Index
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §472;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der GK in S, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. April 1998, Zl. Agrar-11-82/7/98, betreffend Ablösung einer Felddienstbarkeit (mitbeteiligte Partei: VP in S, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, Hauptplatz 16/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. Juni 1995 stellte die Beschwerdeführerin an die Agrarbezirksbehörde K (AB) den Antrag auf Ablösung der der mitbeteiligten Partei zustehenden und über die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Parzelle 476/1, KG N., führenden unverbücherten Dienstbarkeit des Fahrtrechtes mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Bewirtschaftung der ostseitig gelegenen Grundstücke der mitbeteiligten Partei gemäß § 34 Kärntner Wald- und Weideservituten-Landesgesetz (ARLG) durch Abtretung von Grund unter Beachtung des § 36 ARLG. Die Beschwerdeführerin sei dazu bereit, den östlich der Hofstelle gelegenen Grundstückskomplex der mitbeteiligten Partei, ausgehend von der öffentlichen Wegparzelle 1157, durch eine neu zu gestaltende Wegtrasse Richtung Norden zu erschließen.
Die mitbeteiligte Partei erklärte sich in ihrer Stellungnahme mit der beantragten Servitutswegablösung aus wirtschaftlichen Gründen nicht einverstanden. Sie hätte insbesondere den Nachteil einer achtfachen Wegverlängerung von derzeit 120 m auf über 900 m Weglänge zu gewärtigen, weiters würde der zu überwindende Höhenunterschied von derzeit 3 m auf ca. 20 m anwachsen, im Hofbereich würden bei einer Wegverlegung völlig unzureichende Bringungsmöglichkeiten entstehen und die gesamte Bringung müsse dann im Hofbereich rückwärtsfahrend durchgeführt werden, wobei zusätzlich zur Beanspruchung von Fremdgrund eine hohe Unfallgefahr entstehen würde. Eine derartige Wegverlegung sei bereits bei örtlichen Erhebungen im Jahre 1994 durch Mitglieder des Obersten Agrarsenates als nicht zumutbar abgelehnt worden.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige der AB erstattete am 30. August 1995 ein Gutachten, in welchem er u.a. Folgendes feststellte:
Die mitbeteiligte Partei sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 23, KG N., im Gesamtausmaß von 10,2670 ha, wovon 3,4949 ha landwirtschaftliche Nutzfläche darstellten. Überdies sei die mitbeteiligte Partei Eigentümer der EZ 89, KG N., bestehend nur aus dem Waldgrundstück 594/1 im Ausmaß von 1,2041 ha. Die landwirtschaftliche Nutzfläche der EZ 23 teile sich im Wesentlichen auf drei Komplexe auf:
1.
Hofstellenbereich
2.
verfahrensgegenständlicher Bereich (Grundstücke 470/1, 472, 470/3, 471 usw. sowie Grundstücke 493 und 494) und
3. das gesondert gelegene Grundstück 456 Acker.
Konkret gehe es um den mittleren Komplex, bestehend aus den Grundstücken 470/1, 472, 470/3, 471, 470/5, 493 und 494 sowie den beiden kleinen Waldgrundstücken 470/2 und 470/4, die jeweils auf drei Seiten von landwirtschaftlicher Nutzfläche des Antragstellers (gemeint wohl: Antragsgegner) umgeben seien. Für diese Parzellen bzw. für diese Flächen bestehe das gegenständliche Wegerecht. Auf der Hofstelle des Antragstellers befinde sich neben dem Wohnhaus das Wirtschaftsgebäude, in dem ein Stallraum für zwei Rinder, zwei Kälber und ca. vier Schweine bestehe. Am Tag der Erhebung habe der Viehstand zwei Kühe, ein Kalb und zwei Schweine betragen. Die gegenständliche Fläche von ca. 2,5 ha werde im Wesentlichen als Grünland genutzt, teilweise als Obstgartenwiese, ca. 0,5 ha seien als Acker in Form von Grünmais sowie Kartoffeln und Feldgemüse genutzt. Eine Beweidung erfolge nicht, weil die Antragsteller (gemeint wohl: Antragsgegner) nach seinen Angaben die Ausbruchgefahr beim Viehtrieb für zu groß halte. Getreide werde auf diesem Bereich keines angebaut. Eine Mähdrescherzufahrt zu diesem Bereich wäre schon auf Grund des beengten Hofraumes bzw. der beengten Hofdurchfahrt nicht möglich und wegen des geringen Flächenausmaßes sei ein Mähdreschereinsatz als unwirtschaftlich zu bezeichnen. Die Fütterung der Rinder erfolge somit in Form der ganzjährigen Stallfütterung mit Grünfutter, Heu, Grünmais, Getreide von Parzelle 456 oder durch Zukauf. Zur Frage, ob überhaupt eine Bewirtschaftung in Form von Acker auf der gegenständlichen Fläche notwendig bzw. gerechtfertigt sei, müsse festgestellt werden, dass nur Teile dieser Fläche auf Grund der Geländeneigung und der Lage als Acker geeignet seien. Dies sei im nordwestlichen Teil, im südöstlichen Teil und auf der Parzelle 494 möglich und sinnvoll. An sich seien derart geringe Ackergrößen im Allgemeinen eher als unwirtschaftlich zu bezeichnen. Im konkreten Fall müsse jedoch betont werden, dass diese Flächen in Hofnähe liegen und auf Grund der geringen Betriebsgröße und der konkreten Betriebsstruktur eine intensivere Bewirtschaftung durch Handarbeit durchaus möglich sei.
