TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/30 C5 254089-0/2008

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Veröffentlicht am 30.12.2008
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Spruch

C5 254.089-0/2008/16E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau J.O., geb. 00.00.1957, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2002, 02 30.553-BAT, 02 30.556-BAT und 02 30.561-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.6.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Frau J.O. in die Mongolei nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Asylgesetz 1997 wird J.O. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 19.10.2002 - gemeinsam mit zwei (damals minderjährigen) Kindern - illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter dem Namen C.O. (auch K. geschrieben) den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Grenzüberwachungsposten Großkrut) gab sie an, ihr Ehemann sei Alkoholiker; sie habe den Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung erhielten. In ihrem Heimatland werde sie nicht verfolgt; weitere Asylgründe könne sie nicht nennen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 20.11.2002 gab sie an, ihr Ehemann sei Alkoholiker und habe sie misshandelt, geprügelt und ihr für den Fall einer Scheidung mit der Ermordung gedroht. Sie habe dies der Polizei gemeldet, diese habe aber nicht reagiert, weil sie der Meinung sei, Familienprobleme müssten ohne ihr Zutun gelöst werden. Auf die Frage, ob sie ärztliche Hilfe oder Medikamente brauche, gab sie an, sie habe gesundheitliche Probleme, die derzeit abgeklärt würden.

 

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid - der mit 4.10.2002 datiert, aber offenkundig am 4.10.2004 genehmigt worden ist - wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) stellte es fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). (Soweit mit diesem Bescheid - er trägt drei Geschäftszahlen - die Anträge der beiden Kinder der Beschwerdeführerin erledigt werden, wird darauf in den Verfahren eingegangen, welche diese Kinder betreffen und die beim Asylgerichtshof zu den Zahlen 318.817 und 318.818 eingetragen sind.) Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als glaubwürdig, kam jedoch zum Ergebnis, dass sie nicht Flüchtling iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) sei, weil der mongolische Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei und - in Form einer Eventualbegründung - weil ihr eine inländische Fluchtalternative offenstehe. Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch nicht iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) gefährdet oder bedroht sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7.10.2004 persönlich zugestellt.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 15.10.2004. Darin wird bestritten, dass die mongolischen Behörden fähig und willens seien, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Überdies leide sie an chronischer Hepatitis B und sei für eine Lebertransplantation vorgemerkt. Bei einer Rückkehr wäre ihre Gesundheit massiv gefährdet, da eine solche Behandlung in der Mongolei nicht möglich sei.

 

Am 15.12.2006 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass an ihr in Innsbruck eine Lebertransplantation durchgeführt worden ist. Am 4.4.2007 bat die Beschwerdeführerin schriftlich um baldige Entscheidung; eine Rückkehr in die Mongolei - obwohl sie sie sehr gewünscht hätte - sei nach ihrer Lebertransplantation nach Einschätzung der Ärzte nicht möglich, da sie dort nicht nachbehandelt werden könnte.

 

Am 22.4.2008 teilte Univ.-Prof. Dr. W.V. - auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates - seine Einschätzung der Nachbehandlungsmöglichkeiten in der Mongolei mit.

 

Am 7.5.2008 erteilte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zu allfälligen Erhebungen in der Mongolei; sie habe die Wahrheit gesagt und nichts zu verbergen. Die Verfolgungen durch den "früheren" Ehegatten der Beschwerdeführerin gingen weiter und beträfen nun die Schwester der Beschwerdeführerin.

 

1.4. Am 5.6.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als Parteien teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die Verhandlung war zumindest deshalb geboten, weil auf Grund der Lebertransplantation neue Tatsachen aufgetreten waren, die jedenfalls im Hinblick auf den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind.

 

1.5. Der unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten der erstinstanzlichen Verfahren, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffen - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

 

U.S. State Department, Country Report on Human Rights Practices 2005: Mongolia (8.3.2006)

 

(schweizerisches) Bundesamt für Migration, Focus. Mongolei. Häusliche Gewalt (8.12.2006)

 

UK Home Office, Operational Guidance Note: Mongolia (17.7.2006)

 

Bundesasylamt, Feststellungen zur Mongolei, Frauen (21.5.2007)

 

Freedom House, Freedom in the World - Mongolia (2007)

 

amnesty international, Jahresbericht 2007, Mongolei

 

U.S. State Department, Country Report on Human Rights Practices 2007: Mongolia (11.3.2008)

 

Österreichische Botschaft in Peking, 2006 (T:\Politik\Recht\Menschenrecht\AsylberichrCHNMNG\Mongoleiallgemein.doc)

 

Österreichische Botschaft in Peking, 2006 (T:\Politik\Recht\Menschenrecht\AsylberichrCHNMNG\Mongoleispeziell.doc)

 

e-mail von Univ.-Prof. Dr. W.V. an den Verhandlungsleiter, di. den erkennenden Richter, vom 22.4.2008

 

Weiters zog der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen für die aktuelle Lage in der Mongolei bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und sich auf Ersuchen des Verhandlungsleiters (di. des erkennenden Richters) während der Verhandlung gutachterlich äußerte.

 

In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ihren Personalausweis und ihre und ihrer Kinder Geburtsurkunden sowie eine Bestätigung ihres Lehrers vor.

 

1.6. Am 11.12.2008 erstattete die Beschwerdeführerin ein "dringendes Ersuchen um Bescheiderlassung unter Hinweis auf das positive Verhandlungsergebnis und die aktuelle Familiensituation" (sic).

