B12 248691-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Josef Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn Z.S., geb. 00.00.1997, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter, Fr. Z.A., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2004, Zl. 03 05.864-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2004 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde von Herrn Z.S. gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2004, Zl. 03 05.864-BAW, wird stattgegeben und Herrn Z.S. gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt.
II. Gem. § 12 AsylG wird festgestellt, dass Herrn Z.S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2004, Zl. 03 05.864-BAW, hat das Bundesasylamt den "Asylerstreckungsantrag vom 12.02.2003 (...) gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen".
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 28. Oktober 2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat als damals zuständige Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie seine beiden Eltern teilnahmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs 7 Z 3 leg. cit.).
Der gegenständliche Fall war am "1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig"; das damalig zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wurde zum "Richter des Asylgerichtshofes" ernannt; bereits am 28. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Lichte dessen ist die Zuständigkeit des Richters unmittelbar auf Grund des Gesetzes festgelegt, wobei das Verfahren vom zuständigen Richter als "Einzelrichter" fortzuführen ist.
Gem. § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I 2003/101 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Voraussetzungen betreffend die Ausnahmeregelungen nach Abs. 3 bzw. 5 des § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I 2003/101 liegen nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist daher das AsylG idFdlN BGBl. I Nr. 126/2002 (richtig wohl idFdlKdm BGBl. I Nr. 105/2003) anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls (im konkreten Fall ist dies die Mutter des Beschwerdeführers).
Asylerstreckungsanträge können gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint [...].
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. So wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Jänner 2009, GZ. B12 248689-0/2008/9E, der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Da überdies weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem obengenannten Angehörigen in einem anderen Staat als Österreich möglich wäre, noch dafür, dass bei ihm ein Asylausschlussgrund vorläge, war dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.