242.060-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des A.N., geb. 00.00.1979, StA. Türkei, (anwaltschaftlich vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2003, FZ 03 00.447-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 07.01.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und wurde hiezu am 24.06.2003 sowie am 09.09.2003 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er rein wirtschaftliche Gründe vor. Eine Verfolgung sowie eine individuelle Benachteilungen durch den türkischen Staat oder durch Drittpersonen wurde dezidiert verneint.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen glaubhaft sei und als zu beurteilender Sachverhalt dem Verfahren zu Grunde gelegt werde. In der rechtlichen Würdigung wurde begründend dargelegt, warum dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne und warum dieses auch keinen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre der schlüssigen rechtlichen Würdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. Da seitens der Erstbehörde keine Feststellungen zur Lage in der Türkei, insbesondere hinsichtlich der Situation der Kurden getroffen wurden, erfolgte mit Schreiben vom 22.09.2008 seitens des Asylgerichtshofes an den BF bzw. dessen Vertreter und das BAA-Außenstelle Graz eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, wonach der Asylgerichtshof beabsichtigt, die Berichte des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007 und des U.S. Department of State, Turkey - Country Reports on Human Right Practices - 2007, March 11, 2008 zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, womit gewährleistet ist, dass den Ausführungen des erkennenden Gerichts ausreichend aktuelle Quellen zu Grunde liegen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210; zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6). Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern, wobei am 24.09.2008 die Zustellung an die anwaltschaftliche Vertretung des BF erfolgte.
6. Mit Schreiben vom 15.10.2008 brachte der BF durch seine anwaltschaftliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt wurde. Weiters führte er an, dass aktuellen Medienberichten zu entnehmen sei, dass die türkischen Behörden mit Vehemenz und unter Missachtung von Menschenrechten gegen Angehörige der kurdischen Minderheit vorgehen würden. Den dem BF übermittelten Dokumenten sei nicht zu entnehmen, inwieweit Angehörige der kurdischen Minderheit in Fragen der Arbeitsbeschaffung schlechter gestellt seien, als dies normalerweise bei türkischen Staatsbürgern der Fall sei. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass Kurden bei Abschiebung in die Türkei nicht nur einer Routinekontrolle, sondern einer peniblen Befragung ausgesetzt seien, insbesondere welche Asylangaben im Ausland gemacht worden seien. Sollte daraus der Schluss gezogen werden, dass der türkische Staat dadurch im Ausland in Misskredit gebracht worden sei, bringe dies automatisch weitere Sanktionen für den Abgeschobenen mit sich.
Vom BAA wurde zwar mit Schreiben vom 09.10.2008 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben, diese beschränkte sich aber auf das an den Asylgerichtshof gerichtete Ersuchen allfällige Schlussfolgerungen zu den übermittelten Dokumenten dem BAA bekanntzugeben.
7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 15.10.2008.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat - vorbehaltlich den fehlenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF - ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt
Dem Bundeasylamt ist zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist ein Vorbringen zu erstatten, welchem Asylrelevanz zukommt.
3. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Situation der Kurden werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt 5) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 25.10.2007
US Department of State, Turkey-Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 11, 2008
Allgemeines:
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet.
Nach Jahren relativer Stabilität erlebte die Türkei im Zusammenhang mit den gescheiterten Präsidentschaftswahlen im Mai 2007 eine Phase innenpolitischer Polarisierung. Nach den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 22.07.2007 trat eine Beruhigung der Lage ein. Die anschließende erfolgreiche Wahl eines Präsidenten und die Regierungsbildung trugen zu einer weiteren Konsolidierung bei.
Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung wurde mit Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter.
Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen.
Die Verwirklichung der individuellen Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet, die Ausübung der Rechte religiöser Gemeinschaften ist mangels klarer Rechtsgrundlagen nur in begrenztem Umfang möglich; das Tragen des Kopftuchs bei offiziellen Anlässen und im "öffentlichen Raum", d.h. in staatlichen, öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
Zahlreiche Reformen haben den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestärkt; die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt jedoch in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter der gesetzlichen Entwicklung hinterher.