 

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

2.1. Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

2.1.1. Zur Lage in der Mongolei:

 

2.1.1.1. Politische Lage

 

Die Mongolei gehört zu den Transformationsländern des Ostens. Die Verfassung von 1992 sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor.

 

2.1.1.2. Menschenrechtslage

 

Die Menschenrechtslage in der Mongolei wird durchwegs als zufriedenstellend betrachtet.

 

Laut dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gibt es keine speziell gefährdeten Personengruppen, die in der Mongolei Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Nichtsdestoweniger merkt er an, dass einzelne Personen (wie Journalisten, Oppositionelle oder Frauen) Schwierigkeiten haben könnten, ihre legitimen Rechte und Freiheiten auszuüben. Diskriminierungen aus ethnischen oder religiösen Gründen kommen nicht vor. Kritisiert werden vor allem Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Auch die Haftbedingungen in den Gefängnissen verbessern sich nur langsam.

 

2001 wurde zur Gewährleistung der Menschenrechte die Nationale Menschenrechtskommission gegründet; sie ist eine Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgern. Ihre Mitglieder werden vom Parlament für sechs Jahre (auf Vorschlag des Präsidenten, des Verfassungsgerichts und des parlamentarischen Rechtsausschusses) ernannt.

 

Die Gerichte sind grundsätzlich unabhängig. Korruption und Einflussnahme von außen sind jedoch nicht auszuschließen. Die Korruption ist ein allgemeines Problem in der Mongolei, auch etwa in der Polizei. Die Regierung und die Behörden bemühen sich jedoch, das Problem in den Griff zu bekommen, und haben verschiedene Maßnahmen gesetzt. Es wird auch ein nationales Programm gegen Korruption entwickelt, so wie die "Watchdog"-Programme nichtstaatlicher Organisationen. Es mag Fälle geben, in denen organisierte kriminelle Banden Verbindungen und Einfluss bei lokalen Polizeistellen haben und Betroffene daher nicht die Behörden um Schutz ersuchen können. In der Mehrzahl der Fälle, vor allem der Kleinkriminalität, in denen keine Kontakte der Kriminellen zu Behörden bestehen, können sich die Betroffenen aber an die Behörden wenden, und es ist davon auszugehen, dass ihnen Schutz gewährt wird, ebenso wie sie ihren Aufenthaltsort an andere Orte in der Mongolei verlegen können, um sich Verfolgungshandlungen zu entziehen.

 

Die Verfassung schützt die Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb des Landes, ebenso wie das Recht auf Auslandsreisen und auf Rückkehr, ohne Restriktionen. Dieses Recht wird in der Praxis auch respektiert.

 

2.1.1.3. Zur Situation der Frauen

 

Die Verfassung bestimmt, dass niemand wegen seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Abstammung, seines Alters, seines Geschlechts, seiner sozialen Herkunft oder seines Status diskriminiert werden darf. Nach Art. 16 Abs. 11 der Verfassung müssen Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden. Von den insgesamt 76 Mitgliedern des mongolischen Parlaments sind sieben Frauen. Frauen dringen aber immer stärker in wirtschaftliche Bereiche vor. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Nach offiziellen Angaben besetzen sie mittlerweile landesweit 63 % der Richterstellen.

 

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal; die Täter werden, wenn formell Strafanzeige erstattet wird, von den Justizbehörden verfolgt, die Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz ahnden. Frauen halten sich aber mit Anzeigen zurück, weil sie befürchten müssen, das Haushaltseinkommen - als Folge eines Freiheitsentzuges des Mannes - zu verlieren.

 

Nachdem das Problem der häuslichen Gewalt - einschließlich der Misshandlung von Ehegatten und Kindern - viele Jahre von Regierung und Gesellschaft geleugnet wurde, kam es zu einer Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien. Dennoch ist die Anschauung verbreitet, dass häusliche Misshandlungen eine innerfamiliäre Angelegenheit oder überhaupt kein Problem seien. Es gibt keine verlässlichen Statistiken über das Ausmaß häuslicher Gewalt, nach Schätzungen qualifizierter Beobachter ist sie verbreitet und betrifft etwa ein Drittel der weiblichen Bevölkerung. Etwa 98,5 % der Tathandlungen, die häusliche Gewalt betreffen, wurden von Männern verübt, Frauen waren entsprechend häufig die Opfer solcher Straftaten.

 

Einige Statistiken zeigten, dass mehr als 60 % der Fälle von Gewalt in der Familie mit Alkoholmissbrauch verbunden waren. Der weit verbreitete Alkoholmissbrauch trug dazu bei, dass die Zahl der Fälle von Gewalt in der Familie stieg und dass viele Männer ihre Familien verließen; dadurch stieg auch die Zahl allein erziehender Eltern, meist Frauen. Das Familienrecht regelt Rechte und Pflichten betreffend die Unterhaltszahlungen und die Elternrechte und ist darauf ausgerichtet, rechtzeitig Streitschlichtung zu bewirken und einige Ursachen für häusliche Gewalt zu reduzieren.

 

Die Mongolei hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert und den geltend gemachten Vorbehalt zurückgezogen.

 

Im Jänner 2005 wurde ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet. Es sieht insbesondere vor, dass die lokalen Verwaltungen und Polizeieinheiten die Vorgaben des Gesetzes vollständig umzusetzen haben. Finanzielle Mittel wurden bereitgestellt und die Kooperation mit Nicht-Regierungsorganisationen verstärkt. Das neue Gesetz, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, bringt eine Reihe von Änderungen:

 

¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).

