E10 264.719-3/2008-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. S. DUTZLER über die Beschwerde des K.A. (vertreten durch: RA Mag. Làszló Szabó), geb. 00.00.1988 StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 05 05.690-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 2 AsylG Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte an dem im Akt ersichtlichen Datum einen Asylantrag ein.
1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag gem. § 2 AsylG zurückgewiesen, da der BF nunmehr in Italien aufhältig ist.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im dort ersichtlichen Umfang erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass nicht feststeht, dass sich der BF in Italien niedergelassen hätte. Ebenso stünde nicht fest, dass nunmehr Italien zur Prüfung des Asylantrages zuständig wäre
1.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufes im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhältig.
3. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage, insbesondere des im Akt ersichtlichen Schriftverkehrs mit der italienischen Asylbehörde fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 (mit Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG) zu Ende zu führen ist.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4. Zurückweisung der Beschwerde
Gem. § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl.
Beim Tatbestandsmerkmal "Aufenthalt im Bundesgebiet" handelt es sich im gegenständlichen Fall aufgrund der Anwendbarkeit des AsylG 1997 um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Zurückweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof führt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich, dass die BF nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhältig ist, was zum Wegfall der erörterten Prozessvoraussetzung führte. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Wenn der BFV vorbringt, es stünde nicht fest, dass sich der BF in Italien niedergelassen hätte bzw. Italien gem. der Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig wäre ist anzuführen, dass diese beiden Tatbestandsmerkmale nicht Inhalt des § 2 AsylG sind, sondern es auf das Tatbestandsmerkmal "Aufenthalt im Bundesgebiet" ankommt, welches jedoch nicht (mehr) gegeben ist.
Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass durch gegenständliches Erkenntnis keine entschiedene Sache iSd § 68 (1) AVG geschaffen wird.