TE AsylGH Beschluss 2009/01/07 B13 249128-2/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Spruch

B13 249.128-2/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.G., geboren am 00.00.1974, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., Ertlgasse 4/11, 1010 Wien, vom 15. 12. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 11. 2008, Zl 08 07.611-BAW, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer hat am 11. 4. 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 2. 2004, Zl 03 10.988-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß

 

§ 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. 4. 2004 Beschwerde erhoben.

 

Mit Schriftsatz des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. 6. 2006 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 wegen dessen Abwesenheit eingestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat am 24. 8. 2008 beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. 11. 2008, Zl 08 07.611-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

 

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. 12. 2008 Beschwerde erhoben.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber sich schon vor der Antragstellung mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

 

Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich der realen Gefahr des Beschwerdeführers, in seinen von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat verletzt zu werden, im Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 1 AsylG im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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