 

¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7, 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Lehrpersonen und Ärzte haben Hinweise auf häusliche Gewalt, auf die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit stoßen, der Polizei zu melden (Art. 13).

 

¿ Es legt rasche Abläufe fest, so, dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers eine Verfügung (englisch: restraining order) erlässt (Art. 17), die bis zu einem Jahr gilt.

Angeordnet werden kann: der Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, die Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, ein temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, der obligatorische Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Eine Verfügung hindert eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht.

 

Eine eigene Regierungsdienststelle zur Wahrung der Frauenrechte gibt es nicht. Es ist ein Nationaler Rat zur Koordinierung von Frauenpolitik und Fraueninteressen zwischen Ministerien und Nicht-Regierungsorganisationen eingerichtet; im Ministerium für soziale Wohlfahrt und Arbeit gibt es eine Abteilung für Frauen und Jugendfragen. Es gibt etwa 40 Frauenrechtsgruppen, die sich mit Fragen wie Mutterschaft, häuslicher Gewalt und Chancengleichheit beschäftigen. Diese Gruppen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women's NGOs, sondern auch international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Aktivitäten von Frauenorganisationen wie des "National Center Against Violence" werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline und bietet unentgeltlich Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz ist in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

 

Seit der Gründung des "National Center Against Violence" 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House. Es wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig gleich neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1100 Frauen und 1200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.

 

Die "Mongolian Women Lawyers Association" besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.

 

2.1.1.4. Zur Möglichkeit einer Nachbehandlung nach einer Lebertransplantation

 

Eine Nachbehandlung, wie sie Personen, an denen eine Lebertransplantation durchgeführt worden ist, ihr Leben lang benötigen, ist in der Mongolei nicht möglich.

 

2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie führt den Namen J.O. und ist am 00.00.1957 geboren. An ihr ist in Österreich eine Lebertransplantation durchgeführt worden; sie benötigt eine lebenslange Nachbehandlung.

 

Die Fluchtgründe, die sie vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass sie nämlich von ihrem Ehegatten, einem Alkoholiker, intensiv verfolgt und mit der Ermordung bedroht worden sei.

 

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.2.1.1. Die Feststellungen zur Lage in der Mongolei (Pt. 2.1.1.1 bis 2.1.1.3) gründen sich auf die oben (Pt. 1.5) erwähnten Länderberichte, va. auf die beiden Berichte des U.S. State Department von 2005 und von 2007. Sie werden durch die Berichte des UK Home Office (Operational Guidance Note), des Freedom House, des (schweizerischen) Bundesamtes für Migration, der Österreichischen Botschaft in Peking und des Bundesasylamtes ergänzt und gestützt.

 

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

 

Die Feststellungen zur Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und zur Zurücknahme des Vorbehaltes zu dieser Konvention stützen sich auf das (österreichische) Bundesgesetzblatt (BGBl. 443/1982; K BGBl. 195/1992).

 

2.2.1.2. Zur Situation der Frauen, insbesondere zum Problemkreis häuslicher Gewalt, hält der jüngste Bericht des U.S. Department of State (2007) fest: "The law requires police to accept and file complaints, visit the site of incidents, interrogate offenders and witnesses, impose administrative criminal penalties, and bring victims to refuge. It also provides for sanctions for offenders, including expulsion from home, prohibitions on the use of joint property, prohibitions on meeting victims and on access to minors, and compulsory training aimed at behavior modification. However, this level of service was rarely provided by the police, who lacked sufficient funding and according to womens's NGOs often were reluctant to intervene in what has long been viewed as an internal family matter." (Hervorhebung nicht im Original)

 

Hingegen geht aus dem Bericht des (schweizerischen) Bundesamtes für Migration (Focus, Mongolei. Häusliche Gewalt, Dezember 2006) hervor, dass das "National Center Against Violence" die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut bezeichnet. Die Polizei reagiere auf Anrufe rasch und zuverlässig und nehme Anzeigen an. Ein Vertreter der Polizei gehöre zum Aufsichtsorgan (board). Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt stehe im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema sei in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt sei erfolgreich gewesen, sodass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet worden sei.

 

Auf diesen Bericht beruft sich iW auch jener des Bundesasylamtes. Auch der Bericht des Home Office (2006) schätzt die staatliche Schutzbereitschaft gegenüber häuslicher Gewalt positiv ein: Er erwähnt, dass es auf Grund des neuen Gesetzes tatsächlich zu Strafprozessen gekommen ist, und legt Gewicht auf die Möglichkeit, sich anderwärts in der Mongolei niederzulassen, freilich eingeschränkt auf örtlich beschränkte Bedrohungen: "In addition most claimants will be able to internally relocate to escape localised threats from members of their family."