Allgemein - so der Sachverständige in seinem Gutachten weiter - werde festgestellt, dass in dieser Gegend neben dem Gründland viele kleine Ackerflächen bestünden, die auch das Landschaftsbild positiv beeinflussten und zur Landschaftsgestaltung in diesem Gebiet positiv beitragen würden. Diese kleinen Äcker, zum Teil mit Feldgemüse bestellt, würden somit teilweise einen größeren Hausgarten darstellen bzw. würde neben Gras das Frischfutter in Form von Grünmais in kleinen Portionen zum Stall geführt. Das Gleiche würde auch die Kartoffeln bezüglich der Schweinefütterung betreffen. Im Allgemeinen sei heute eine Fütterung der Schweine mit Kartoffeln nicht mehr üblich. Jedoch sei bei solchen kleinen Betrieben, insbesondere zur Fleischproduktion für den Eigenbedarf und Selbstvermarktung, die Kartoffelfütterung durchaus noch in Anwendung. Im konkreten Fall sei der Ackerbau in der angeführten Form auf Grund der gegebenen Verhältnisse durchaus gerechtfertigt, wobei die Hofnähe eine entscheidende Rolle spiele. Auf die Tatsache der ganzjährigen Stallhaltung und der damit verbundenen Grünfütterung von der hofnahen Fläche mit Transport über die gegenständliche Wegservitutstrasse werde besonders hingewiesen. Die Bewirtschaftung solcher Flächen, wie sie der verfahrensgegenständliche Bereich darstelle, in der oben angeführten Art und Weise, sei sowohl für die Ökologie als auch für die Erhaltung des Landschaftsbildes günstig und somit im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen. Dies werde deshalb betont, weil bei zunehmenden Erschwernissen hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Flächen die Gefahr bestünde, dass solche Flächen auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft künftig nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten und somit verwahrlosen würden. Aus den angeführten Gründen sei das bestehende Wegerecht (über Parzelle 476/1) für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach wie vor zwingend notwendig. Ein Umweg, wie im Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1995 vorgeschlagen, d.h., ausgehend vom Weg 1157 zum südöstlichen Bereich der Parzelle 494 wäre selbst im Falle eines dort bereits bestehenden gut befahrbaren Weges aus wirtschaftlicher Sicht wegen des großen Umweges völlig unzumutbar, weil die oben angeführte Art und Weise der Bewirtschaftung dadurch nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern sogar gefährdet würde. Überdies erschiene die Anlegung eines Weges in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Bereich geländemäßig problematisch.
