E4 239.885-0/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde der D.C., geb. 00.00.1970, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003, FZ. 03 20.114-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe reiste legal unter Verwendung ihres Reisepasses inklusive Schengenvisum ausgestellt von der österreichischen Botschaft Ankara (Geltungsdauer15.06.2003-15.09.2003) am 15.06.2003 am Flughafen Wien Schwechat in Begleitung ihrer Kinder D.G. (AZ. 239.887) und D.R. (AZ. 239.886) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten).
Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen türkischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde A. am 00.00.2003 sowie einen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.1994 vor.
2. Zur Begründung ihres Asylantrages gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Mann sei seit September 2000 in Österreich. Sowohl sie selbst als auch ihre Kinder hätten den Wunsch, beim Gatten bzw. Vater zu sein und bekräftigte über Nachfragen des einvernehmenden Beamten, dass dies alle Gründe seien. In ihrer Heimatstadt habe sie zwar ihre Eltern und verfüge auch über andere Verwandte, welche weiter weg wohnen.
Für den Fall ihrer Rückkehr gab die Beschwerdeführerin an, die Kinder wollen sich nicht vom Vater trennen und könne sie diese nicht alleine erziehen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003 wurde seitens des Bundesasylamtes der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
Gegenständliche Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubwürdig seien, jedoch die geschilderten Beweggründe für die Asylantragstellung nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, da der vorgebrachte Sachverhalt weder eine Verfolgung der Beschwerdeführerin beinhalte, noch mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Zusammenhang stehe, sondern gründe sich die Antragstellung ausschließlich darauf, dass sie und ihre Kinder mit ihrem Gatten bzw. Vater ein gemeinsames Familienleben führen wollen.
Zur Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe wurde festgehalten, dass eine solche per se sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich keinerlei Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin ergebe und habe die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben getroffen, aus denen abgeleitet werden könne, dass sie selbst individuell gefährdet sei.
Grundsätzlich bestehen in der Türkei keine Anhaltspunkte dafür, dass dort eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Ebenso wenig seien im Verfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Rückkehrfall in eine lebensbedrohende Notlage geraten könnte und würde als soziales Auffangnetz die dort lebende Familie zur Verfügung stehen bzw. dass die Beschwerdeführerin im Notfall auch durch die in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden könne.
Das Bundesasylamt traf in seiner Entscheidung auch umfangreiche und (zum Entscheidungszeitpunkt) aktuelle Feststellungen zur Situation in der Türkei, insbesondere zur Situation der Kurden, zur Thematik Lebensverhältnisse, Rückkehr und Bürgerrechte.
In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt und auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erachtet wurde.
4. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.07.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.
Der Beschwerde ist jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches geeignet wäre, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass darin nunmehr behauptet wurde, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Tatsache, dass ihr Gatte in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, und sie in der Türkei alleine mit ihren Kindern gelebt habe, als Kurdin von Privatpersonen angefeindet worden sei. Die Behörden würden ihr keine Unterstützung gegen diese Beschimpfungen gewähren, sodass sie in der Türkei aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinerziehenden Frauen verfolgt werde.
Da sie ihre Kinder aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation nicht alleine erziehen könne, beantrage sie die Einholung eines Ländersachverständigengutachtens zur aktuellen Situation alleinerziehender Kurdinnen in der Türkei. Da ihr keine Unterstützung zukomme, sei eine Rückführung in die Türkei unzulässig.
5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.
6. Da zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die länderkundlichen Feststellungen einer Aktualisierung bedurften (zur Aktualität länderkundlicher Quellen: VwGH, 09.03.1999, 98/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284; 07.06.2000, 99/01/0210), wurden der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter mit hg. Schriftsatz vom 24.11.2008 aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen und wortwörtlich übersetzt:
Überblick
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.
Politische Opposition
Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zurzeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.
Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.
Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 05.12.2008 langte fristgereicht eine Stellungnahme ein, und wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Türkei über keinerlei Lebensgrundlage verfügen, weshalb in Hinblick auf das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage eine Rückführung der Familie diese in eine ausweglose Lage drängen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Es könne auf kein soziales Netzwerk zurückgegriffen werden und kenne die Türkei kein staatliches Sozialhilfesystem auf EU-Standard.
