A2 307.610-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des C.M., geb. 00.00.1985, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2008, Zl. 08 11.347 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 06.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 09.09.2004 (AS 21 bis 29 BAA, Erstverfahren) und am 24.10.2006 (AS 131 bis 139 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er in Gambia von Regierungssoldaten wegen seines geflohenen Vaters bedroht worden sei. Sein Vater habe in Sierra Leone mit Blutdiamanten gehandelt und sei Geschäftspartner des B.J. gewesen. B.J. sei verhaftet worden, weil er Waffen mit Diamanten gekauft habe und habe die Regierung auch nach seinen Geschäftspartnern gesucht.
1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 06.11.2006, Zl. 04 17.929-BAW gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur politischen Situation und der Versorgungslage. Beweiswürdigend wurde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia keine extreme Gefahrenlage oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.01.2008, Zahl:
307.610-C1/9E-XV/53/06 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen. Vom Unabhängigen Bundesasylsenat konnte die Identität des Asylwerbers nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Eine enge familiäre Beziehung in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Es wurden die in der Berufungsverhandlung vom 11.10.2007 erörterten Feststellungen zur Situation in Gambia zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere zu seinen eigentlichen Fluchtgründen und den zeitlichen Abläufen - vage und unbestimmt wären. Eine enge Beziehung zu einer österreichischen Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind könne mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und trotz diesbezüglicher Anstrengungen der erkennenden Behörde nicht bestätigt werden. Dies werde durch die Abmeldung des Beschwerdeführers an der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse bestärkt. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Politisch nicht aktive Menschen wie der Beschwerdeführer hätten im Falle einer Rückkehr nach Gambia keine Schwierigkeiten im asylrechtlich relevanten Ausmaß zu erwarten. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse könne aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Die Abschiebung sei im Lichte des Art. 3 EMRK zulässig. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde darauf verwiesen, dass keine intensiven familiären Bindungen vorliegen würden und sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt lediglich etwas mehr als drei Jahre in Österreich aufgehalten habe. Selbst wenn man einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben bejahe, fiele die nach Abs. 2 gebotene Interessensabwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer sei weder in Ausbildung, noch gehe er in Österreich einer Beschäftigung nach. Sonstige Hinweise auf eine außergewöhnliche Art der Integration seien nicht ersichtlich, im Gegenteil sei der Beschwerdeführer bereits zweimal strafrechtlich verurteilt und befinde sich neuerlich in Gerichtshaft. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.1 Am 14.11.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando für Wien, PAZ HG am 14.11.2008 (As. 17-21 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 28.11.2008 (As. 69-71 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe und seine alten Asylgründe noch aktuell und aufrecht seien. Er habe seit seinem letzten Asylantrag in Wien an verschiedenen Adressen gelebt. Seine letzte Meldeadresse sei in Wien 2., Große Sperlgasse 4 gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung, dass er via Internet erfahren habe, dass er wegen des Vorfalls, den er schon beim ersten Asylantrag vorgebracht habe, gesucht werde. In der Zeitung "Independant" werde über die Probleme in Gambia und auch über den Vorfall betreffend seinen Vater berichtet. Vor der EAST Ost führte er aus, vor 3 Monaten erfahren zu haben, dass noch immer nach den Leuten gesucht werde, die in den Fall seines Vaters verwickelt seien. Er habe eine österreichische Freundin und eine Tochter, mit welchen er zusammenlebe. Niemand von seiner Familie sei in Gambia.
2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.12.2008, Zl. 08 11.347 - EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Es seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Der Asylwerber sei von österreichischen Gerichten wegen §§ 27, 28 SMG zu Haftstrafen verurteilt worden. Es bestehe ein Rückkehrverbot. Er habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen bzw. würden die vorhandenen Bindungen durch sein Verhalten relativiert werden. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auf das Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren berufe. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren (Zl. 04 17.347) bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers ein. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Freundin und eine Tochter in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe keine realistische Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechtes bzw. des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes gründe sich auf dem Beschwerdeführer zurechenbare Handlungen, wie das Stellen letztlich unbegründeter und abgewiesener Anträge. Hinzu käme die wiederholten Verurteilungen durch österreichische Gerichte. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Suchtmitteldelikte würden ein besonders sozialschädliches Verhalten darstellen.
2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer deutlich ausgeführt habe, dass er nach wie vor asylrelevant bedroht sei. Er habe auch einen Sachverhalt vorgebracht, der über die Angaben des ursprünglichen Antrages hinausgehe. Seitens der belangten Behörde sei dieses Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit unterzogen worden. Das Vorbringen enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern. Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, warum trotz der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu einem österreichischen Staatsbürger eine Ausweisung und Abschiebung zulässig wäre. Der Beschwerdeführer leide an einer Krankheit, die noch nicht einmal zufriedenstellend diagnostiziert werden habe können. Dies hätte berücksichtigt werden müssen. Die Refoulment-Frage hätte nochmals unabhängig geklärt werden müssen. Unverständlich sei, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
2.4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 19.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Im zweiten Asylverfahren berief sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST Ost auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater. Er stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren kann somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat bereits im Bescheid vom 25.01.2008, Zahl: 307.610-C1/9E-XV/53/06 eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seiner Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung. Die bloß allgemein gehaltene und unbelegt in den Raum gestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach Abschluss des ersten Asylverfahrens durch das Internet erfahren, dass er weiterhin gesucht werde, reicht aufgrund ihrer Unbestimmtheit (und ohne Hinweis auf konkrete Beweismittel, wie etwa Auszüge aus Internetzeitungen etc.) nicht aus, um diesen neuen Angaben des Beschwerdeführers einen glaubwürdigen Kern beizumessen. Den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde über weitere Ermittlungsnotwendigkeiten, die einem Erkundungsbeweis nahe kämen, kann daher keine Berechtigung zukommen.