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Angesichts einer Beruhigung der Lage in Teilen des türkischen Südostens in den vergangenen Jahren und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nahm zuletzt jedoch auch die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu. Das Wirtschaftswachstum betrug für das Jahr 2006 6% (im Jahr 2005 lag es bei 7,6%). Kumuliert hat der permanente Aufschwung der türkischen Wirtschaft seit der Wirtschaftskrise vor sechs Jahren ein Wachstum von 50% eingebracht. Die Inflation ist im Jahr 2006 auf 9,65% gestiegen, nachdem sie 2005 mit ca. 7,7% (Verbraucherpreise) den niedrigsten Wert seit über 30 Jahren erreicht hatte.
Die Arbeitslosenquote liegt deutlich über den offiziell angegebenen 9,1%.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.
Die Grundversorgung ist im Wesentlichen gewährleistet.
Bei der Rückkehr abgeschobener Personen werden Routinekontrollen durchgeführt; Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags kommt nicht vor. Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
In einzelnen Fällen findet bei Einreise noch eine zusätzliche Kontrolle der türkischen Staatsangehörigkeit über die Registrierungen in den Personenstandsämtern statt. Bei Personen, bei denen die türkischen Behörden Zweifel an ihrer türkischen Staatsangehörigkeit haben könnten, weil z.B. in Deutschland geborene Kinder türkischer Eltern nicht in den Registern der türkischen Personenstandsämter eingetragen sind (eine Registrierung der Geburt bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung in Deutschland ist freiwillig), wird zur Zeit die Ausstellung von Passersatzpapieren ohne Nachregistrierung (auch bei Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde) abgelehnt.
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Situation der Kurden:
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, allerdings im "öffentlichen Raum" noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt.
Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2004 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage/Fehlen finanzieller Mittel.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
4. Der erstinstanzliche Bescheid basiert vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zu den mangelnden Länderfeststellungen, auf einem, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
4.2. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, sondern wurde das erstinstanzliche Vorbringen großteils wiederholt und allgemeine Informationen über die Schwierigkeiten der Kurden sowie deren Diskriminierungen, insbesondere auch bei der Arbeitsfindung, dargestellt.
4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände eine (nochmalige) dritte persönliche Einvernahme bzw. in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2008 eine mündliche Verhandlung, in der er seine Asylgründe noch detailliert darlegen werde. Sollte der Beschwerdeführer mit letzterer Formulierung beabsichtigt haben, dass er seine Fluchtgründe nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kund tut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme wird angeführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
4.2.2. In der Beschwerde bzw. der Stellungnahme wird weiters beantragt, der Asylgerichtshof möge Amnesty International-Länderberichte der Jahrgänge 1998-2003 über die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei beischaffen und bei der UNHCR-Zentrale in Wien anfragen, welche Sanktionen der BF bei zwangsweiser Abschiebung in die Türkei zu gegenwärtigen hat bzw. inwieweit Angehörige der kurdischen Minderheit gegenüber türkischen Staatsbürgern in der Türkei, gerade was die Arbeitbeschaffung betrifft, einer Benachteiligung ausgesetzt sind.
Hiezu ist auszuführen, dass die vom Asylgerichtshof getroffenen und dem BF zur Stellungnahme übermittelten Feststellungen nicht als unzureichend bezeichnet werden können und es ist auch nicht notorisch bzw. entspricht nicht dem Amtswissen, dass sich die entscheidungsrelevante Lage seither maßgeblich zum Nachteil geändert hätte, es besteht daher keine Verpflichtung dem Antrag, es möge noch weiter ermittelt werden, Folge zu leisten (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG).
Diese käme auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Darüber hinaus sind die in der Beschwerde zitierten Amnesty International-Länderberichte der Jahrgänge 1998-2003 von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll.
Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Der Antrag des Beschwerdeführervertreters war sohin abzuweisen.
4.2.3. Insoweit vom BF moniert wurde, dass seitens der erstinstanzlichen Behörde keine Ermittlungen zur allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei erfolgten, so wurde dies nunmehr durch den Asylgerichtshof korrigiert. Die beiden oben genannten aktuellen Länderberichte, die im Rahmen der Beweisaufnahme auch den Parteien zur Stellungnahme übermittelt wurden, geben ein aktuelles Bild der Menschenrechtssituation in der Türkei wieder.
