C7 316465-3/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde der X.P., geb. 00.00.1955, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zahl: 07 11.447- BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 06 07.306-BAE gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Zustellung 08.09.2007). Am 27.09.2007 langte bei der Erstbehörde ein nicht unterfertigter Antrag gemäß 71 AVG hin, daran unmittelbar angeschlossen eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) in der Sache. Auf Basis einer Einvernahme am 08.11.2007 ging die Erstbehörde davon aus, dass ein Wiedereinsetzungsantrag durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt werden hätte sollen und wies den Antrag in einem an den Mitarbeiter einer für die Beschwerdeführerin tätigen Hilfsorganisation (der den Antrag verfasst hatte) gerichteten Bescheid vom 20.11.2007 als unzulässig zurück. Indes stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 07 11 447-BAE gemäß § 68 AVG, 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und wurde dieser mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer Enderledigung vom 15.05.2008 brachte der UBAS seine Rechtsmeinung zum Ausdruck, dass im Erstverfahren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch als offen zu gelten habe. In der Folge vernahm die Erstbehörde die Beschwerdeführerin und verschiedene Personen, die im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Rechtsmitteln tätig waren, als Zeugen ein. Die Erstbehörde teilte sodann neuerlich mit, dass sie das Wiedereinsetzungsverfahren als rechtskräftig abgeschlossen erachte. Mit Schreiben vom 04.09.2008 an die Erstbehörde teilte der Asylgerichtshof mit, dass der Rechtsansicht des UBAS, wonach das Wiedereinsetzungsverfahren nicht als rechtskräftig abgeschlossen gelten kann, weiterhin nicht entsprochen sei; da eine baldige Entscheidung über den Antrag gemäß § 71 AVG durch das BAA aber nicht zu erwarten sei, die Akten vorgelegt werden mögen, um zunächst über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Asylantrages zu entscheiden.
In Folge wurden die Akten vorgelegt und die Beschwerde gegen den gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 06 07.306-BAE, vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. GZ. C7 316465-1/2008/6E, als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. 0607.306/2-BAE, wurde schließlich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
2. Aufgrund der Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist das Beschwerdeverfahren gegen den gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 06 07.306-BAE, noch offen und nicht rechtskräftig abgeschlossen. Somit ist der gemäß §§ 68 AVG, 10 AsylG 2005 zurückweisenden Entscheidung wegen entschiedener Sache vom 24.04.2008 mangels Rechtskraft des inhaltlichen Erstverfahrens die Grundlage entzogen und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3. Im vorliegenden Verfahren war gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG 2005 durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.