TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/15 E13 310978-1/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Spruch

E13 310.978-1/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des Y.A., geb. am 00.00.1972, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2007, FZ. 06 05.911-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, stellte am 04.06.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich seit 1999 für Politik interessiere. Während der Präsidentenwahl am 19.2.2003 sei er Vertrauensperson des D.S. gewesen und habe einen Wahlbetrug verhindert. Nach einer Demonstration am 00.2.2003 oder am 00.2.2003 sei er wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Amtsbeleidigung verurteilt worden und hätte sich vom 00.2.2003 oder 00.2.2003 bis zum 00.05.2003 in Haft befunden. Bei weiteren Demonstrationen am 00.4.2004 und am 00.4.2004 habe er eine Rede gehalten und Flugblätter verteilt. Weil er am 22.04.2004 Polizeibeamte beschimpft und die Amtshandlung gestört habe, sei er zu fünf Tagen Haft verurteilt worden. Seit 2004 sei er Vorsitzender der N. Partei und Koordinator in der Niederlassung in A.. Bei einer Umfrage unter der Bevölkerung am 00.00.2005 hinsichtlich einer Verfassungsänderung sei er im Dorf H. bei A. als Beobachter tätig gewesen. Dabei habe er beobachtet, wie H.K. viele Wahlzettel in die Urne geworfen habe. Er habe diesen Sachverhalt seiner Partei und Journalisten geschildert, worauf ihn H.K. mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe sich aufgrund der Drohung sechs Monate bei seiner Tante, einen Monat bei einem Freund und die restliche Zeit bis zu seiner Ausreise bei seiner Cousine - allesamt in A. lebend - versteckt gehalten. Aus den Zeitungen habe er erfahren, dass, obwohl es im Dorf H. nur 1300 Wahlberechtigte gebe, sich 1800 Stimmzettel in der Wahlurne befunden hätten. Die Opposition spreche zwar über Wahlmanipulationen und Fälschungen, habe es aber unterlassen, Namen zu nennen. Er sei der einzige, der Beweise habe und einen Namen genannt habe.

 

Im Verfahren brachte der BF seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, einen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichtes der Provinz A. - in dem der BF zu einer fünftägigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - sowie einen Mitgliedsausweis seiner Partei und diverse Zeitungsartikel, sowie Schreiben der Partei N. in Vorlage (AS 127 - 153).

 

In Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 16.03.2007, Zahl: 06 05.911-BAL, gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.4.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, sein Vorbringen an der Ländersituation zu messen. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des BAA in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Obwohl dass BAA auf Seite 39 des erstinstanzlichen Bescheides davon ausgehe, dass die Wahlen von nationaler und internationaler Seite beanstandet worden seien, erachte sie sein Vorbringen als nicht plausibel. Trotzdem er die vermeintlichen Widersprüche in den Einvernahmen aufzuklären versucht habe, seien diese automatisch zu seinen Lasten ausgelegt worden. Aufgrund seiner zahlreich vorgelegten Materialien und der herrschenden politischen Situation in Armenien hätte die Behörde einen Vertrauensanwalt beizuziehen gehabt. Zudem sei die Behörde ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Neben einer mündlichen Berufungsverhandlung beantrage er, sein Vorbringen durch die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes zu überprüfen und seine handschriftlich, dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossene Abhandlung zu seiner politischen Tätigkeit und der herrschenden politischen Situation, einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung zugrunde zu legen.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

 

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich seiner vorgebrachten Ausreisemotive dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen - von Behörden verfolgt zu werden - glaubhaft zu machen und argumentierte unter anderem, dass der BF vorgebracht habe, Parteivorsitzender und Koordinator gewesen zu sein, er aber in den vorgelegten Bestätigungen immer als "Mitglied" bezeichnet werde (AS 231). Das BAA hat keinerlei Erhebungen durchgeführt, ob bei Parteimitgliedsausweisen in Armenien die Funktion des jeweiligen Mitgliedes angeführt ist, oder die Person schlicht als "Mitglied" - ganz gleich welche Funktion sie innehat - bezeichnet wird. Somit ist die Beweiswürdigung in diesem Punkt unschlüssig und schließt sich der AsylGH dieser Beweiswürdigung nicht an.

 

Das BAA hat zur Unglaubwürdigkeit der Verfolgung durch den Staat ausgeführt, dass schon von nationalen und internationalen Beobachtern die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen beanstandet worden seien, weshalb es unplausibel wäre, dass der BF tatsächlich einer realen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, zumal außer seiner Person noch etliche Zeugen dies bestätigt hätten. Aufgrund dessen, würde der BF im Beweisverfahren keine Schlüsselrolle einnehmen, in dem eine Verurteilung des Täters oder der Täter nur aufgrund einer entsprechenden Aussage seinerseits möglich wäre.