2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2008, Zahl: 307.610-C1/9E-XV/53/06 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt wurden. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung und den Folgebericht des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert (unbeschadet des Umstandes, dass einzelne Fälle politischer Verfolgung bei bekannter Gegnerschaft zum Präsidenten zu bejahen sind, wie dies auch der Rechtsprechung des entscheidenden Richters des AsylGH entspricht, wobei diese Fälle aber zumeist den Zeitraum nach Februar 2006 betreffen).
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an einer noch nicht ausreichend diagnostizierten Krankheit, ist auszuführen, dass sich der Aktenlage kein Hinweis auf eine (schwere) Erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen lässt. In der Beschwerde werden keine konkreten Krankheitszustände des Beschwerdeführers beschrieben. Der Asylgerichtshof ist somit zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ungerechtfertigt durch die pauschale und unbelegte Behauptung einer Erkrankung versuchte, weitere Ermittlungen zu erzwingen.
2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008 sowie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird zunächst auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt:
Insoweit anlässlich der neuerlichen Asylantragstellung im Hinblick auf die Ausweisung das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nochmals zu beurteilen ist, ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich kein neuer Sachverhalt durch den Asylgerichtshof festgestellt werden kann. Wie schon im ersten Asylverfahren behauptet der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Freundin und seinem Kind ein Familienleben zu führen. Dieses behauptete Familienleben konnte bereits im Erstverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden (dies unter anderem darum, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter nicht dem Auftrag, die Geburtsurkunde seines angeblichen Kindes, sowie die vollständigen Personalien seiner angeblichen Freundin vorzulegen bzw. bekannt zu geben, nachgekommen sind). Auch im gegenständlichen Asylverfahren stellte der Beschwerdeführer lediglich in den Raum, mit seiner Freundin und seinem Kind zusammenzuleben, ohne konkrete Angaben über das Zusammenleben zu tätigen. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht davon sprach, mit seiner Freundin zusammen zu leben, sondern lediglich angab, seit seiner letzten Asylantragstellung in Wien an verschiedenen Adressen gelebt zu haben. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung als obdachlos gemeldet. Ferner konnte er anlässlich seiner Erstbefragung am 14.11.2008 weder die Adresse seiner angeblichen Freundin, noch die Anschrift seiner Tochter angeben (As. 17 BAA). Erst in der Einvernahme durch die EAST Ost behauptete der Beschwerdeführer dezidiert mit Freundin und Kind zusammenzuleben. Im Hinblick auf das Ergebnis des Erstverfahrens und die in diesem Verfahren erfolgte ergebnislos gebliebene Aufforderung die Familienangehörigenschaft bzw. sein Familienleben zu belegen (Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes, vollständige Angaben der Identität der Freundin) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Asylverfahren über die Wichtigkeit konkreter Angaben über sein Familienleben Bescheid wissen musste. Auch in der Beschwerde wurden jedoch zum angeblichen Familienleben des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben getätigt.
Zusammenfassend ist der Asylgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben (Zusammenleben in demselben Haushalt) mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt. Insofern man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin ohne ein gemeinsames Zusammenleben führt (das Bestehen einer solchen Beziehung kann aufgrund der unbestimmten Angaben auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden), könnte diesbezüglich die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar einen Eingriff in das Privatleben darstellen, dieser wäre jedoch jedenfalls als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen (siehe Ausführungen unten Punkt 3.2).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein minderjähriges Kind im Bundesgebiet hat (eine Geburtsurkunde seines Kindes wurde auch anlässlich der zweiten Asylantragstellung nicht vorgelegt) und somit hinsichtlich dieses minderjährigen Kindes auch ohne das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen wäre, stellte die Ausweisung des Beschwerdeführers in diesem besonderen Fall ebenso keinen ungerechtferigten Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Diesbezüglich ist nämlich wiederum entscheidend ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.
3.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mit Urteil des LG vom 11.03.2005, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG vom 10.01.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen.
Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen nicht unerheblicher Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers vielfach keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). Auch, dass sich der Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Strafhaft im November 2007 wohlverhalten haben mag, kann angesichts der zitierten Judikatur des VwGH nicht maßgeblich zu seinen Gunsten ausschlagen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Es kann zwar aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie oder ein soziales Netz verfügt, jedoch ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Der mittlerweile etwa 4 1/2 jährige Aufenthalt in Österreich kann die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Eine allfällige spätere Familienzusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte bestehen allenfalls nicht.
3.3. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolgt versagt.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.
5. Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG).
Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.