E13 316.003-2/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des M.N., geb. am 00.00.2007, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 10.339-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Für den minderjährigen Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 6.11.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, dass sie, weil ihre Mutter eine Staatsangehörige Aserbaidschans gewesen sei, in ihrer Heimat ständig erniedrigt worden sei. Sie sei bedroht, ausgelacht und beschimpft worden. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten bereits 1992 Armenien verlassen und ihr Vater hätte es ihnen - nachdem er vom Krieg heimgekehrt sei - gleich getan. 2006 hätte sie einen Mann kennen gelernt und sei von ihm im Jänner 2007 schwanger geworden. Die Eltern ihres Freundes und ihr Freund hätten sie zur Abtreibung aufgefordert. Nachdem sie dem Wunsch nicht nachgekommen sei, hätten sie die Eltern immer wieder angerufen und beleidigt. Ihr Freund habe zwar die Beziehung beendet, sei aber immer wieder bei ihrem Haus erschienen. Sie habe ihn aber nicht eingelassen. Sie habe nach Europa gewollt, weil die Menschen dort frei leben könnten.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.11.2007, Zahl: 07 10.339-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, als plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid wurde mit gleichlautendem Schriftsatz der Mutter vom 26.11.2007 von der gesetzlichen Vertreterin innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.1.2008, Zahl 316.003-1/2E-XIX/63/07 wurde die Berufung gegen Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III wurde der Berufung statt gegeben, der Bescheid behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 19.2.2008 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation. Gebeten wird darin um Mitteilung der Rückkehrsituation von Frauen mit Säuglingen, die über keinen familiären Anknüpfungspunkt in Armenien verfügen. Gibt es Hilfseinrichtungen, die sich allein stehenden Frauen mit Säuglingen annehmen, sowie, ob es Hinweise oder Berichte gibt, die darauf hindeuten, dass allein stehende Frauen mit Säuglingen in Armenien in eine derart "aussichtslose Situation" geraten würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würden?
Mit Schreiben vom 3.3.2008 teilte das BAA, Staatendokumentation das Ergebnis ihrer Recherche mit und führte aus, dass dem Gesetz zufolge die Diskriminierung von Frauen verboten sei.
Kinderbetreuungseinrichtungen seien in Armenien sehr rar, was es selbst verheirateten Frauen erheblich erschweren würde, neben der Betreuung ihrer Kinder auch zu arbeiten. Frauen würden zu der am meisten von Armut betroffenen Gruppe zählen. Es gebe NGO¿s, die misshandelte Frauen psychologisch betreuen und rechtlich unterstützen würden. Das bestehen von Einrichtungen für allein erziehende Mütter eines Säuglings konnte in öffentlich zugänglichen Quellen nicht gefunden werden. In Armenien gebe es rund 5200 NGO¿s, wovon sich 76 mit frauenspezifischen Themen beschäftigen. Obwohl sich die Situation allein erziehender Mütter seit Mitte der neunziger Jahre verschlechtert hätte, seien neue Sozialstationen eingerichtet worden, die Familien Hilfe leisten würden. Wegen fehlender Finanzierung hätten zahlreiche Kinderbetreuungsstätten schliessen müssen. Bis 1997 seien in Armenien 65 Sozialstationen, die humanitäre Hilfe und Familienhilfe sowie Altenpflege leisten eingerichtet worden. Ein Zeitungsartikel aus 2005 habe über eine private Hilfsorganisation, die eine Herberge für allein stehende Mütter renoviert habe, berichtet. "Oxfam Armenien" betreibe in sieben Regionen Armeniens Programme, um die Gesundheitsversorgung und Ernährung für Kinder und Mütter zu verbessern.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.3.2008, Zahl 2008/19/0161, 0162-3 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgebliche Rechtsfrage aufwerfe. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, würden nicht vorliegen.
Die gesetzliche Vertreterin des BF wurde am 17.4.2008 und am 29.4.2008 von Organwaltern des BAA neuerlich schriftlich einvernommen. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie Anfang März 2007 vom Vater ihres Freundes und einem Freund des Vaters ihres Freundes, der Polizist sei, vergewaltigt worden sei, womit sie erreichen wollten, dass die BF ihr Kind verliere. Dabei sei ihr der Mund zugeklebt worden und sie sei geschlagen worden. Nachdem sie ihre Großmutter von den Fesseln befreit habe, sei sie zur Polizei gegangen, um den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Dabei sei der Polizist, der an der Vergewaltigung beteiligt gewesen sei, zur Tür rein gekommen und sie hätte ihn sofort als Beteiligten identifiziert. Der Polizist der sie vergewaltigt hätte, hätte sich mit dem Polizisten in ein anderes Zimmer begeben. Von einem anderen Polizisten sei ihr nahe gelegt worden, die Polizeistation zu verlassen, ansonsten würde sie Probleme haben, weil sie eine unschuldige Person anzeige. Danach habe sie sich ins Krankenhaus begeben, wo ihr erste Hilfe zuteil geworden sei. Eine Bestätigung vom Krankenhaus habe sie nicht bekommen. Am nächsten Tag sei sie vom Krankenhaus abgeholt worden, wobei sie glaube, dass es sich bei den Personen um ihre
Großmutter und eine Nachbarin gehandelt habe. Ihre Großmutter habe dann die Ausreise organisiert. Auf den Vorhalt, warum sie die Vergewaltigung bisher nicht vorgebracht habe, entgegnet die BF, dass sie nicht gedacht habe, dass dies so wichtig sei. Auch ihrem Psychiater hätte sie diesen Vorfall nicht erzählen können, weil sie sich dafür geschämt habe. Der BF wurden in weiterer Folge die allgemeine Lage in Armenien sowie die Ausführungen der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Dazu bemerkte sie, "von diesen Gesetzen noch nie etwas gehört zu haben". Sie habe zuerst der ihr angebotenen Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme angenommen, aber nach Übersetzung der Niederschrift explizit darauf verzichtet. Die BF brachte zwei Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.1.2008 und 2.4.2008 in Vorlage, in denen ihr ein reakt. Depressionszustand bescheinigt wird (AS 245 und 247).
Mit Bescheid des BAA vom 5.5.2008, Zahl 07 10.339-BAG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I) und in einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgesprochen (Spruchpunkt II):
Gegen diesen Bescheid wurde mit gleichlautendem Schriftsatz der Mutter vom 9.5.2008 durch die gesetzliche Vertreterin innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde gleichlautend mit der der Mutter des BF ist und im Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ E13 316.004-2/2008 die Beschwerdegründe dort hinreichend behandelt worden sind, konnte in diesem Erkenntnis von einer Behandlung der Beschwerdegründe Abstand genommen werden.
III. Rechtliche Beurteilung
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation und der alleinstehender Mütter in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der gesetzlichen Vertreterin des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden(AS 193-205).
Der AsylGH schließt sich diesen einleitend dargelegten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung ihres bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Heimatland. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der
Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (http://www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe_665.htm).
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die gesetzliche Vertreterin des BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Ausweisung der BF in unzulässiger Weise in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatund/oder Familienleben eingreift.
Da die Asylanträge der sonstigen Mitglieder der Kernfamilie gleichlautend mit der im gegenständlichen Fall getroffenen Entscheidung zurückgewiesen wurden, lässt sich hieraus ebenfalls kein anderer Verfahrenshergang herleiten.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.