter wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Anmerkung: Der AW wird über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung informiert.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: .

 

F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

 

A: Ja."

 

Einvernahme am 12.01.2007:

 

"F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

 

A: Ja.

 

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

 

A: Nein

 

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, in die Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich kann nicht zurück in den Kosovo, ich habe ein Kind verloren, nur weil die Ärzte mich nicht richtig behandelt haben. Ich habe Angst, dass ich zurückmuss.

 

F: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie auch alles verstanden, was Sie gefragt wurden?

 

A: Ja.

 

Frage an den Rechtsberater:

 

Haben sie noch Fragen?

 

Der Rechtsberater hat folgende Frage:

 

F: In wievieltem Monat sind sie schwanger?

 

A: Im dritten.

 

F: Gibt es die Möglichkeit, sollten sie Beschwerden haben, eine Behandlung zu bekommen?

 

A: Ja, aber ich muss alles selber zahlen, die Behandlungen und den Aufenthalt, weil die Patienten selber kaufen müssen, die Krankenhäuser sind in einem katastrophalen Zustand.

 

F: Waren sie schon in Österreich in einem Krankenhaus?

 

A: Ja.

 

F: Auch im Kosovo?

 

A: Ja, zur Kontrolle, aber nicht stationär.

 

F: Haben sie seinen Unterschied bemerkt?

 

A: Ja, ein großer Unterschied, man wird hier in Österreich nett behandelt.

 

F: Glauben sie, dass wenn sie abgeschoben werden, dass sie ein großes gesundheitliches Problem befürchten müssen?

 

A: Ja, mit Sicherheit.

 

F: Glauben sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit werden sie anders im Kosovo behandelt?

 

A: Ja

 

F: Sie sagten, dass sie glauben, dass der Arzt ihre damalige Schwangerschaft absichtlich abgebrochen hat?

 

A: Ja.

 

F: Warum vermuten sie?

 

A: Weil ich Präperate eingenommen hatte, und dann habe ich mein Baby verloren.

 

F: Glauben sie, er wollte damit bezwecken, dass es keinen Nachwuchs bei den Goranern gibt?

 

A: Ja.

 

RB: In dem aktuellen Berichtes des UNHCR über die Position der Minderheiten (RB legt einen Bericht vor) im Kosovo ist ersichtlich, dass diese keinen Zugang bzw. beschränkten Zugang zum Beriech Bildung Gesundheit Erziehung und Justiz und öffentliches Leben haben. Dass auch die Minderheiten von den Beamten diskriminiert werden und dies sogar zur Verletzung ihrer Grundrechte führt. Im Hinblick dieser aktuellen Berichte ist der RB der Auffassung, dass die Angaben der AW zum Großteil der Wahrheit entsprechen und somit ist eine Zulassung erforderlich.

 

Nach Rückübersetzung:

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

A: Ja"

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Zl. 06 12.310, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.11.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - einschließlich der Situation der Goraner im Kosovo - und gelangte in beweiswürdigender Hinsicht zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 01.02.2007, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.02.2007, zur Post gegeben ebenfalls am 14.02.2007, fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).

 

Abgesehen davon, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die "türkischen" Behörden könnten die Beschwerdeführerin nicht beschützen, beinhaltet diese Beschwerde keinerlei konkretes, auf gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen gerichtetes Vorbringen. Zwar wird ausgeführt, schon bei bisherigen ihrer Einvernahme habe die Beschwerdeführerin versucht, auf die sehr umfangreichen Feststellungen zu ihrem Heimatland, die auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lägen, zu antworten bzw. zu reagieren und sie habe versucht, darzulegen, dass ihre Bedrohungssituation mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland übereinstimme und kein wirksamer Schutz in ihrem Heimatland durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet sei, offenbar sei sie darin zu wenig präzise auf ihre tatsächliche Situation eingegangen, jedoch wird die "tatsächliche Situation" auch in der Beschwerde nicht präziser dargestellt, auch wird den durch das Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten.