Im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie würde auch keine Sozialhilfe gewährt werden und werde zum Beweis dafür ein Gutachten eines Ländersachverständigen beantragt.
Ebenso wurde ein solches Gutachten zur Situation von Rückkehrern beantragt und auf ein Gutachten von Mag. M.A. verwiesen, wonach bei Verdacht einer oppositionellen politischen Tätigkeit eine Überstellung in Polizeigewahrsam zu weiteren Verhören erfolge.
Im Zuge dieser Verhöre könne es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Misshandlungen kommen (GA Mag. A. im Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 228.716).
Im Hinblick auf die immer wieder erfolgten Anhaltungen und Befragungen von Herrn D. während seines Aufenthaltes in der Türkei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass entsprechende Mitteilungen im Fahndungscomputer gespeichert seien, womit die Gefahr einer Überstellung zu Verhören bestehe, bei denen es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Misshandlungen komme.
Neuerlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeschrift sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 05.12.2008 sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Gatten der Beschwerdeführerin (AZ 221.236)
9. Beweiswürdigend ist festzuhalten:
Die in das Verfahren einbezogenen Länderberichte zur aktuellen Lage in der Türkei basieren auf mehreren voneinander unabhängigen Quellen, welche jedoch in ihren Kernaussagen eine kongruente Situationsbeschreibung ohne wesentliche Widersprüche bieten, weshalb kein Anlass besteht, die Richtigkeit der Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund - allgemein und pauschal - den Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben mit ihrem Gatten angab.
Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich danach gefragt, ob sie Probleme mit Privatpersonen oder mit den Behörden ihres Heimatstaates gehabt hebe und verneinte dies jeweils dezidiert.
Die nunmehr in der Beschwerde angeführten Anfeindungen durch Privatpersonen bzw. die Behauptung, die Behörden wären diesfalls auch nicht zu Hilfe bereit gewesen, ist als Vorbringenssteigerung zu qualifizieren, deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist, zumal die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, in der erstinstanzlichen Einvernahme sämtliche ihrer Ausreisegründe ausführlich und umfassend darzulegen, was auch im diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll dokumentiert und seitens der Beschwerdeführerin auch durch ihre Unterschrift bestätigt wurde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 04.07.2003 gestellt, weshalb hier - mit Ausnahme der im § 75 AsylG 2005 sowie der in § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 genannten Übergangsbestimmungen - das AsylG 1997 idF 126/2002 Anwendung findet.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Bescheidbegründung wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Erstbehörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang zur Situation der Beschwerdeführerin gesetzt.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz bzw. Relevanz bzgl. einer allfälligen Unzulässigkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat beimisst.
3.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Beschwerdeführerin hat als ausschließlichen Grund für ihre Asylantragstellung in Österreich den Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben mit ihrem Gatten angegeben.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Aufnahme ihrer persönlichen Daten vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass sie Kurdin ist, jedoch in Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme behauptet.
Dazu wurde seitens des Bundesasylamtes unter Zitierung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur auch festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe per se keinerlei Grund für die Rechtfertigung für Asylanerkennung darstelle.
Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ist ferner festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden.
Darüber hinaus kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz nunmehr die Anfeindungen durch Private und die Behauptung aufgestellt wird, die Behörden werden der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht helfen, ist folgendes auszuführen:
Vorerst ist auf die bereits erörterte in Zweifel stehende Glaubwürdigkeit der genannten Angaben hinzuweisen, jedoch ist auch bei Wahrunterstellung jener Ausführungen zweierlei anzumerken:
Zum einen vermögen die behaupteten Beschimpfungen bzw. Anfeindungen die obzitierte geforderte Verfolgungsintensität bei weitem nicht zu erfüllen und kann zum anderen aus der bloßen, nicht näher belegen Behauptung, die Behörden würden ihr diesbezüglich keine Hilfe gewähren, keinesfalls auf mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des türkischen Staates geschlossen werden.
Dass Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diesbezüglich ungleich oder schlechter behandelt werden, lässt sich aus dem in das hg. Verfahren integrierten Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen objektiven Quellen beruhen und in den wesentlichen Punkten miteinander in Einklang stehen, nicht herleiten.