 

Dagegen führte der Sachverständige in der Verhandlung aus: "Es passiert sehr oft, dass solche gewalttätigen Männer von der Polizei nur für wenige Stunden bis Tage angehalten und wieder freigelassen werden. Falls die betroffenen Personen keine finanziellen Mittel haben, bekommen die Angehörigen Rechnungen für die Inhaftierung. Wenn ihr Mann dann wieder nach Hause kommt, ist seine Wut dann doppelt so hoch und die Frau wird wieder durch ihren brutalen Ehemann geschlagen und misshandelt. Ich war im April für zwei Wochen in der Mongolei und habe mit Leiterinnen von Frauenhäusern und auch mit Rechtsanwälten in der Mongolei gesprochen, die ständig mit häuslicher Gewalt zu tun haben. Nach der neuesten Statistik vom März 2008 gibt es alleine in Ulaanbaatar über 400 von häuslicher Gewalt betroffene Frauen, die auf einen Platz in einem Frauenhaus warten. Fast jede dritte dieser 400 Frauen ist nach Angaben der Polizei und von Sozialarbeitern selbstmordgefährdet. Sie werden von der Polizei und den Frauenhäusern erst dann in Betreuung genommen, wenn sie ernsthafte herzeigbare Verletzungswunden nachweisen, weil es an Mitarbeitern und Unterkünften fehlt. Obwohl das mongolische Parlament ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet hat, wird es bis jetzt nicht angewandt. Für die Polizei gilt die häusliche Gewalt immer noch als Familienstreitigkeit, mit der sich die Beteiligten selbst zurechtfinden sollen. [...] [G]esetzlich besteht die Möglichkeit, einen Scheidungsantrag zu stellen, aber das mongolische Familiengesetz sieht vor, dass bei jeder Antragstellung eine Bedenkzeit von drei bis sechs Monaten gegeben wird. Sollte sich die Familiensituation nicht verbessern oder sollten die Streitparteien keine Einigung finden, dann wird die Scheidung ausgesprochen."

 

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin äußerte sich zu den Unterlagen wie folgt:

 

zum Bericht des (schweizerischen) Bundesamtes für Migration (Focus, Mongolei. Häusliche Gewalt):

 

"Der Bericht klammert die Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes gegen die häusliche Gewalt in die Praxis aus. Offensichtlich wurden keine Recherchen vor Ort durchgeführt, sondern besteht der Bericht nur aus einer Auswertung anderer Berichtquellen. So wird nicht angeführt, dass es zwar Schutzhäuser für Opfer gibt, jedoch deren Kapazitäten weitaus nicht ausreichen, um alle Schutzbedürftigen aufnehmen zu können. Das Problem, dass die Aussage der Männer noch immer mehr Gewicht hat als jene der Frauen, wird verschwiegen. Schon nach allgemeiner Erfahrung erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass bei einem derart weit verbreiteten gesellschaftlichen Problem eine gesetzliche Neuregelung, die erst seit 2005 besteht, wirklich bereits in die Praxis umgesetzt werden konnte. [...] Den vor Ort durchgeführten Erhebungen des Sachverständigen ist daher gegenüber diesem allgemeinen Bericht eine höhere Beweisqualität zuzuerkennen."

 

zu den Berichten der Österreichischen Botschaft in Peking:

 

"Im allgemeinen Teil wird unter Punkt 3.7. aufgezeigt, dass familiäre Gewalt eine der häufigsten Todes- und Verletzungsursachen in der Mongolei ist, rund 98,5 % der häuslichen Gewalttaten von Männern primär an Frauen begangen werden, die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, die Straflosigkeit bei sexueller Gewalt innerhalb der Familie weit verbreitet ist und, obwohl Vergewaltigungen strafbar sind, der Großteil der Vergewaltigungsfälle von den Gerichten abgewiesen wird. Dieser Zustand, der per August 2006 offenbar noch bestanden hat, kann sich allein schon auf Grund der Dimension des Problems und der beschränkten finanziellen Ressourcen des Staates seither nicht nennenswert gebessert haben. Im zweiten Bericht (Speziell) wird ua. darauf hingewiesen, dass die Durchführung des von der mongolischen Regierung schon 1996 verabschiedeten Nationalen Programms zur Verbesserung der Lage der Frauen nur langsam und ineffektiv durchgeführt wird. [...]"

 

zu den Feststellungen des Bundesasylamtes:

 

"Dieser Bericht ist fast inhaltsgleich mit jenem des schweizerischen Bundesamtes zur häuslichen Gewalt und beleuchtet nur die gesetzlichen Änderungen und das Netzwerk von Hilfsorganisationen und Schutzhäusern im Bereich der Gewalt gegen Frauen, nicht aber die wirkliche Umsetzung der Gesetzeslage bei Polizei und Gerichten sowie auch nicht die Kapazitätsprobleme der Schutzeinrichtungen."

 

zum Bericht des U.S. State Department, Country Report on Human Rights Practices 2007, zum Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note, und zum Jahresbericht von amnesty international 2007:

 

"Im Gegensatz zu den ¿staatsnahen' Berichten des Bundesasylamtes und des schweizerischen Bundesamts für Migration verschweigt dieser Bericht nicht die nach wie vor bestehenden aktuellen Probleme im Bereich häuslicher Gewalt. Im dritten Absatz der Seite 7 des do. Abschnitts ¿Women' wird genau aufgeführt, zu welchen einzelnen Aktivitäten das Gesetz die Polizeibehörden bei Anzeigen von Opfern häuslicher Gewalt verpflichtet. Der Absatz endet mit der Schlussaussage, dass diese Dienste in der Praxis kaum von der Polizei geleistet werden, weil nach den Berichten von nicht-staatlichen Hilfsorganisationen für Frauen noch immer die Meinung vorherrscht, häusliche Gewalt sei vor allem und primär eine interne Familienangelegenheit. Dies deckt sich mit den Erhebungsergebnissen des Sachverständigen. Die Einschätzungen im amerikanischen Bericht vom 8.3.2006 im Abschnitt ¿Women' belegen, dass [sich] die Situation im Vergleich zum späteren Bericht damals in etwa gleich dargestellt hat, also das Problem in den letzten Jahren unverändert fortbesteht. Ganz auf der gleichen Linie liegen die Ausführung im britischen Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note: Mongolia (17.7.2006), Seite 12. Auch dieser Bericht hat aber nur die bestehende Problemstellung und gesetzliche Maßnahmen dagegen im Auge, der Vollzug des Gesetzes wird jedoch nicht beleuchtet. Der Bericht von amnesty international, Jahresbericht 2007, Mongolei, befasst sich zwar nicht mit dem hier in Rede stehenden Problemkreis, weist jedoch auf die im Land weit verbreitete Korruption hin sowie auf das oftmals gesetzlose Handeln von Beamten mit Polizeibefugnissen, welche sich in systematischen Folterungen und Misshandlungen auf Polizeiwachen, der Straflosigkeit der Täter und der Rechtlosigkeit der Opfer äußert."