 

Außerdem indiziere die legale Ausreise sowie der unbehelligte Aufenthalt bei Verwandten im heimatlichen A. die Unglaubwürdigkeit einer behördlichen Verfolgung. Der vorgelegte Gerichtsbeschluss hätte alleine der Aufrechterhaltung der allgemeinen öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gedient und sei deshalb nicht GFK-relevant.

 

Wenngleich diese Beweiswürdigung nicht von vornherein als unschlüssig erachtet werden kann und diese Argumente auch durchaus erhebliche Schlüsse auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF geradezu aufdrängen, so ergeben sich konkret aus den persönlichen Aussagen des BF und seiner, der Berufung beigefügten Abhandlung seiner politischen Tätigkeit, durchaus klare und deutliche Hinweise darauf, dass seine dargelegte politische Verfolgung durch den Staat zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt.

 

Der BF führte vor der Polizeiinspektion St. Georgen aus, dass im März 2003 eine Demonstration statt gefunden hätte, er dabei festgenommen und für 3 Monate eingesperrt worden sei. In der Einvernahme vor dem BAA führte er an, dass er vom 00.2.2003 bis Mai 2003 und dann wiederum vom 00.2.2003 bis Mai 2003 in Haft gewesen sei (AS 111). Auch sein diesbezüglicher Erklärungsversuch auf Vorhalt dieses Widerspruches beim BAA ist nicht überzeugend. Er versuchte dies damit zu begründen, dass er das genaue Datum nicht mehr wisse, er glaube die Demonstration wäre am 00.2.2003 oder am 00.2.2003 gewesen. Er wollte an der Demonstration teilnehmen, sei aber von den Polizeikräften nicht vorgelassen worden. Er sei von den Polizisten lediglich gesehen, ohne perlustriert worden zu sein. In seiner handschriftlich abgefassten Beilage zur Beschwerde brachte er wiederum widersprüchlich vor, dass ihn - nachdem die Polizei den Bus aufgehalten habe und eine Fortsetzung der Fahrt untersagt habe er als Verantwortlicher auf die Weiterfahrt gedrängt hätte - die Polizisten angegriffen und ihn geschlagen hätten. Am 00.2.2003 sei er deswegen für sechs Tage in vorübergehender polizeilicher Haft gewesen. Am 00.3.2003 sei er wegen dem Vorfall im Februar 2003 verhaftet und zu drei Monaten Haft verurteilt worden. Ohne die volle Strafe abzubüßen, sei er im Mai 2003 entlassen worden.

 

Der BF führte weiters vor dem BAA aus, dass er am 00.00.2004 an einer Demonstration in Eriwan teilgenommen habe und er - als die Polizei gekommen sei - in ein Parteibüro geflüchtet worden sei. Aber auch dorthin sei die Polizei gekommen, hätte alles zerschlagen und die anwesenden Personen geschlagen. Er habe geblutet und sei zu einem Freund geflüchtet. In der Beilage zur Beschwerde führte er widersprüchlich aus, dass er während der Flucht von der Straße zum Parteibüro zu Boden gefallen sei und die Polizisten auf ihn eingeschlagen hätten. Er sei blutüberströmt in ein Parteibüro geflüchtet, wohin dann auch die Polizei gekommen wäre, das Inventar der Büros zerschlagen hätte und auf die dort befindlichen Personen eingeprügelt und diese in weiterer Folge festgenommen wäre. Durch ein Fenster - "das er brach" - sei ihm die Flucht gelungen. Er habe zwei Wochen woanders übernachtet, bevor er nach Hause zurückgekehrt sei.

 

Der BF hat vor der PI St. Georgen nach seinen letzten Wohnsitz befragt, A. angegeben. Dieselbe Wohnadresse führt er auch für seine Eltern an. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.6.2006 führte er dieselbe Adresse als letzten Wohnort im Heimatland an. Ebenso bei der Einvernahme vor dem BAA am 22.2.2007, wo er vorbrachte "Ich lebte damals in A. bis zur Ausreise am 18.5.2006". Weiters führte er aus, dass drei Tage nach dem 27.11.2005 drei Personen zu ihm nach Hause gekommen wären, er aber nicht anwesend gewesen sei. Somit ist es nicht nachvollziehbar, wenn der BF wenig später in derselben Einvernahme vorbringt, sich sechs Monate versteckt gehalten zu haben. Dies wird auch dadurch indiziert, dass er am 15.04.2006 in den Dorfbus eingestiegen sei, um nach Erewan zu fahren. Diesem Widerspruch, einerseits bis zu seiner Ausreise an derselben Wohnadresse gelebt zu haben und andererseits sich über einen Zeitraum von sechs Monaten versteckt gehalten zu haben, ist der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegen getreten.

