GZ. C2 257691-6/2008/30E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der I.L., geb. 00.00.1961, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2006, FZ. 04 26.205-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von I.L. vom 17.7.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2006, FZ. 04 26.205-BAT, wird stattgegeben und I.L. gemäß § 7 i.V.m. § 10 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass I.L. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Spruchteil II des bekämpften Bescheides vom 6.7.2006, FZ. 04 26.205-BAT, wird ersatzlos behoben.
III. Spruchteil III des bekämpften Bescheides vom 6.7.2006, FZ. 04 26.205-BAT, wird ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 6.7.2006 hatte das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 31.12.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 zulässig ist. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Zur Begründung siehe den Bescheid im Akt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Berufung verwiesen.
Die Erstbehörde hat weiters festgestellt, dass die asylwerbende Partei als Ehegattin der Kernfamilie von I.I. angehört. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.
Der Beschwerde von I.I. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2008, Zahl: C2 257687-6/2008/39E, Folge gegeben und festgestellt, dass der genannten asylwerbenden Partei kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.1.: Zur Beschwerde gegen den genannten Bescheid
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
§ 10 AsylG der anzuwendenden Fassung lautet:
"§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
Gemäß § 1 Z 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Ehegatten der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2008, Zahl: C2 257687-6/2008/39E Asyl gewährt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylG von der asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben war, war Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides[0]
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.
II.4.: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.