S1 403.407-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des A.T., geb. 00.00.2004, StA.
Russland, vertreten durch: B.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, Zl. 08 09.153-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.03.2009 aufzuschieben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343/2003 des RATES gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c zur Prüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt. Individuelle Gründe, warum die Überstellung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden. Mit Bescheiden vom heutigen Tag wurden deren Asylanträge vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß §§5, 10 AsylG zurückgewiesen und entsprechende Ausweisungen nach Polen ausgesprochen.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 18.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in dem die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren grundsätzlich zu übernehmen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).
2.3 Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da die Mutter des Beschwerdeführers im achten Monat schwanger ist und Anfang Februar die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung daher für die gesamte Familie für einen Zeitraum von ungefähr einem Monat nach Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der 00.00.2009 - aufzuschieben.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.