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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, Schenkungssteuer vorgeschrieben.
2. Dagegen richtet sich die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat von der Vorlage der Verwaltungsakten und der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G23/07 ua., §1 Abs1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 19. Juli 2007 eingelangt, allerdings wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 stattgegeben. Infolge der bewilligten Wiedereinsetzung sind die Rechtsfolgen der Säumnis der beschwerdeführenden Partei beseitigt; der Rechtsstreit tritt in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§150 Abs1 ZPO). Die - gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag gesetzte - Prozesshandlung ist als rechtzeitig gesetzt anzusehen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerde als innerhalb der am 13. Juni 2007 endenden sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht anzusehen ist (VfSlg. 11.471/1987). Der (fiktive) Einbringungszeitpunkt liegt somit vor dem Beginn der Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren, womit die Beschwerde einem Anlassfall gleichzuhalten ist.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
4. Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1311.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009