E7 403.590-1/2009-3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des A.K.S., geb. 00.00.1981, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 08 11.231-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes zu oben genannter Zahl wurde der Antrag der Beschwerde führenden Partei vom 12.11.2008 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde führende Partei gem. § 10 Abs.1 Z.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie gem. § 61 Abs. 3 Z. 2 die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
2. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
2.1. Gemäß § 36 Abs.1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs.4 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
2.2. Gemäß § 37 Abs.1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art.2 EMRK, Art.3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.3. Das zuständige Mitglied des Asylgerichtshofs wurde mit 07.01.2009 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.
3.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung. Es ist in diesem Zusammenhang aus Sicht des Asylgerichtshofs lediglich darauf abzustellen, ob es sich - im Sinn einer Grobprüfung - bei den in den Anwendungsbereich des § 37 Abs.1 AsylG reichenden Behauptungen des Beschwerdeführers um ein begründetes Vorbringen handelt, das ein reales Risiko einer Rechtsverletzung iSd Art.2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder 13 zur Konvention im Falle der Durchsetzung der erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt.
3.2. Eine mögliche Verletzung der in diesem Fall durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers scheint beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts durch eine sofortige Durchsetzung der erstinstanzlicher Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs.1 AsylG mittels Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht ausgeschlossen.
3.4. Anlässlich der durch § 37 Abs.1 AsylG angezeigten Grobprüfung des gg. Vorbringens gelangte der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach dieser Bestimmung geboten ist.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs.4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.