D4 240038-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Riesner über die Beschwerde der D.E., geb. 00.00.1998, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003, FZ. 02 21.150-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10,11 AsylG 1997 idF BGBI 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 03.08.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung ein. Im Zuge der Einvernahme am 14.03.2003 konkretisierte der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter, dass sich der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers auf den Asylantrag seines Vaters, D.O., gem. §§ 10, 11 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 bezieht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2003, FZ. 02 21.144-BAL, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.08.2002 gemäß § 7AsylG abgewiesen, wogegen dieser am 17.07.2003 Berufung erhob.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2003, FZ. 02 21.150-BAL wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gem. § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag seines Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 02 21.144-BAL gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 18.07.2003 (nunmehr als Beschwerde zu werten), womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundsasylsenates vom 27.02.2006, Zahl:
240.036/0-VII/20/03 wurde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 03.08.2002 gemäß § 2 AsylG 1997 zurückgewiesen. Grund für die Zurückweisung war die freiwillige Ausreise des Vaters am 21.02.2006 und das damit verbundene Verlassen des Staatsgebiets der Republik Österreich.
Mit Schreiben vom 15.02.2006 beantragte die Mutter des Beschwerdeführers, welche selbst am 03.08.2002 einen Asylantrag aufgrund eigener Asylgründe gemäß § 7 AsylG gestellt hatte, als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylsenat das Erstreckungsverfahren des Beschwerdeführers bezogen auf das Asylverfahren der Mutter zu werten und mit deren Berufungsverfahren zu verbinden.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des D.O. und der U.A., welche beide eigenständige Asylanträge gestellt haben, und stellte am 03.08.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung auf seinen Vater D.O..
Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2006 gemäß § 2 AsylG zurückgewiesen und ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner Mutter.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 14.03.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Unstrittig ist, dass der Asylerstreckungsantrag auf den Vater des Beschwerdeführers bezogen ist, welcher das Bundesgebiet bereits freiwillig verlassen hat und dessen Asylverfahren im Berufungsverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bereits rechtskräftig beendet worden ist.
Da diese - zurückweisende - Entscheidung über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers Grundlage für die zu erlassenden Entscheidung über den Antrag auf Asylerstreckung des Beschwerdeführers ist, war der Asylerstreckungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Wertung seines ursprünglichen auf den Vater bezogenen Asylerstreckungsantrages als Asylerstreckungsantrag auf das Asylverfahren seiner Mutter wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen. Dieser führte zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Hinblick auf § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Im konkreten Fall ist diese - sich auf einen anderen Sachverhalt beziehende Entscheidung - jedoch analog anzuwenden:
Aus einer "Umdeutung" des auf das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers bezogenen Asylerstreckungsantrages auf einen das Asylverfahren der Mutter betreffenden Asylerstreckungsantrag im zweit- und somit letztinstanzlichen Verfahren für den Beschwerdeführer ein "Verlust" einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesasylamt resultieren. Der Antragsteller würde damit seiner Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, verlustig und der vom Gesetzgeber vorgesehene zweigliedrige Instanzenzug wäre unterlaufen.
Dem Asylgerichtshof ist es deshalb in Anbetracht dieser Umstände verwehrt dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen und eine Entscheidung über einen erst im Stadium des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens auf eine andere Person umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu treffen, weil durch den Verlust einer Instanz das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird (VfSlg 2536). Dieses Recht wird insbesondere dann verletzt, wenn die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand der Entscheidung macht als die Behörde 1. Instanz (VfSlg 2869, VfSlg 6416, VfSlg 8886).
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.