 

Zusammengefasst bringt der rechtsfreundliche Vertreter somit vor, dass die Berichte die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt teilweise nicht ausreichend beleuchten, es sei aber davon auszugehen, dass das Gesetz, soweit die Berichte darauf Schlüsse zulassen, nur mangelhaft umgesetzt wird.

 

Die Berichtslage zur Effektivität des Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt ist nicht eindeutig; der Sachverständige sprach ihm die Effektivität der Sache nach ab. Die Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, der Bericht des (schweizerischen) Bundesamtes für Migration klammere die Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes in die Praxis aus, trifft freilich nicht zu, da der Bericht die gute Zusammenarbeit mit der Polizei lobt und ausführt, sie reagiere auf Anrufe rasch und zuverlässig und nehme Anzeigen an.

 

Der Asylgerichtshof nimmt davon Abstand, Feststellungen zu dieser Frage zu treffen, da die Sache auf Grund der Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin bereits spruchreif ist.

 

2.2.1.3. Die Feststellung, dass eine Nachbehandlung von Personen, an denen eine Lebertransplantation durchgeführt worden ist, in der Mongolei nicht möglich ist (so. Pt. 2.1.1.4), beruht auf der Auskunft, die Univ.-Prof. Dr. W.V. dem erkennenden Richter (per e-mail) erteilt hat, und auf dem Gutachten, das der Sachverständige in der Verhandlung mündlich erstattet hat.

 

Prof. V. ist Gastroenterologe an der Universität Innsbruck; er konnte bei einem Aufenthalt in die Mongolei 2003 Einblicke in die Situation der medizinischen Versorgung gewinnen. Der Zusammenbruch der Sowjetunion - und der Wegfall der sowjetischen Unterstützung - habe, so führte er aus, dramatische Konsequenzen für die medizinische Versorgung gehabt (vor allem in Bezug auf die Verkehrsinfrastruktur), heute bestehe für die allgemeine Öffentlichkeit (ausgenommen eine dünne finanzkräftige Oberschicht) medizinische Versorgung nur auf einem primitiven Niveau. Eine Nachbehandlung nach einer Lebertransplantation ist nicht möglich.

 

Prof. V. ist weiter in Kontakt mit der Universität Ulaanbaatar und weiß daher, dass sich die Situation bisher insoweit nicht geändert hat. Dies wird auch durch das Gutachten bestätigt, das der Sachverständige in der Verhandlung mündlich erstattet und in dem er ausgeführt hat, er habe von den Oberärzten des Krankenhauses Nr. 3, in dem die besten Internisten der Mongolei arbeiteten, erfahren, dass in der Mongolei weder eine Lebertransplantation noch eine Nachbehandlung möglich sei. Die meisten Betroffenen würden in der Volksrepublik China behandelt, das bringe enorme Kosten mit sich. Auch die für die Nachbehandlung notwendigen Medikamente seien in der Mongolei nicht vorhanden.

 

Der Sachverständige ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Universitätsstudium in Sprachkunde zur Ausbildung als Sprachlehrer, Dolmetscher und Übersetzer in Russisch und Deutsch. In Österreich war er im Flüchtlings- und Menschenrechtsbereich tätig. Ferner ist er als Wirtschaftexperte an Projekten in der Mongolei beteiligt, die von Österreich oder von der Europäischen Union unterstützt werden, und wirkt an der Pflege zwischenstaatlicher Kontakte zwischen Österreich und der Mongolei mit. Bei seinen Recherchen und Ermittlungen betreffend das Vorbringen der Asylwerber in der Mongolei bedient er sich auch eines dort tätigen Juristen und Anwaltes, an dessen Qualifikation und Seriosität auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen keine Zweifel hervorkamen. Er ist mit den Gegebenheiten in der Mongolei vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und nunmehr für den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im April 2008 wenige Wochen vor der Verhandlung). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in der Mongolei erstattet.

 

2.2.2.1. Die Feststellungen zum Namen, zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der Verhandlung, auf den vorgelegten Personalausweis und auf die vorgelegte Geburtsurkunde. Der Personalausweis weist ein anderes Geburtsjahr (1958) als die Geburtsurkunde (1957) auf; dazu führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung aus, ihre Geburt sei, da sie auf dem Land geboren sei, anscheinend später registriert worden, aber das Geburtsjahr in der Geburtsurkunde treffe zu. Im Zweifel folgt der Asylgerichtshof insoweit den Angaben der Beschwerdeführerin; im Ergebnis spielt das Jahr keine Rolle.

