258.331-0/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau T.Z., geb. 00.00.1987, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2004, 04 01.241-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.8.2006 und am 16.12.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1. Die - damals minderjährige - Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 23.1.2004, vertreten durch ihren Vater als (damaligen) gesetzlichen Vertreter, den Antrag, ihr Asyl durch Erstreckung zu gewähren. Sie bezog sich auf das Asylverfahren ihres Vaters B.T., der am 23.1.2004 den Antrag gestellt hatte, ihm Asyl zu gewähren.
Mit Bescheid vom 10.11.2004, 04 01.235-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Herrn B.T. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab. Dagegen erhob er eine nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Den Antrag der Beschwerdeführerin wies das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid gemäß (§ 10 iVm) § 11 Abs. 1 AsylG ab.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vaters als damaligen gesetzlichen Vertreters am 12.11.2004 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 17.11.2004, die unmittelbar beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht worden war.
1.2. Mit Erkenntnis vom 30.12.2008, C5 258.327-0/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Herrn B.T. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ab, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).
2.2.1.1. Gemäß § 10 AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."
2.2.1.2. Asyl durch Erstreckung ist sohin dann zu gewähren, wenn der Antrag zulässig ist, wenn einem der Angehörigen des Asylwerbers, die in § 10 Abs. 2 AsylG genannt sind, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden und wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK mit diesem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
2.2.2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Beschwerde des Herrn B.T., des Vaters der Beschwerdeführerin, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2008, Zahl: C5 258.327-0/2008/16E, abgewiesen worden und ihm daher nicht Asyl gewährt worden ist. Es liegt daher die Voraussetzung nicht vor, dass einem Angehörigen iSd § 10 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt worden ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.