 

Anzumerken ist noch, dass der BF zwar ein Gerichtsurteil für eine fünftägige Haft vorgelegt hat, aber eine Bescheinigung der Verurteilung zu drei Monaten Haft nicht vorgelegt hat.

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt der Asylgerichtshof nach diesen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen betreffend einer dem Staat zurechenbare Verfolgung zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist.

 

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

 

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

 

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

 

Die vom Asylgerichtshof vorgenommenen Beweiswürdigung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde (das Gericht) einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen - nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

Glaubhaft ist, dass der BF in der Zeit vom 27.10.2005 bis 6.11.2005 als Wahlbeobachter bei der zentralen Wahlkommisision bevollmächtigt wurde. Dies ergibt sich aus dem dem BAA vorgelegten Schriftstück (AS 145). Ebenso vom 10.6.2003 bis 23.6.2003 (AS 149) und dass er seit 21. Mai 1999 Mitglied der lokalen Wahlkommission in der Provinz A. gewesen ist (AS 147).

 

Glaubhaft ist auch, dass der BF beobachtet hat, wie H.K. am 00.00.2005 nicht einen Wahlzettel sondern mehrere in die Wahlurne eingeworfen habe. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Zeitungsartikeln (AS 141 und 143).

 

Glaubhaft ist, dass der BF am 00. April 2004 verhaftet worden ist und am selbigen Tag zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Tagen verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Gerichtes von A. (AS 151).

 

Der BF bringt erstmals in seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde vor, dass er am 5. März 2003 seine Funktion als Wahlbeobachter wahrnehmen hätte wollen, doch sei ihm vom Präsidenten des Wahlkommitees mitgeteilt worden, dass er nicht mehr länger Mitglied sei. Nachdem er dies dem Stab mitgeteilt habe, sei ihm vom oppositionellen Stab ein Ausweis ausgestellt worden und er hätte als Bevollmächtigter von D.S. die Wahl überwacht. Er hätte die vielfältigen Wahlfälschungen protokolliert und sei, als er ins Auto einsteigen wollte, von der Polizei verhaftet worden. Nachdem die Protokolle über die Wahlfälschungen konfisziert worden seien und ihm das von ihm unterschriebene Schriftstück, in dem er sich verpflicht gehabt habe, dass er nicht mehr als Wahlbeobachter fungiere, gezeigt worden sei, sei er frei gelassen worden. Seine Festnahme und seine Freilassung hätte er dem Wahlstab von D.S. und den europäischen Wahlbeobachtern H.R. und H.H. mitgeteilt.

 

Neu vorgebracht wird auch, dass er bei den Parlamentswahlen am 25.5.2003 als Bevollmächtigter eines Abgeordneten des Bündnisses "R." dabei gewesen sei. Eine Bande des Parlamentsabgeordneten G.N. hätte die Wähler terrorisiert und er hätte dies telefonisch dem Stab des Bündnisses "R." und den gerade ankommenden europäischen Wahlbeobachtern samt Dolmetscher mitgeteilt. Diese seien gerade dabei gewesen, den geschilderten Vorfall zu Papier zu bringen, als eine Gruppe schimpfender Jugendlicher die schriftlichen Aufnahmen verlangt hätten. Der BF habe die Wahlbeobachter zur Flucht gedrängt. Mit hoher Geschwindigkeit sei es ihnen gelungen, die Verfolger abzuschütteln. Er habe der europäischen Wahlbeobachterin T.K. die Identität der Verfolger mitgeteilt und wurde von dieser in weiterer Folge gebeten, ihr eventuelle Verfolgungen zur Kenntnis zu bringen, damit sie die europäischen Einrichtungen darüber informieren könne. Er hätte sich zwei Monate lang gefürchtet, sein Haus zu verlassen.

 

Auch, dass der BF als Vertreter der Opposition mit Parteikollegen ab Februar 2004 begonnen habe, eine Revolution vorzubereiten, um das Regime von R. KOCHARIAN zu stürzen und im März 2004 einige Male verhaftet und dabei gewarnt worden sei, er solle sich von der Revolution fern halten, ansonsten er wegen irgend eines gefälschten Vorwurfes einige Jahre im Gefängnis verbringen werde, ist ein neues Vorbringen.