 

2.2.2.2. Hingegen folgt der Asylgerichtshof den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus folgenden Überlegungen nicht:

 

Sie gab bei ihrem Aufgriff in Österreich und während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt den Namen K.O. und das Geburtsdatum 00.00.1959 an. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 20.11.2002 gab sie - gerafft wiedergegeben - an, sie habe von 1978 bis 1985 als Hilfsköchin und von 1988 bis 2002 als selbständige Händlerin gearbeitet. Von 1985 bis 1988 habe sie die Universität in Ulaanbaatar besucht. Ihr Ehemann sei zum Alkoholiker geworden und habe unbedingt gewünscht, dass ihr gemeinsamer Sohn eine buddhistische Schule besuche. Davon habe er sich viel Geld erwartet, weil der Sohn dann von den Gläubigen, die das Kloster besucht hätten, Geld bekommen hätte. Sie habe dem nicht zugestimmt und mehrmals versucht, dem Mann zu entkommen, habe ständig den Wohnort gewechselt und sich verstecken müssen. Ihr Mann habe sie überall gefunden, misshandelt und geprügelt. Für den Fall einer Scheidung habe er ihr mit der Ermordung gedroht. Auf Grund seiner Alkoholsucht habe er auch seine Arbeit verloren. Außer ihrer Mutter habe sie keine Verwandten in der Mongolei; mit ihr habe sie zuletzt zusammengelebt. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihr Gatte sei fast nie zu Hause gewesen und habe sie nur besucht, wenn er ganz betrunken gewesen sei oder Geld gebraucht habe. Dann habe ihr eine Wohnung als Zufluchtsstätte gedient, die sie nur für ein oder zwei Monate gemietet habe. In andere Orte als in Städte zu ziehen, sei unmöglich, da es dort keine gute Schulausbildung für ihre Kinder gebe. Sie habe beabsichtigt, in eine andere Stadt zu ziehen, dies jedoch nicht getan, da ihre Kinder nicht dafür gewesen seien. Die Übergriffe ihres Gatten und auch die Morddrohung habe sie der Polizei gemeldet, diese habe aber nicht reagiert, weil sie der Meinung sei, Familienprobleme müssten ohne ihr Zutun gelöst werden. Ihr Wunsch sei, in einem hochentwickelten Land ihre und ihrer Kinder Zukunft zu sichern. Bei einer Rückkehr hätte sie keine Zukunft, da sie ihre Ersparnisse in die Flucht gesteckt habe.

 

In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum, als sie beim Bundesasylamt angegeben habe. Außerdem habe sie bei den Angaben zu ihrer Ausbildung gelogen; sie habe von 1965 bis 1975 die russische Schule ("23. Schule") besucht und dann in Russland an der Ural-Hochschule von 1975 bis 1980 Russisch studiert. Sie habe seinerzeit weiters angegeben, dass ihr Vater verstorben sei; das stimme nicht. Dagegen sei ihre Mutter 1987 gestorben. Weiters gab sie an, sie habe nach ihrem Hochschulabschluss bis 1982 in der Mongolei als Russisch-Lehrerin und später 1983 bis 1987 an einem Lehrerfortbildungsinstitut als Assistentin gearbeitet.

 

Alle diese Angaben stehen im Widerspruch zu jenen, die sie vor dem Bundesasylamt gemacht hat, nämlich zu ihrem Namen, zu ihrem Geburtsdatum, zu ihren Familienangehörigen, zu ihrem Ausbildungsweg und zu ihrer beruflichen Laufbahn. Als Grund dafür, dass sie falsche Angaben gemacht hatte, gab sie in der Verhandlung an, sie habe damals befürchtet, dass ihr Mann - der in der Mongolei verblieben sei - sie trotz der Entfernung finden könne, weil er ihr immer gedroht habe, dass er sie überall finden könne. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin, die sich mit den vorgelegten Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder decken, führt ihr Ehemann den Vornamen K., dieser Name ist, der mongolischen Übung entsprechend, gleichzeitig der Zuname (Vatersname) der beiden Kinder. Genau diesen Namen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt aber als ihren eigenen Zunamen (Vatersnamen) an. Hätte ihr Mann daher tatsächlich in Österreich nach ihr oder nach seinen und ihren Kindern gesucht und dabei den Vatersnamen der Kinder angegeben, so hätte er die Beschwerdeführerin finden müssen, da sie den Vatersnamen ihrer Kinder (seinen Vornamen) als ihren eigenen Vatersnamen angegeben hat. Auf die Frage, warum sie als ihren Namen ausgerechnet den Vornamen ihres Mannes angegeben habe, gab sie in der Verhandlung an, ihr sei damals kein anderer Name eingefallen.

 

Dies ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Nach ihren Angaben vor dem Bundesasylamt und vor dem unabhängigen Bundesasylsenat verfügt die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss, nach ihren Angaben vor dem unabhängigen Bundesasylsenat hat sie auch mehrere Jahre einen akademischen Beruf ausgeübt. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass sie, sollte sie tatsächlich Verfolgung durch ihren Mann auch in Österreich fürchten, bedenken wird, dass ihm dies gerade dann möglich wäre, wenn sie den Vatersnamen ihrer Kinder als ihren eigenen angibt, da sie doch fürchten müsste, er werde nach seinen Kindern fahnden. Dass sie falsche Angaben über ihre Schulbildung und über ihren beruflichen Werdegang machte, ist mit der Furcht vor Verfolgung durch den Ehemann auch in Österreich schon gar nicht mehr zu begründen.