 

Auf Grundlage der erstinstanzlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 14.02.2007 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, führt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus K., Gemeinde D., und gehört der Volksgruppe der Goraner an.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende Feststellungen zur Situation im Kosovo - einschließlich der Situation der Goraner im Kosovo - welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

 

"Aktuelle politische Situation

 

Die zweiten Parlamentswahlen im Kosovo konnten am 23. Oktober 2004 wiederum die LDK unter Präsident Rugova gewinnen (ca. 47%), gefolgt von der PDK des ehemaligen UCK-Führers Hashim Thaci (ca. 27%) und der Zukunftsallianz (AAK) des ehemaligen Rebellenführers Ramush Haradinaj (ca. 8%). Die neu gegründete Bürgerbewegung Ora des Medienunternehmers Veton Surroi kam mit 6% an die vierte Stelle. Die Wahlbeteiligung auf albanischer Seite war mit 53% sehr niedrig. Auch der Großteil der serbischen Minderheit boykotierte nach einem entsprechenden Aufruf die Wahlen, trotzdem wurden zehn Sitze für sie im Parlament reserviert. Im Dezember 2004 wählte das Parlament Haradinaj von der AAK zum Ministerpräsidenten. Im März 2005 musste er zurücktreten, da der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) gegen ihn Anklage erhob.

 

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo, 11.2005)

 

Im Oktober 2005 stimmte der UN-Sicherheitsrat der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu. Ziel der Verhandlungen ist es, einen multi-ethnischen und demokratischen Kosovo zu schaffen, der zur Stabilität in der Region beiträgt. Gemäß den ersten Planungen sollen die Statusverhandlungen bis Jahresende 2006 abgeschlossen werden.

 

Während aber die Kosovo-Albaner die volle staatliche Unabhängigkeit der Provinz fordern, lehnt Belgrad dies ab und will lediglich eine weit reichende Autonomie zugestehen.

 

(ÖMZ, in: Ausgabe 1/2006, S. 100)

 

Ibrahim Rugova starb am 21.01.2006 an Lungenkrebs, wobei nach dem Tod des Präsidenten Ibrahim Rugova der Start der Verhandlungen über die Zukunft Kosovos verschoben kurzfristig verschoben wurde. Nachfolger wurde Fatmir Sejdiu, der im dritten Wahlgang zum neuen Präsidenten des Kosovo gewählt wurde.

 

Der neu gewählte Premierminister - ehemaliger Generalleutnant der KPC (Kosovo Protection Corps) und Kriegsveteran der UCK - soll den Kosovo in die Unabhängigkeit führen. Es wird erwartet, dass er durch sein Ansehen und Zielstrebigkeit einen Ruck in der Bevölkerung, nach vorne bewirkt. Weiters erwartet sich die Internationale Gemeinschaft von ihm, dass er die Institutionen des PISG (Provisional Institutions of Self Governing) dazu bringt, aktive Tätigkeiten zu setzen, damit die demokratischen Standards erfüllt werden. Speziell die Minderheitenrechte bedürfen einer besonderen Anstrengung, obwohl die Sicherheitsstandards im Kosovo - sowohl für Albaner, als auch für die Minderheiten - qualitativ hochwertig sind (mit Ausnahme der Region Nord-Mitrovica, die Albaner-Minderheit betreffend). Die momentan in Wien stattfindenden Statusverhandlungen sind ein allgegenwärtiges und das tägliche Leben bestimmendes Thema. Aufgrund dessen trat ein vollkommener Stillstand in der Entwicklung der PISG nach vorne ein. Es scheint, als ob jeder nur mehr in der Erwartung der Unabhängigkeit verharrt und behaftet mit dem Irrglauben, dass dann eine schlagartige Verbesserung der Gesamtsituation eintritt, keine aktiven Schritte im Demokratisierungsprozess mehr setzt.

 

(Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht 1. April 2006, S. 2)

 

Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich weiter verbessert. Straßenkontrollen finden nur mehr sehr selten statt. Von einer nachhaltigen Stabilisierung der Sicherheitslage kann jedoch nur gesprochen werden, da die Sicherheit in vielen Bereichen derzeit durch die internationale Präsenz im Kosovo gewährleistet wird. Eine Prognose der weiteren Entwicklung der Stabilität und Sicherheitslage im Kosovo ist eng mit den Statusverhandlungen zum Kosovo verbunden.

