TE Vwgh Beschluss 2001/4/26 2001/16/0229

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über den Antrag der U in Wien, vertreten durch Mag. Gerhard Pichler, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien XXI, Holzmeistergasse 9, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren 2001/16/0065, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2001/16/0065 wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. Feber 2001 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, drei Mängel zu beheben, die ihrer Beschwerde anhafteten. Insbesondere wurde ihr aufgetragen, den Sachverhalt wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

Die Beschwerde enthielt diesbezüglich lediglich eine knappe Darstellung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Während die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr dazu gesetzten Frist den beiden anderen Mängelbehebungsaufträgen nachgekommen ist, hat sie dem Verbesserungsauftrag in seinem Punkt 3. nicht entsprochen; die nach der Vornahme diverser Korrekturen in dreifacher Ausfertigung vorgelegte neue Beschwerdeschrift enthielt unter ihrem Punkt I. "Sachverhalt" denselben Text, wie die ursprünglich erhobene Beschwerde, nämlich lediglich eine knappe Darstellung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, nicht aber den der Angelegenheit zugrundeliegenden Sachverhalt.

Daraufhin wurde das zitierte Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluss vom 15. März 2001 gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Der Einstellungsbeschluss wurde am 4. April 2001 zur Post abgefertigt.

Am 11. April 2001 gab die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post, den sie damit begründet, es sei aus dem Mängelbehebungsauftrag (Aufforderung zur Sachverhaltsdarstellung) nicht erkannt worden, dass eine ausführlichere Darstellung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes gefordert wurde. Die teilweise Nichterfüllung der Verfügung zur Mängelbehebung beruhe auf einem Missverständnis.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Zwar kann nach der neueren hg. Rechtsprechung auch ein Irrtum ein Ereignis iSd des § 46 Abs. 1 VwGG sein (vgl. dazu z.B. die unter 17b zu § 71 AVG bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 referierte hg. Rechtsprechung), jedoch ist die Frage, ob auf Grund eines Irrtums die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, von der Verschuldensfrage abhängig.

Der Umstand, dass ein ausdrücklich die Darstellung des Sachverhaltes fordernder Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes von einem zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugten Parteienvertreter nicht verstanden wird und dass er ungeachtet des Auftrages denselben (ganz offensichtlich vom Verwaltungsgerichtshof als ungeeignet angesehenen) Text nochmals zum Inhalt des verbesserten Beschwerdeschriftsatzes machte, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Das Verschulden des Parteienvertreters ist in diesem Zusammenhang der Partei unmittelbar zuzurechnen (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 656 letzter Absatz und Seite 657 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 26. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160229.X00

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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