TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/12 A12 311189-1/2008

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Spruch

A12 311.189-1/2008/7E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der C.Y., geb. 00.00.1955, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. 07 01.431-BAT, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 29.05.2007 sowie 09.12.2008, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und C.Y. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, wird festgestellt, dass C.Y. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Die am 00.00.1955 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 08.02.2007 vor der Erstbehörde die Gewährung internationalen Schutzes. Vor der Behörde erster Instanz bezog sich die Antragstellerin zentral darauf, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ihr Ehemann im Jahre 1994 umgebracht worden sei und habe er bei der tschetschenischen Polizei gearbeitet. Auch seien zwei Brüder ihres Ehegatten mitgenommen worden und wüsste sie nichts über deren weiteren Verbleib. Ebenso habe man ihre Kinder mitgenommen und geschlagen. Ihr Ehemann habe in einem Ministerium gearbeitet. Des Weiteren habe sie ihr Heimatland aus Angst um ihren ihr noch verbliebenen erwachsenen Sohn (gemeint: C.M.), verlassen.

 

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. 07 01.431-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.02.2007 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

 

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob die Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde.

 

I.4. Am 29.05.2007 und 09.12.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem AsylG 1997 - sowie nunmehr vor dem Asylgerichtshof jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten wurde, neuerlich ihre Fluchtgründe darzulegen.

 

Im Rahmen der Zweitverhandlung wurde auf die familiären Umstände der Beschwerdeführerin Bezug genommen sowie wurde der Beschwerdeführerin ein Abriss der aktualisierten Situation im Herkunftsstaat geboten.

 

I.5. Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige der russischen Föderation tschetschenischer Abstammung. Der Ehemann der Antragstellerin war zum vormaligen Zeitpunkt Mitarbeiter in einem Ministerium und wurde dieser im Jahre 1994 von unbekannten Tätern getötet. Die Antragstellerin hat in der Folge versucht Kompensationszahlung für ihr während des Krieges zerstörte Haus zu bekommen sowie wurde ihr offiziell mitgeteilt, dass dieses schon wieder aufgebaut sei, jedoch dass jemand anderes eine Ersatzzahlung hiefür erhalten habe. Mehrere Mitglieder der Familie des getöteten Ehegatten der Antragstellerin wurden zum vormaligen Zeitpunkt verschleppt bzw. sind diese bis dato unbekannten Aufenthaltes. Die beiden älteren Söhne der Antragstellerin wurden in der Folge nach dem Tode des Vaters ebenfalls zeitweise verschleppt und sodann wieder freigelassen. Die Antragstellerin selbst wurde mehrmals von Unbekannten nach dem Verbleib ihrer Söhne befragt und mit dem Tode bedroht.

 

Den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin C.R., 00.00.1986 geb., und C.U., 00.00.1981 geb. wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2005 und 22.11.2005 Asyl gewährt. Ebenso wurde der leiblichen Tochter der Antragstellerin A.M., 00.00.1983 geb., mit Bescheid vom 04.10.2005 Asyl gewährt; ebenso wie deren Ehegatten A.S., 00.00.1978 geb., sowie dem gemeinsam Kind A.E., 00.00.2003 geb.,

 

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin sowie zu den persönlichen Gründen für ihre Flucht gründen sich auf ihre Aussagen in den beiden Beschwerdeverhandlungen.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor beiden Instanzen des Verfahrens war aufgrund der korrespondierenden Angaben der bereits im Asylverfahren anerkannten Nachkommen (obgenannt) die Glaubhaftigkeit zuzuerkennen.

 

II. Rechtliche Beurteilung:

 

Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß § 11 AsylGHG am heutigen Tag.

 

1. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Verfahrensgegenständlicher Asylantrag wurde am 30. Dezember 2007 eingebracht, weshalb die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.

 

2. In der Sache:

 

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. 2. Gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. 2. 1997, 95/01/0454; 9. 4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. 4. 1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16. 2. 2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der/die Asylwerber/Asylwerberin außerhalb seines/ihres Heimatlandes bzw. des Landes seines/ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18. 2. 1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 19. 10. 2000, 98/20/0233).

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357).

 

Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin an namhafter Stelle tätig war bzw. er offenbar aufgrund dieser seiner Tätigkeit und Stellung ermordet wurde.

 

Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass auch enge Familienangehörige des Ehegatten der Antragstellerin massiver Verfolgung ausgesetzt waren sowie die Behörden bzw. staatliche Autoritäten auch ein gewisses Interesse an ihrer eigenen Person und ihren Nachkommen zeigten, sowie die Beschwerdeführerin auch massiven Todesdrohungen ausgesetzt war, ist der Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zusinnbar.

 

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen ist (VwGH 31. 01. 2002, Zl. 2000/20/0358). Zweifellos ist ein solcher Zusammenhang auf Grund der über Jahre anhaltenden Verfolgung des als Widerstandskämpfers agierenden Sohnes der Beschwerdeführerin und der im Rahmen dieser Personensuche gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen und psychischen und physischen Gewaltanwendungen gegeben.

 

Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS 24. 01. 2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, 27. 01. 2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u.a.).

 

Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin aus der Verfolgung durch Truppeneinheiten russischer Soldaten auf Grund ihrer Familienangehörigkeit zu Widerstandskämpfern im Tschetschenienkrieg. Der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte, als glaubhaft erachtete Sachverhalt gebietet eine Subsumption unter einen in der GFK angeführten Fluchtgrund, nämlich der Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Eingriffe von sehr hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen.

 

In Hinblick auf eine innerstaatlichen Fluchtalternative im Gebiet der Russischen Föderation ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin als ethnische Tschetschenin auch nicht zumutbar ist, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, zumal infolge oftmaliger Verweigerung der sogenannten Registrierung vielfach keine Möglichkeit besteht, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation legal bzw. komplikationslos Aufenthalt zu nehmen und den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine "inländische Fluchtalternative" ist demnach mangels Zumutbarkeit im konkreten Fall jedenfalls zu verneinen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, politische Gesinnung, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit, Widerstandskämpfer, wohlbegründete Furcht
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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