 

Das Verhältnis zwischen den Bevölkerungsgruppen ist noch immer von tiefem Misstrauen geprägt und stellenweise kommt es vereinzelt zu Zwischenfällen zwischen Privaten, bei denen in einigen Fällen auch ein ethnisch motivierter Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Seit den "Märzunruhen 2004" ist es jedoch zu keinen größeren Zusammenstößen mehr gekommen.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 8)

 

Der Übergang der Sicherheitsaufgaben im Kosovo von der internationalen UNMIK Polizei zur KPS schreitet zügig voran. Der Großteil der bestehenden Polizeistationen wurde bereits an die KPS übergeben. Die UNMIK Police übernimmt in der Regel nur noch Monitoring Funktionen.

 

Die Sicherheitsbehörden und die KPS im Besonderen sind durch mehrere Projekte, wie Community Policing bemüht, vertrauensbildende Maßnahmen insbesondere bei den Minderheiten im Kosovo zu setzen.

 

Die KPS hat darüber hinaus verstärkt Anstrengungen unternommen, auch Minderheiten zu rekrutieren, wobei den Anstrengungen guter Erfolg beschieden war, auch wenn vielfach Serben nicht bereits sind, sich in den Dienst der KPS zu stellen. In Gebieten mit Minderheiten werden gemischt ethnische Patrouillen eingesetzt.

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

 

Die Korruption in den Reihen der KPS ist nur in geringem Maße vorhanden; nicht zuletzt auch aufgrund der erheblichen Furcht den Arbeitsplatz zu verlieren, da in vielen Fällen Korruption in Reihen der KPS rigoros verfolgt und geahndet wird. Zu diesbezüglichen Problemen kann es kommen, wenn KPS Polizisten in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden, etwa Goraner in Dragash, da der ethnische und familiäre Zusammenhalt nach wie vor sehr groß ist.

 

Das Vertrauen der Bevölkerung in die KPS ist nicht uneingeschränkt. Insbesondere Minderheiten haben oftmals größeres Vertrauen in die UNMIK Polizei als zur KPS. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Beim Ombudsmann sind jedoch bislang keine diesbezüglichen Beschwerden eingereicht worden, wonach Sicherheitsorgane einer Anzeige nicht nachgegangen wären.

 

Dennoch sind die KPS Einheiten noch mit Problemen in den eigenen Reihen konfrontiert. Hierbei spiegelt sich vielfach die relative Unerfahrenheit des Personals wieder. Zum Beispiel können in der täglichen Arbeit Undiszipliniertheiten nicht ausgeschlossen werden. Dazu gehört etwa unprofessionelles Auftreten in der Öffentlichkeit. Das Personal der KPS wird fortlaufend geschult, um vorhandene Mängel zu beseitigen.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 20 f)

 

- Die KPC (Kosovo Protection Corps) ist ebenfalls eine multiethnische Einheit, die sich als Zivilschutzorganisation versteht. Deren eigenes Verständnis, worin ihre Aufgaben liegen sollten, unterscheidet sich vom allgemein akzeptierten und akkordierten Aufgabenradius einer Zivilschutzorganisation jedoch wesentlich. Die KPC will hinkünftig Aufgaben einer Armee wahrnehmen, inkl. der dafür erforderlichen Bewaffnung und Gesetzgebung. In letzter Zeit hat die KPC wieder verstärkt damit begonnen, Angehörige von Minderheiten zu rekrutieren. Dennoch bleibt, wohl auch wegen ihrer belasteten Herkunft aus der UCK, großes Misstrauen seitens der Kosovo-Serben bestehen.