 

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen, die sie vor dem Bundesasylamt und die sie dann in der Verhandlung gemacht hat, stimmen nicht überein. Dies hat sie selbst eingeräumt und als Begründung angegeben, sie habe vor dem Bundesasylamt einfach "drauflos geredet". Hatte sie dort noch angegeben, ihre einzige Verwandte in der Mongolei sei ihre Mutter (wohl gemeint außer ihrem Bruder, den sie unmittelbar zuvor erwähnt hatte), so war in einem Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters und in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat von einer Schwester die Rede, bei welcher der ("frühere") Ehemann der Beschwerdeführerin inzwischen nach ihr gefragt haben soll. (In der Verhandlung gab der rechtsfreundliche Vertreter, zum Ausdruck "früherer Ehemann" befragt, an, die Beschwerdeführerin sei nicht geschieden, die Ausdrucksweise sei "unscharf gewählt worden"; gemeint sei der Ehegatte, der mit der Beschwerdeführerin nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe.)

 

Aus all diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, ihre Identität und ihre familiären Verhältnisse (im Herkunftsland) zu verschleiern. Auch wenn ihr Vorbringen zu ihren eigentlichen Fluchtgründen, nämlich zur Verfolgung durch ihren Mann, in sich widerspruchsfrei sein sollte - ein Vorbringen, das nach den Länderfeststellungen zur Mongolei auch plausibel wäre und von einer großen Anzahl von Asylwerberinnen aus diesem Land in vergleichbarer Weise vorgetragen wird -, kann es der Asylgerichtshof unter diesen Umständen seinen Feststellungen nicht zugrundelegen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Begründung für das eigentliche Fluchtvorbringen zutreffen sollte, wenn die übrigen Angaben (nicht nur zur Identität, sondern auch zum beruflichen und familiären Umfeld) falsch sind, warum also für dieses Vorbringen nicht das gelten sollte, was die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu den übrigen Angaben vor dem Bundesasylamt sagte: "Ich habe damals einfach unkontrolliert drauflos geredet, ohne zu überlegen, was ich sage."

 

Auch das Vorbringen zur behaupteten Verfolgung durch den Ehemann hat die Beschwerdeführerin aber im Lauf des Asylverfahrens in unterschiedlichen Nuancen vorgetragen, vor allem was die Intensität der Verfolgung betrifft: Vor dem Grenzüberwachungsposten Großkrut gab sie am 19.10.2002 an, ihr Ehemann sei Alkoholiker; sie habe den Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung erhielten, in ihrem Heimatland werde sie nicht verfolgt, weitere Asylgründe könne sie nicht nennen. In ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt führte sie dann - auf die Frage nach einer Niederlassungsmöglichkeit außerhalb der Städte - aus, in andere Orte als in Städte zu ziehen, sei unmöglich, da es dort keine gute Schulausbildung für ihre Kinder gebe. Sie habe vorgehabt, in eine andere Stadt zu ziehen, dies jedoch nicht getan, da ihre Kinder nicht dafür gewesen seien. Die Beschwerdeführerin stellte also einerseits die Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Kinder in den Vordergrund, andererseits schätzte sie ihre eigene Möglichkeit, sich in der Mongolei anderwärts niederzulassen, als durchaus intakt ein und begründete ihre Flucht letztlich - wie schon in Großkrut - vor allem mit den mangelnden Ausbildungschancen für ihre Kinder. Auch in ihrer Beschwerde bestritt sie zwar die Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden, ging aber auf die - vom Bundesasylamt auch ins Treffen geführte - Möglichkeit, sich anderwärts niederzulassen, gar nicht ein. In ihrem Schriftsatz vom 4.4.2007 hielt sie ausdrücklich fest, sie wünsche sich eine Rückkehr in die Mongolei sehr, sei aber dort am Leben bedroht, weil sie nach ihrer Lebertransplantation eine Nachbehandlung benötige, die in der Mongolei nicht möglich sei. Die behauptete Bedrohung durch den Ehegatten führte sie in diesem Schriftsatz nicht ins Treffen. In der Verhandlung darauf angesprochen, gab sie auf die Frage, ob sie ohne Weiteres in die Mongolei zurückgehen würde, wenn sie nicht ein Leberleiden hätte und die Transplantation erforderlich gewesen wäre, die Antwort: "Ja, ich würde in meine Heimat zurückkehren, wenn meine Leber gesund wäre."

Auf die folgende Frage nach ihrem Mann (also nach der Verfolgung durch ihn) antwortete sie: "Ich denke, dass er an seinem Alkohol zu Grunde gegangen ist." Später führte sie dazu aus: "Ich habe damit gemeint, dass er eben anscheinend verrückt geworden ist und dass sich durch den Alkohol seine Gesundheit verschlechtern wird und er mich nicht mehr verfolgen kann." Auch zu der Möglichkeit, sich außerhalb einer Stadt niederzulassen, befragt, stellte sie in der Verhandlung andere Aspekte in den Vordergrund: "Ich glaube, dass mein Mann uns schon irgendwie gefunden hätte, aber letztendlich wollte ich die Ausbildung meiner Kinder nicht riskieren, da sie in Ulaanbaatar bessere Möglichkeiten gehabt haben."