4.2.4. Der BF brachte in der Beschwerde auch vor, dass seitens der Erstbehörde eine Verpflichtung bestanden hätte, genauer nachzuforschen, inwieweit dem BW der Zugang zum Arbeitsmarkt seitens türkischer Behörden aufgrund der Tatsache, dass er ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei, verwehrt gewesen wäre und würden sich derartige speziell gegen den BW gerichtete Verfolgungshandlungen als asylrelevant darstellen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt gewesen wäre, sondern dass er einen schlecht bezahlten Job hatte und einfach zu wenig Geld verdiente. Dass der schlecht bezahlte Job in Konnex zu seiner kurdischen Volksgruppe steht, hat er nicht vorgebracht und würde diesem Umstand auch keine Asylrelevanz zukommen. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Benachteiligungen, mangelnde Aufstiegschancen sowie eingeschränkte Berufsmöglichkeiten - auch wenn sie aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen resultieren - können nicht zur Asylgewährung führen können, mangelt es solchen Problemen doch schon an der erforderlichen Intensität, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch ein Verbleib im Heimatland auch aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre - gerade darauf kommt es aber nach der Judikatur des VwGH an (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 19.05.1994, Zl. 94/19/0049).
Dem ist noch hinzuzufügen - auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen zu sein -, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl. 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl. auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
4.2.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Kurde in der Türkei generell ein "zweitklassiger" Mensch sei und schlechter behandelt werden würde als die sonstigen türkischen Staatsbürger, ist zu entgegnen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch der dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den unter Punkt 3 getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den unter Punkt 3 getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt. Ferner ist auszuführen, dass sich auch im nunmehr aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008 keine Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergibt.
4.2.5. Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu tragen hatte (es sei zu Problemen bei der Arbeitsfindung gekommen), stellen keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können.
4.2.6. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit auch keinen wie immer gearteten eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt und ist überdies vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht aus politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen ins Blickfeld der Behörden geraten. Dass der Antragsteller auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, hat er nicht hinreichend dargetan bzw. ist dies auch nicht durch nachvollziehbares Dokumentationsmaterial indiziert.
4.2.7. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden kann. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil der Türkei, insbesondere in den Städten Istanbul oder Ankara niederzulassen und ist aus den getroffenen Länderfeststellungen weder ersichtlich, dass er dort einer existentielle Gefährdung noch einer anderweitigen Gefährdung ausgesetzt wäre, noch asylrelevante Gefährdung zu befürchten hätte; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist.
4.2.8. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Darüber hinaus ist auch auf die Aussage des BF in der Einvernahme am 09.09.2003 vor dem BAA zu verweisen, in der er selbst angab, dass ihm im Falle seiner Rückkehr bestimmt keine Sanktionen drohen würden.
4.2.9. Zum in der Stellungnahme vorgenommenen Verweis auf aktuelle Medienberichte, wonach die türkischen Behörden mit Vehemenz und unter Missachtung vom Menschenrechten gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe vorgehen würden, ist anzumerken, dass es sich hier lediglich um eine vage, allgemeine gehaltene Behauptung handelt, die ohne weitere Bescheinigung blieb. Vielmehr wird vom erkennenden Senat darauf hingewiesen, dass - bereits unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar. Schließlich ist hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssten, aus denen die von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0113). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171).
4.2.10. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.10.2008, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer peniblen Befragung durch die türkischen Behörden ausgesetzt werde und dies für den Fall, dass er den türkischen Statt in Misskredit gebracht habe, weitere staatliche Sanktionen mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ergibt, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären und kann wohl nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einzig und allein durch die Stellung eines Asylantrages sein Heimat in Misskredit gebracht hat und ist der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht in sonstiger Weise ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten. Auch diesem Beschwerdevorbringen war daher jedenfalls der Erfolg zu versagen.
Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylkonnex erkennen und somit war die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
4.2.10. Schließlich ist noch auszuführen, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, auch ist kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Daher ist es dem Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann auch zuzumuten zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (z.B. schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Zudem leben auch noch seine Eltern und zwei Geschwister in der Türkei. Sohin ist auch ein soziales Netz gegeben. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Er ist gesund und arbeitsfähig und es ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden, oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 22.09.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher der Beschwerdeführervertreter auch nachgekommen ist - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).
Es ergab sich sohin auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Der Beschwerdeführer brachte überdies in der Beschwerde keine substantiierten Einwände ein, welche weitere Ermittlungsschritte notwendig gemacht hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.