 

(Österreichische Botschaft Belgrad, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 09.2005)

 

Der Kosovo-Schutzkorps (KPC) hat 2005 Fortschritte bei der Entwicklung zu einer multiethnischen zivilen Notfallorganisation gemacht. Seine Beteiligung am zivilen Wiederaufbau und an humanitären Projekten wird von der internationalen Gemeinschaft geschätzt. Nach einer Werbekampagne für die Aufnahme von Angehörigen von Minderheiten in den KPC ist der Anteil an Minderheiten insgesamt auf 5,5 % gestiegen.

 

(EU Kommission, Fortschrittsbericht Kosovo, 09.11.2005)

 

Innerhalb der KPC wurden große Anstrengungen unternommen, die Truppe internationalen Standards anzupassen. So wurde zuletzt ein neuer Disziplinarcode für Angehörige der KPC eingeführt, wobei jedoch bereits seit 2002 ein erheblicher Rückgang an Fällen registriert wurde, bei denen Disziplinarmaßnahmen erforderlich waren.

 

(UNMIK, Press Briefing Note, 25.01.2006)

 

Die KPC hat 2005 funktionsfähige Strukturen aufgebaut, um als wichtiger Sicherheitsfaktor im Kosovo zu agieren

 

(United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006)

 

Um künftig ausbrechende ethnische Konflikt frühzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu können, wurde ein Frühwarnsystem errichtet. Das diesbezügliche Projekt, welches in Kooperation zwischen UNMIK, UNDP und USAID entstanden ist, soll lokalen Analysten die Möglichkeit geben, drohende ethnische Konflikte vorherzusehen und entsprechend darauf zu reagieren.

 

(UNDP, Fast Facts on Kosovo early warning report, 09.2005)

 

UN-Statusbericht Kosovo

 

Der norwegische Diplomat Kai Eide, der als UNO-Sondergesandter die Voraussetzungen für die Aufnahme von Statusverhandlungen prüfen sollte, übergab Anfang Oktober 2005 seinen Bericht. Darin wird v.a. die baldige Aufnahme von Verhandlungen über den zukünftigen Status der Provinz Kosovo empfohlen, die formal immer noch zum Staat Serbien gehört.

 

Es sei zwar gelungen, im Kosovo funktionsfähige politische Institutionen aufzubauen, jedoch seien die interethnischen Beziehungen zwischen albanischer Bevölkerungsmehrheit und der serbischen Volksgruppe nach wie vor sehr angespannt. Trotz der Verbesserung der interethnischen Situation seit den Unruhen im März 2004 sei das politische Klima noch immer von Intoleranz geprägt. Die Rückkehrbewegung der 1999 vertriebenen oder geflüchteten Serben wird im Bericht als "unzureichend" bezeichnet. Es würden mehr Serben den Kosovo verlassen als in die Provinz zurückkehren. Eide forderte deshalb ein Umdenken bei den Lösungen für die Flüchtlingsproblematik. So sollte den Flüchtlingen und Vertriebenen z. B. erlaubt werden, sich überall im Kosovo - wo sie es wünschen - niederzulassen und nicht nur in jenen Gebieten, wo sie früher gelebt haben. Nach Ansicht des norwegischen Diplomaten müssten in die Verhandlungen über den zukünftigen Status des Kosovo unbedingt auch Vorschläge für eine Dezentralisierung der Provinz eingebracht werden, um den interethnischen Konflikt zu entschärfen. (ÖMZ, in: Ausgabe 1/2006, S. 100)

 

Im Oktober 2005 stimmte der UN-Sicherheitsrat der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu. Ziel der Verhandlungen ist es, einen multi-ethnischen und demokratischen Kosovo zu schaffen, der zur Stabilität in der Region beiträgt. Gemäß den ersten Planungen sollen die Statusverhandlungen bis Jahresende 2006 abgeschlossen werden.

 

Während aber die Kosovo-Albaner die volle staatliche Unabhängigkeit der Provinz fordern, lehnt Belgrad dies ab und will lediglich eine weit reichende Autonomie zugestehen. (ÖMZ, in: Ausgabe 1/2006, S. 100)

 

Kriminalität

 

Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich auch 2005 weiter verbessert. Es ist ein Rückgang der Kriminalitätsrate insgesamt zu beobachten, wobei die Aufklärungsraten für Fälle von Mehr- und Minderheitengruppen vergleichbar sind und daher Verbrechen, von denen Minderheiten betroffen sind, zu gleichem Maße geahndet werden.