 

Neu ist auch, dass am 00.00.2004 eine Gruppe glatzköpfiger Personen, über die Demonstration berichtende Journalisten verprügelt und versucht hätten die Kameras zu zerstören. Der BF habe versucht, die Journalisten zu verteidigen. Er habe dabei ein paar kräftige Schläge in sein Gesicht und auf den Kopf bekommen, aber einen Journalisten retten hätte können. Darauf hin seien andere Demonstrationsteilnehmer den Journalisten zu Hilfe gekommen um ihnen ihr Leben zu retten.

 

Ebenso ist neu, dass im Frühling 2005 die Partei des BF beschlossen hätte, allein eine Revolution herbei zu führen. Wenn sie sich mit den Menschen getroffen hätten, seien sie von der Polizei daran gehindert und bedroht worden. Im Mai 2005 sei die Polizei gewaltsam in das Parteibüro von "N." eingedrungen, hätte dort Dokumente und Flugblätter konfisziert, den BF sowie einige seiner Freunde verhaftet und sie nach drei Tagen unter letztmaligem Verwarnen frei gelassen. Die Tür zum Parteibüro sei versiegelt gewesen und der Vermieter des Gebäudes hätte ihnen mitgeteilt, dass er sich vor der Regierung fürchte und mit ihnen nichts mehr zu tun haben will.

 

Im Sommer 2005 habe der BF an Kursen des "National Democratic Institute" teilgenommen. Während der Kurse seien Polizisten und Sondereinheiten in den Raum eingedrungen und hätten die sofortige Unterbrechung gefordert. Er sei in weiterer Folge fast einen Monat lang zu Verhören vorgeladen und dabei nach der Höhe der Summe die er bekommen habe um eine Revolution herbeizuführen, befragt worden. Nachdem er die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet habe, sei er mit den Schlagstöcken öfters verprügelt worden. Diese Geschehnisse seien im jährlichen Bericht des Ombudsmannes der Republik von Armenien "Larissa Alaverdian" dokumentiert.

 

Insoweit handelt es sich bei diesen Tatsachen um unzulässige Neuerungen gem. § 40 AsylG.

 

§ 40 Absatz 1 Asylgesetz lautet:

 

"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

 

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

 

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

 

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

 

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen."

 

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen auch nur eines dieser Ausnahmetatbestände hervorgebracht, zumal dem BF einerseits seitens der Erstbehörde im Zuge der Einvernahmen mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden ist, alle ausreiserelevanten Geschehnisse und sonstige Probleme vollumfänglich darzulegen und welche er wohl auch bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens gewusst haben muss und nicht erst nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der kurzen Beschwerdefrist entstanden sind. Auch sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die darauf hindeuten, dass der BF zur Äußerung nicht in der Lage gewesen wäre.

 

Im Ergebnis erhellt aus der Aktenlage kein hinreichender Umstand, der auf das Vorliegen eines der gegenständlich in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des § 40 Absatz 1 Ziffer 1 - 4 Asylgesetz hindeuten würde bzw. hat die Beschwerde auch keinen Versuch unternommen, einen solchen auch nur ansatzweise darzutun. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese später, trotz gegebener Äußerungsmöglichkeit schon im erstinstanzlichen Verfahren, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der AsylGH angesichts der oben dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle des BF das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.

 

Im Übrigen ist dieses neue bescheinigungslos gebliebene Vorbringen nicht derart konkret und substantiiert um den AsylGH zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren zu verpflichten (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/1046).

 

Wenn der BW in seiner Berufung rügt, dass die Erstbehörde ihrer Ermittlungspflicht folgend, sein Vorbringen vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse und dem von ihm vorgebrachten Ereignisse hätte prüfen müssen, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde von der Erstbehörde dreimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die Widersprüche und vagen Angaben des BF aufzuklären versucht. Der BF ist zu den Widersprüchen befragt worden und hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese entkräften hätten können. Der BF hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der entscheidende AsylGH kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.

 

Der BF beantragt in der Beschwerde zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Was dabei an konkretem Sachverhalt hätte hervorkommen können, hat er nicht dargelegt. Der BF hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber schon in der Beschwerdeschrift darzulegen was seine ergänzende Einvernahme hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Beschwerde nur eingeschränkt neue Beweismittel und Tatsachen vorgebracht werden dürfen. Würde man diesem Antrag so stattgeben so könnte der BF mit diesem Verschweigen in der Beschwerdeschrift dieses Verbot umgehen.