 

All dies deutet - auch wenn man also die Behauptungen von den Übergriffen des Ehemanns hypothetisch als wahr unterstellt - auf ein eher geringes Bedrohungspotential sowie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich ihnen durch Übersiedlung aufs Land hätte entziehen können. Es scheint vielmehr, dass sie sich in der Verhandlung die Bedeutung des Bedrohungsaspekts für den Ausgang des Asylverfahrens immer wieder erst in Erinnerung rufen musste.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter führte dazu in der Verhandlung aus, die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Lebererkrankung in die Mongolei jetzt zurückkehren würde, sei "von so theoretisch-hypothetischer Art", dass sie von der Beschwerdeführerin nicht wirklich beantwortet werden könne: "Offenbar verdrängt die Angst, an der Erkrankung zu sterben, und die Sorge um ihre dann zurückbleibenden Kinder die Angst vor ihrem Mann, was auch deshalb verständlich ist, handelt es sich doch bei ihrer Erkrankung um ein sehr reales Problem, während die Bedrohung durch den Mann schon ein vergangenes Ereignis ist, das automatisch im Bewusstsein immer mehr zurückgedrängt wird. [...] ist es offenbar psychologisch schwierig, zwischen zwei so verschiedenen Angstquellen messerscharf zu trennen."

 

Dem schließt sich der Asylgerichtshof nicht an, hat doch die Beschwerdeführerin schon bei den ersten Einvernahmen nach ihrer Einreise, als sie von der Notwendigkeit einer Lebertransplantation noch nicht wusste, die Ausbildungsmöglichkeiten ihrer Kinder in den Vordergrund gestellt. Vor allem aber ist bei ihr als gebildeter Frau mit Hochschulausbildung, die auch in einem akademischen Beruf gearbeitet hat, anzunehmen, dass sie sehr wohl in der Lage ist, auf ausdrückliche Fragen analytisch zwischen der von ihr behaupteten Bedrohung durch ihren Ehemann und jener durch ihre Krankheit zu unterscheiden. Dass die Krankheit für sie im Vordergrund steht, mag erklären, dass sie in ihrem Schreiben vom 4.4.2007 auf ihren Ehemann nicht eingeht, nicht aber, dass sie entsprechende Fragen nach der Verfolgung durch ihren Mann in der Verhandlung so beantwortet hat, wie dies oben wiedergegeben worden ist.

 

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, welche die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, nicht glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nur ihre Beteuerung gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Dass ihr Sohn in der Verhandlung ihre Aussage stützte, fällt gegenüber den bisherigen Überlegungen nicht entscheidend ins Gewicht. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen somit bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat. Selbst wenn diese Geschichte aber in ihrem Kern - Misshandlung und Bedrohung durch ihren Ehegatten - zutreffen sollte, droht der Beschwerdeführerin eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und in der Intensität, wie dies erforderlich wäre, um Feststellungen treffen zu können, die letztlich zu einer Asylgewährung führen könnten.

 

2.3. Rechtlich folgt daraus:

 

2.3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 AsylG ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid mit 13.10.2004 datiert und am 14.10.2004 zugestellt worden ist, die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) und über die Ausweisung (Spruchpunkt III) zu Recht auf § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 AsylG "idgF" und von § 8 Abs. 2 AsylG gesprochen; da § 8 AsylG bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat.

 

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

 

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08). Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin weist in ihrem Schriftsatz vom 11.12.2008 auf die Nachteile der Gesetzeslage für sie hin und verleiht "[a]us anwaltlicher Sicht nachdrücklich der Hoffnung Ausdruck, [...] dass diese erhebliche rechtliche Benachteiligung im gegenwärtigen Asylfall nicht schlagend werden wird". Dazu genügt der Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Asylgewährung mit 1.7.2008 nicht geändert haben, da weder § 7 AsylG noch die GFK geändert worden sind, dass die verfahrensrechtliche Schlechterstellung also die Beurteilung des Falles durch das Gericht nicht beeinflussen kann.

 

2.3.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256;13.11.2008, 2006/01/0191).

 

2.3.2.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch ihren Ehegatten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

 

Selbst wenn aber die behaupteten Fluchtgründe im Kern des Tatsachenvorbringens zutreffen sollten, wäre die Bedrohung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht so intensiv, dass von einer Verfolgung gesprochen werden könnte: Die Beschwerdeführerin hat die Gefahr, die von ihm droht, immer wieder selbst eher zweitrangig erwähnt und andere Gründe für ihre Flucht oder für die Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Vordergrund gestellt. Weiters ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass jedenfalls ihr - ungeachtet der Situation anderer Frauen - eine inländische Fluchtalternative in der Mongolei offen steht, von der sie nur mit Rücksicht auf die Ausbildungsmöglichkeiten ihrer Kinder keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Zum Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der Verhandlung ist festzuhalten, dass er seine Rechtsausführungen unter den Vorbehalt der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stellte ("unbeschadet von Glaubwürdigkeitsfragen, auf die hier nicht eingegangen wird"). Da der Asylgerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit ausgeht, ist daher darauf nicht einzugehen. Dasselbe gilt für sein Vorbringen im Schriftsatz vom 11.12.2008, in dem er ausführt, dass "ohnehin aufgrund des Verhandlungsergebnisses nur eine Asylgewährung zufolge eingriffsintensiver, häuslicher Gewalt bei Versagen des Staates Mongolei, effektiven Schutz und effektive Abhilfe zu gewähren, in Betracht kommt". Das "positive Verhandlungsergebnis", von dem er spricht, ist die Einschätzung des rechtsfreundlichen Vertreters, die vom Asylgerichtshof nicht geteilt wird und die auch in der Verhandlung in dieser Form nicht zum Ausdruck gebracht worden ist.

 

2.3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG. Ob dies wirklich der Absich

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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