 

(Europäische Kommission, Fortschrittsbericht, 09.11.2005)

 

Insbesondere kann die Verbrechensrate im Kosovo, nicht zuletzt aufgrund der großen Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitsorgane, im europäischen Vergleich als niedrig bewertet werden, wobei jedoch die organisierte Kriminalität ein Problem bleibt.

 

Ethnisch motivierte Vorfälle werden nur noch vereinzelt registriert und wenn überhaupt handelt es sich um kleinere Delikte, insbesondere Beschimpfungen oder Steinwürfe.

 

(United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006)

 

Fälle von organisierter Kriminalität werden von Seiten der internationalen Gemeinschaft effektiv bekämpft und Personen wurden wiederholt angeklagt, wobei es nach wie vor mafiöse Strukturen im Kosovo gibt, wie der nach wie vor florierende Menschenhandel im Kosovo zeigt.

 

(United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006)

 

Es wurde als weitere Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung im Kosovo ein Aktionsplan gegen den Menschenhandel ins Leben gerufen. Diesbezüglich wurde eine gebührenfreie Hotline für Opfer von Menschenhandel eingerichtet. Weiters wurde eine zentrale Anlaufstelle geöffnet, in der Opfer von Menschenhandel Zuflucht finden können. Es gab 2005 einige Gerichtsverfahren, in denen Albaner wegen "human trafficking" zu langen Haftstrafen verurteilt wurden.

 

(United Nations, Report of the Secretary General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006)

 

OCU und IOM betreiben ein Zeugenschutzprogramm für Opfer von bestimmten schweren Straftaten im Kosovo. Sie können dabei auf 9 geschützte Unterkünfte im Kosovo und in den angrenzenden Ländern zurückgreifen. Im Rahmen dieses Programms werden den Betroffenen Unterkunft und Versorgung zur Verfügung gestellt. In begründeten Einzelfällen erhalten sie auch eine neue Identität.

 

(Auswärtiges Amt, Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo, 4.11.2004)

 

Durch die nach wie vor extrem hohe internationale und nationale Präsenz von Sicherheitskräften im Kosovo gibt es nur einen sehr geringen Anteil an alltäglicher Straßenkriminalität. Prishtina im Besonderen ist, obwohl es in einem Nachkriegsland liegt, als ausgesprochen sicher zu bewerten.

 

Alle drei Sicherheitskörper UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - und KFOR (Kosovo Force) gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld im Kosovo. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten.

 

(Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006)

 

Im Westen des Kosovo, insbesondere in den Gemeinden Decan/Decani und Pec/Peja kommt es gelegentlich zu Raubüberfällen, Straßensperren von maskierten Banden und vereinzelten Gewaltakten. Derartige Zwischenfälle finden jedoch nur mehr sehr vereinzelt statt und vielfach konnten die Täter rasch festgenommen werden. Der überwiegende Teil derartiger Aktionen hatte einen rein kriminellen Hintergrund und stand in keinem Zusammenhang zu ethnisch motivierter Gewalt. Es sind auch keine Vorfälle bekannt geworden, wonach maskierte Banden Bürger in ihren Häusern aufgesucht und bedroht hätten.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 10)

 

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht ausreichender und effektiver Schutz für die von kriminellen Handlungen bedrohten Personengruppen, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Organisationen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. So wurden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 nicht weniger als 209 Personen zu Geld- bzw. Haftstrafen verurteilt.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia/Montenegro, 10.2005, siehe auch Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 09.2005; United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 13.07 2006

 

Jegliche Informationen, die hinsichtlich einer Straftat aus der Bevölkerung kommen, werden vertraulich, das heißt ohne Nennung des Namens vom Informationsgeber unter Berücksichtigung seiner Anonymität behandelt

 

(J. Gaberscik, UNMIK-Police, Erfahrungsbericht über Dragash, 12.4.2005)

 