 

Der BF stellt im Beschwerdeschriftsatz den Antrag sein Vorbringen durch die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes zu prüfen. Der AsylGH ist der Ansicht, dass das BAA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und zu Recht zum Ergebnis kam, dass sein fluchtkausales Vorbringen, nämlich insbesondere eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende dem Staat zurechenbare politische Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist. Dem wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegen getreten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes läuft dieser Beweisantrag im Ergebnis auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Überdies hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren selbst angegeben, dass die Regierung mittlerweile gegen Korruption vorgehe (BAA-Bescheid S 19). Diese Aussage hat er in der Beschwerde nicht widerrufen, weshalb dieser Beweisantrag zur Verifizierung seiner "konkreten Situation" nicht tauglich ist.

 

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass das BAA lediglich eine dem Staat zurechenbare Verfolgung als nicht glaubhaft angesehen hat.

 

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

 

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

 

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des AsylGH die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte und aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Es ist weder glaubhaft, dass er im Herkunftsstaat bislang einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sein würde, noch dass dies den Grund seiner Ausreise darstellen würde. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers wie im gegenständlichen Fall grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Im Ergebnis sind hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben und es war die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

 

Selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben würde es zu keiner Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gereichen. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer eine telefonische Drohung von H.K. bekommen, ohne dass es konkrete Ansätze oder Versuche gab das angedrohte Übel auch zu vollenden. Seine Eltern und seine Geschwister hat die dortige Lage nicht veranlasst das Land zu verlassen. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass gegen derartige vom Antragsteller geschilderte Gefahren keine ausreichenden Schutzmechanismen vorhanden wären, was auch vom BF im Verfahren gar nicht konkret behauptet worden ist. Er begründete das Unterlassen einer Anzeige bei der Polizei lediglich damit, dass es eine Dummheit gewesen wäre, weil ihm H.K. gesagt habe, dass in jeder Behörde Leute von seiner Partei arbeiten würden. Legt man seine fluchtkausalen Angaben der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so würde es zu keiner Asylgewährung in Folge einer "mittelbaren staatlichen Verfolgung" gereichen, da davon ausgegangen werden kann, dass die die Staatsgewalt repräsentierenden Sicherheitsbehörden sowohl in der Lage als auch gewillt wären ausreichende Schutzmechanismen im Rahmen der realen Möglichkeiten eines Staates zu bieten. Im konkreten Fall wäre unter Berücksichtigung der bekannten Gesamtumstände daher auch der Eintritt eines asylrelevanten, die notwendige Intensität erreichenden, Nachteils nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Flüchtlingseigenschaft entfällt nach Ansicht des VwGH sohin, wenn es dem Asylsuchenden möglich und zumutbar ist, sich zur Abwehr der (allenfalls von dritten Personen ausgehenden) Verfolgung unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, was Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates voraussetzt. Nach der Rechtsprechung muss staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108). Weder hat der BF bislang in Armenien Schutz gesucht, noch könnte festgestellt werden, dass ein solcher Versuch schon von vornherein aussichtslos wäre.

 

Im konkreten Fall wäre dadurch, unter Berücksichtigung der bekannten Gesamtumstände, daher auch der Eintritt eines asylrelevanten, die notwendige Intensität erreichenden Nachteils, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, zumal sowohl auch im Wesentlichen die Identität und der Wohnort des Bedrohers bekannt ist, was eine Strafverfolgung und Setzung erforderlicher behördlicher Maßnahmen schon grundsätzlich sehr erleichtert.

 

An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).

 

An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).

 

Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.

 

Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

 

Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Armenien, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare -aslrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).

 

Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Beschwerdeführer auch Zugang hat, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

Im gegenständlichen Fall wurde bereits unter II. 1. dargestellt, dass hinreichende Schutzmechanismen gegeben sind, wodurch - im Falle der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Gefährdung - keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr der Verwirklichung eines unter Art 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhaltes zu erwarten wäre.

 

Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

 

Der BF hat im Dorf M. ein in seinem Eigentum befindliches landwirtschaftliches Gut über 8.000 m2, wo er zusammen mit einem Freund Wassermelonen angebaut hat. Zusätzlich hat er zu Hause monatlich ein bis drei Studenten Nachhilfeunterricht erteilt, wofür er pro Monat pro Person $ 300 erhalten hat. Der BF hat in Armenien noch Familienangehörige, die ihn in der Vergangenheit auch zB schon mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützten. Dass er bei einer Rückkehr durch die Lebensbedingungen in eine aussichtslose Lage geraten würde, brachte er nicht konkret vor und konnte auch amtswegig auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 

Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte bzw. auch durch die Partei - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beitragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

 

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

(...)

 

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

(...)

 

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.

 

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Berufungswerber hält sich daher nach Erlassung dieses Bescheides nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

 

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

 

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

 

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil se

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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