Auch wenn ein Schutz vor strafrechtlich relevanten Übergriffen (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die seitens der Beschwerdeführerin geschilderten nicht näher konkretisierten Beschimpfungen und Anfeindungen -sofern diese ein strafrechtlich relevantes Ausmaß erreichen- in der Türkei amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 31.03.2005, 2002/20/0582).
Was die in der Beschwerde zitierte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der allein erziehenden Frauen in der Türkei anlangt, so erübrigt sich die Notwenigkeit, näher darauf einzugehen unter dem Gesichtspunkt, dass mit heutigem hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes die Erstreckungsanträge des Gatten und der Kinder der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurden, sohin die Familieneinheit gewahrt und sich die Beschwerdeführerin pro futuro nicht mehr in der Situation einer Alleinerzieherin zu sehen haben wird.
Die Asylentscheidung ist ihrem Wesen nach doch eine Prognoseentscheidung und als solche auf eine in der Zukunft (für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat) bestehende Verfolgungsgefahr gerichtet (vgl. dazu auch Michigan Guidelines on Well-Founded Fear, Pkt. 4, www.refugeecaselaw.org/fear.asp)).
Das diesbezüglich in der Beschwerdeschrift beantragte Sachverständigengutachten zur Situation allein erziehender Kurdinnen in der Türkei ist in diesem Lichte ebenso als obsolet zu qualifizieren.
3.4 Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.
Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Zunächst ist festzuhalten, dass laut den getroffenen Feststellungen die Grundversorgung in der Türkei gesichert ist. So hilft der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter "vorübergehende Maßnahmen" können dabei etwa die Übernahme der Wohnungsmiete, die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung oder mit Heizmaterial für den Winter fallen.
Wie in den Länderfeststellungen festgehalten, und in der Beschwerde moniert, kennt die Türkei kein staatliches Sozialhilfesystem nach EU-Standard.
Dazu sei festgehalten, dass der Anspruch auf einen solchen Standard nicht gewährleistet ist und ist in diesem Zusammenhang die einschlägige Judikatur des EGMR zu zitieren, wonach aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse medizinische, soziale oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, welche der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (z.B.: Application No. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden sowie auch S.C.C. against Sweden, 15.02.2000, 46553/99).
Nur unter exzeptionellen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Ein Leistungsstandard im Herkunftsstaat, welcher unter dem entsprechenden Leistungsniveau in sozialer, medizinischer oder sonstiger unterstützender Hinsicht in Österreich liegt, kann folglich nicht zur Unzulässigkeit der Rückführung in den Heimatstaat führen.
Was die diesbezügliche Beantragung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Sozialhilfe aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht gewährt werden würde, betrifft, ist auf die hg. Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Kurden allein aufgrund ihrer Ethnie keinen staatlichen Repressionen unterworfen werden. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Sachverständigengutachten ergibt sich in diesem Lichte nicht, zumal der Sachverhalt diesbezüglich ausreichend ermittelt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH, 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Ebenso vertritt auch der EGMR diesen Standpunkt und hält fest, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR, SAID gg. Niederlande, 05.07.2005).
Das unsubstantiierte spekulative Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.12.2008 vermag die soeben genannten Voraussetzungen nicht zu erfülllen.
Überdies besteht laut höchstgerichtlicher Judikatur eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH, 18.12.2002, 2002/18/0279), wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörenden Umstand handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (z.B. ihre familliäre Situation : VwGH, 14.02.2002, 99/18/0199; ihre gesundheitliche Situation :
VwSlg 9721 A/1978; VwGH, 17.10.2002, 2001/20/0601; ihre finanzielle Situation: VwGH, 15.11.1994, 94/07/0099).
Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau und ist ferner mit einem arbeitsfähigen Mann verheiratet, dessen Asylantrag mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde. Beide verfügen über ein behördliches Dokument in Form eines Personalausweises (Nüfus); die Beschwerdeführerin ist überdies im Besitz eines türkischen Reisepasses. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht aus eigener Kraft möglich sein sollte, hat doch vor seiner Ausreise der Gatte den Lebensunterhalt der Familie bestritten und geht auch in Österreich einer Arbeit nach, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Fall ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten sollten.
Des Weiteren leben nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin und 8 Geschwister, ihre Schwiegereltern und 9 Geschwister ihres Gatten in der Türkei, welche im Bedarfsfall als soziales Netz fungieren können. Der Gatte der Beschwerdeführerin war überdies bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter sowie als Landarbeiter im elterlichen Betrieb tätig. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie war es auch möglich die Ausreise der (damals) vierköpfigen Familie zu finanzieren.
Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich, so ergibt sich aus den getroffenen Ausführungen aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.12.2008 wird für den Fall ihrer Rückkehr ferner angeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass im Fahndungscomputer die Anhaltungen und Befragungen des Gatten der Beschwerdeführerin registriert seien, weshalb die Gefahr einer Überstellung zu Verhören bestehe, bei welchen es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Misshandlungen kommen könne und wird in diesem Zusammenhang auf ein in einem Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates erstelltes Sachverständigengutachten verwiesen.
Dazu ist anzumerken, dass das Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin, in welchem dessen Asylantrag abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt wurde, seit 11.06.2001 rechtskräftig abgeschlossen ist und die Behandlung der entsprechenden Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 19.03.2004 abgelehnt wurde.
Aus dem Vorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin in dessen ersten Asylverfahren ist in keiner Weise ableitbar, dass gegen ihn der Verdacht einer oppositionellen Gesinnung bestand, sondern wurde dieser in Zusammenhang mit diversen Vorfällen Befragungen unterzogen, jedoch nie einer Tat beschuldigt und nie in Haft genommen, sondern nach der jeweiligen Befragung wieder freigelassen. Laut Gatten der Beschwerdeführerin richte sich dieser staatliche Druck gegen alle Kurden (Verhandlungsprotokoll des UBAS vom 23.04.2001, S. 3 f.).
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte haben politische Tätigkeit in irgendeiner Form behauptet, sondern eine solche dezidiert verneint und ist dazu des weiteren anzuführen, dass nach hg. Ansicht im Falle des Verdachtes einer oppositionellen Gesinnung des Gatten bzw. der Speicherung entsprechender Mitteilungen im Fahndungscomputer entsprechende Befragungen der Beschwerdeführerin als dessen Gatten stattgefunden hätten und es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, legal unter Verwendung ihres Reisepasses die Türkei zu verlassen.
Die Situation von Rückkehrern in die Türkei wurde in den Länderfeststellungen unter Zugrundelegung seriöser, objektiver Quellen festgehalten und können die Behauptungen der Beschwerdeführerin diesen aus den genannten Gründen nicht fundiert entgegentreten.
Auch die Behauptung, es könne im Zuge der Verhöre zu Folter und Misshandlungen kommen, ist in keiner Weise näher begründet und vermag als Vermutung die entsprechende Argumentation im Beschwerdeschriftsatz nicht zu tragen. Dazu ist in diesem Konnex nochmals auf die einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zur Thematik "Rückkehrer" zu verweisen, welche sich auf die zitierten Quellen stützen.
Was das Zitat eines in einem anderen Verfahren erstellten Gutachtens im Beschwerdeschriftsatz betrifft, so ist anzumerken, dass dieses eine andere Fallkonstellation betrifft, nämlich , wie auch in der schriftlichen Stellungnahme angeführt, die Existenz eines Verdachtes oppositioneller politischer Tätigkeit, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten und aufgrund der Tatsache, dass diese in Verbindung mit politischen Tätigkeiten nie in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten sind, ein solcher Verdacht im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden kann, weshalb folglich davon auszugehen ist, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Familie diese lediglich einer Routinekontrolle ohne weitere Konsequenzen unterzogen werden würde.
Warum man die Beschwerdeführerin bzw. deren Gatten einer oppositionellen politischen Gesinnung verdächtigen sollte, bleiben die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im übrigen schuldig und sei an dieser Stelle nochmals betont, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Gatte politisches Engagement oder Interesse in irgendeiner Form oder eine entsprechende Anschuldigung der Behörden behaupteten, ja solches sogar verneinten.
Dem diesbezüglichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich Rückkehrern war aus den genannten Gründen nicht zu folgen und zielt dieser im übrigen auf eine erneute Auseinandersetzung mit den im rechtskräftigen Bescheid es Unabhängigen Bundesasylsenates erörterten Verfolgungsbehauptungen des Gatten der Beschwerdeführerin ab.
Abschließend sei zu den in der Stellungnahme gestellten Beweisanträgen insgesamt bemerkt: