D6 262396-0/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des Z.I., geb. 00.00.1997, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2005, FZ. 04 05.150-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Z.I., gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr.126/2002 durch Erstreckung Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr.126/2002 wird festgestellt, dass Z.I. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D6 262383-0/2008. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 21.3.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der in der Einvernahme am 12.7.2004 in einen (auf den Kindesvater bezogenen) Asylerstreckungsantrag modifiziert wurde.
1. Mit Bescheid vom 20.6.2005 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag unter Berufung auf § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG), ab.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.
3. Mit Bescheid vom 12.12.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde Folge und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl. Ferner wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Aufgrund der vom Bundesminister für Inneres dagegen erhobenen Amtsbeschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.6.2008, 2007/20/0201 bis 0204, den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D6 262383-0/2008, dem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2008 Asyl gemäß § 7 AsylG gewährt; ferner stellte der Asylgerichtshof fest, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seines Vaters.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiter zu führen. Durch die Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2008, 2007/20/0201 bis 0204, ist das vorliegende Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung der behobenen Berufungsentscheidung zurückgetreten. Da das seiner Zeit verfahrensleitende Senatsmitglied nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und es sich um ein Verfahren gegen einen abweisenden Bescheid handelt, ist dieses nunmehr vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung weiter zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
3.2 Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
3.3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Wie oben festgestellt wurde, wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs Asyl gewährt. Somit liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt war.