Ombudsmann-Institution

 

Diese Institution ist eine unabhängige Einrichtung, die Menschenrechtsverletzungen bzw. eventuelle Missbrauchshandlungen seitens der Zentral- und Lokalbehörden aufzeigen soll. Offiziell wurde sie am 21.11.2000 errichtet, sie besteht aus dem Ombudsmann selbst (im August 2004 war es Marek Antoni Nowicki), seinen zwei lokalen Stellvertretern, Menschenrechtsanwälten und zivilem Hilfspersonal. Seit der Errichtung ist das Personal multi-ethnisch zusammengesetzt - die Mehrheit stellen Albaner, weiters gibt es noch Serben, Türken und Roma.

 

(UK Home Office, Country Report Serbia/Montenegro, 04.2005).

 

Der Ombudsmann behandelt etwa Fälle mit langen Verfahrensdauern oder wenn in einzelnen Fällen Behörden es unterlassen haben, strafbare Handlungen zu verfolgen. Der Ombudsmann ist verpflichtet, die Informationen geheim und vertraulich zu behandeln. Nach entsprechender Untersuchung kann er bei festgestellten Verletzungen "Empfehlungen" für die weitere Vorgangsweise erteilen. Werden diese von den Behörden nicht befolgt, kann sich der Ombudsmann an die UN-SRSG mit der Bitte um Einschreiten wenden und beschließen, den Fall publik zu machen. Im Jahr 2004 befassten etwa 4000 Personen die Ombudsstelle, baten um Ratschläge oder legten Beschwerde ein. Hauptsächlich kam es dabei zu Beschwerden über mangelnden Zugang zu wichtigen Dienstleistungen, Fehlverhalten der Behörden bzw. der Mangel an vorhandenen Institutionen, die diese Rechte gewähren und überwachen.

 

Im Jahr 2004 berichtete der Ombudsmann, dass es von insgesamt 2.967 Personen Einreichungen wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen gegeben hat, wovon 34 Untersuchungen eingeleitet und 22 Berichte erstellt wurden.

 

(U.S. Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices, 28.02.2005)

 

Im letzten Bericht des Ombudsmannes wird darauf hingewiesen, dass es zwischen dem Ombudsmann und UNMIK zu einer immer besseren Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen kommt. Der Ombudsmann kann sich jederzeit an UNMIK mit Anfragen wenden und es werden regelmäßige Treffen abgehalten, um die Kooperation zwischen den Institutionen zu vertiefen.

 

(Ombudsman Kosovo, Annual Report 2004-2005, 07.2005.

 

Durch die UNMIK/Reg/2000/38 wurde die Institution eines Ombudsmannes eingerichtet, dessen Dienste gratis in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich um eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, Menschenrechtsverletzungen oder Fälle von Missbrauch der Amtsgewalt durch die Verwaltung im Kosovo zu untersuchen. Anrufungslegitimiert ist jeder -unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit- der glaubt, Opfer diesbezüglicher Missstände geworden zu sein. Darunter fallen auch Fälle, in denen die Behörden es unrechtmäßig unterlassen haben strafbare Handlungen zu verfolgen. Der Ombudsmann ist verpflichtet die Informationen geheim und vertraulich zu behandeln. Nach entsprechender Untersuchung kann er bei festgestellten Verletzungen "Empfehlungen" für die weitere Vorgangsweise erteilen. Werden diese von den Behörden nicht verfolgt, kann sich der Ombudsmann an die UN-SRSG mit der Bitte um Einschreiten wenden und beschließen den Fall publik zu machen. Der Ombudsmann hat seinen Sitz in Pristina und es steht ihm ein Team von Rechtsanwälten zur Verfügung, das Mo-Fr, zw. 09.00 bis 16.00 Uhr erreichbar ist. Es werden regelmäßig auch Sprechtage in den anderen Gemeinden abgehalten (www.ombudspersonkosovo.org)

 

Menschenrechte

 

Gemäß dem verfassungsrechtlichen Rahmen der vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Kosovo sind die wichtigsten internationalen Instrumente für den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar, d.h.

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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