D11 403203-1/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der E.B., geb. 00.00.1984, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2008, GZ. 08 11.003 - EASt-WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Der Beschwerde liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.11.2008 beim Bundesaylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.. Mit Bescheid vom 23.11.2008, Zl 08 11.003 EAST-WEST, hat das Bundesasylamt den Antrag gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 38 Abs 1 Z 2 aberkannt (Spruchpunkt IV).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger behauptet wird.
3. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes aus der Schubhaft entlassen.
II.) Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs 1 Asylgesetz 2005 trat dieses Gesetz mit 1.1.2006 in Kraft, weshalb auf den gegenständlichen, nach diesem Datum gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.
2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
4. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
5. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
6. Im konkreten Fall erscheint eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter angesichts des schlechten Gesundheitszustandes, der letztlich auch zur Entlassung aus der Schubhaft geführt hat, sowie der in der Beschwerde behaupteten Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger nicht gänzlich ausgeschlossen, nähere Recherchen konnten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht vorgenommen werden.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.