Die Beschwerdeführerin trat in ihrer Stellungnahme vom 21. September 1995 diesem Gutachten entgegen. Es sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei die Ackerflächen händisch bearbeite und auch den täglichen Futterbedarf für den Viehbestand ohne Zuhilfenahme von Maschinen insbesondere des Traktors zum Hof bringe. Sollte diese Annahme des Gutachtens den Tatsachen entsprechen, so wäre die Dienstbarkeit für das herrschende Gut im bestehenden Ausmaß nicht notwendig und es sei jener Teil der Dienstbarkeit, der über eine solche Art der Bewirtschaftung hinausgehe, mit Geld abzulösen, wobei die Beschwerdeführerin für diesen Fall einen Eventualantrag in diesem Sinne stelle. Sollte jedoch die mitbeteiligte Partei zur Bewirtschaftung ihrer Flächen, insbesondere auch zur Bringung des täglichen Futters für den Viehbestand mit dem Traktor zufahren, so sei die Begründung des landwirtschaftlichen Sachverständigen, der von der Beschwerdeführerin im Antrag vorgeschlagene Weg würde einen großen Umweg darstellen, der die Bewirtschaftung gefährden würde, unschlüssig. Die Zufahrt zu dem Grundstück der mitbeteiligten Partei über die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Trasse verlängere nämlich nur die Zufahrt zum westlichen Teil des Grundstückskomplexes der mitbeteiligten Partei, weil zu diesen Grundstücken dann im Bogen zugefahren werden müsste. Der Umweg der sich daraus ergeben würde, sei jedoch geringfügig. Die östlich gelegenen Grundstücke könnten im Wesentlichen mit demselben Zeitaufwand erreicht werden, wie über die bisher benützte Trasse. Völlig unbegründet seien auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Anlegung eines Weges, in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Bereich, geländemäßig problematisch erscheine. Die Anlage des vorgeschlagenen Weges sei weder auf Grund der Bodenverhältnisse noch auf Grund der Steigungsverhältnisse problematisch. Im Übrigen verkenne der landwirtschaftliche Amtssachverständige offensichtlich, dass ein Großteil der zur Fütterung des Viehbestandes notwendigen Produkte letztendlich nicht auf dem streitgegenständlichen Grundstückskomplex gezogen werde, sondern vielmehr auf dem abgesondert gelegenen Grundstück 456, welches nicht in Hofnähe gelegen sei. Aus diesen Gründen regte daher die Beschwerdeführerin an, die Behörde möge vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einholen.
Unter Punkt 5 dieser Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, der landwirtschaftliche Amtssachverständige möge beurteilen, "ob allenfalls durch eine andere als die von der Antragstellerin vorgeschlagene Grundabtretung durch die Antragstellerin der durch die Dienstbarkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht werden könnte."
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1997 wies die AB den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1995 "auf Ablösung der über das Grundstück 476/1, KG N., führenden Felddienstbarkeit (Servitutsweg) durch Abtretung von Grund" als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides stellte die AB zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar und führte sodann u.a. aus, dass die Ablösung von Felddienstbarkeiten der Durchführung entsprechender bodenreformatorischer und landeskultureller Maßnahmen mit dem Ziel dienen solle, aus einer durch die bestehende Felddienstbarkeit eingeschränkten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des belasteten Grundstückes eine besser nutzbare landwirtschaftliche Nutzfläche zu machen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 30. August 1995 führten jedoch zu dem Schluss, dass das zuletzt genannte Ziel nicht erreicht werde. Die Dienstbarkeit würde nämlich nur auf andere Grundstücke - u.a. solche des im Verfahren unbeteiligten J.S. - verlegt werden. Überdies wäre mit dieser Verlegung ein großer Umweg verbunden; dieser Nachteil sei dem Berechtigten nicht zuzumuten, weil seine bisherige Bewirtschaftungsweise nicht aufrecht erhalten werden könnte, sondern eine Verschlechterung erfahren würde. Die gesamte Bringung müsste nämlich auf Grund der Beengtheit im Hofbereich künftig durch Fahren im Retourgang im gesamten Hofbereich bewerkstelligt werden. Dass dies für den Berechtigten eine unzumutbare Erschwernis darstelle, liege auf der Hand. Ebenso eindeutig sei damit eine Erhöhung der Unfallgefahr verbunden.
Schon gar nicht - so die AB in der Begründung weiter - könne vom Vorliegen einer adäquaten Alternativtrasse gesprochen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. September 1995 dem Gutachten des Amtssachverständigen entnehme, dass die mitbeteiligte Partei die Ackerflächen ausschließlich händisch bearbeite und auch den täglichen Futterbedarf bei seinem Viehstand ohne Zuhilfenahme von Maschinen, insbesondere des Traktors, zum Hof bringe, so stelle dies eine sehr eigenwillige Interpretation der Ausführungen des Gutachters dar. Auf jeden Fall sei diese Auslegung unzulässig, weil vom Gutachter in keiner Weise Derartiges zum Ausdruck gebracht worden sei. Aus dieser Sicht sei auch dem Eventualantrag nicht näher zu treten gewesen. Aber auch die in der Stellungnahme vom 21. September 1995 enthaltenen Anträge der Beschwerdeführerin seien keiner näheren Überprüfung zu unterziehen gewesen. So sei es demnach auch als logisch anzusehen, dass bei Vorhandensein einer maschinellen Ausrüstung ein landwirtschaftlicher Betrieb selbstverständlich mit den entsprechenden Geräten bewirtschaftet werde. Dass es bei hofnahen Flächen überdies möglich sei, gewisse Arbeiten händisch auszuführen, bedürfe wohl auch keiner nähern Erläuterung. Auf Grund der Gegebenheiten in der Natur erübrige sich eine detaillierte Angabe des zu erwartenden Umweges für den Antragsgegner bei Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Alternativtrasse. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1995 auf Ablösung einer Dienstbarkeit durch Abtretung von Grund laute. Die Anlegung einer Alternativtrasse werde lediglich fakultativ aufgezeigt. Aus dieser Sicht sei eine erschöpfende Behandlung der Frage eines allfälligen Umweges nicht durchgeführt worden. Wenngleich das ARLG neben der Möglichkeit der Ablösung auch die Regelung einer Dienstbarkeit (§ 39 leg. cit.) vorsehe, so sei für das vorliegende Verfahren doch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 1995 maßgeblich; dieser laute auf Ablösung einer Felddienstbarkeit. Einer Ablösung durch Abtretung von Grund sei aber auf Grund der Feststellungen des Amtssachverständigen wegen der wirtschaftlichen Notwendigkeit dieser Dienstbarkeit rechtlich nicht zulässig, denn dies würde zu einem Bringungsnotstand führen. Dies bedeute, dass neue Rechte - welcher Art auch immer - begründet werden müssten, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden Grundstücke zu gewährleisten. Dies sei aber nicht Zielsetzung des ARLG.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin, dass dem ARLG unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass es nicht im ausschließlichen Belieben des Antragstellers gelegen sei, Art und Gestalt der Regulierung in einer Weise festzulegen, dass der begehrte Umfang auch bindend für die Entscheidungsbefugnis der Behörde sei. Vielmehr habe ein Antrag im Sinne dieser Bestimmungen lediglich die Funktion, die Entscheidungspflicht der Behörde auszulösen, wobei die Behörde die Form der Regelung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen habe und sie in ihrer Entscheidungsbefugnis nur insoweit begrenzt sei, als sie die Regelung in der Form der Ablösung durch Abtretung von Grund ohne einen entsprechenden Antrag des Eigentümers nicht verfügen könne. Soweit also die Behörde erster Instanz in ihrer Entscheidung davon ausgehe, dass sie an das formulierte Antragsbegehren gebunden sei, unterliege sie einem Rechtsirrtum. Sie übersehe aber auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. September 1995 nicht nur hilfsweise eine Ablösung in Geld beantragt, sondern auch im Punkt 5. ausdrücklich begehrt habe, es möge beurteilt werden, ob allenfalls durch eine andere als die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Grundabtretung, der durch die Dienstbarkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht werden könne.
Die mitbeteiligte Partei erstattete zur Berufung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Sie teile den von der AB eingenommenen Standpunkt und bringe zudem vor, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine landwirtschaftliche Nutzung am Grundstück 471/1 vornehmen würde und auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, sodass schon alleine daraus abzuleiten sei, dass die Kompetenz der erkennenden Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Insbesondere brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass das bestehende Wegerecht über die Parzelle 471/1 für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes zwingend notwendig sei, weshalb eine Ablösung in Geld nicht einmal im Ansatz zu erwägen sei und vor allem, dass eine Ablösung in Grund, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, selbst für den Fall eines dort bereits bestehenden Weges aus wirtschaftlicher Sicht völlig unzumutbar wäre und so auch der durch die Dienstbarkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck durch die Abtretung von Grund an den Berechtigten nicht erreicht werden würde.
Die belangte Behörde nahm durch ihr in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied unter Beiziehung der Parteien am 9. April 1997 einen Ortsaugenschein vor, aus dessen Anlass die mitbeteiligte Partei anregte zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führe und daher eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde erstattete über das Ergebnis der örtlichen Erhebung einen Bericht. Dieser enthält zunächst Ausführungen zur bestehenden Dienstbarkeit sowie zu den betrieblichen Gegebenheiten der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der servitutsbelasteten Liegenschaft. Nach Darlegungen zur bestehenden Servitutstrasse wird
u. a. festgestellt, dass die belastete Parzelle 476/1 in der Natur Wiese sei. In der Natur seien drei Äcker vorhanden, die Restfläche sei Wiese. Mit den weiteren Ausführungen wird auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Alternativtrasse Bezug genommen. Dazu werden die einzelnen Weglängen bei der Zufahrt auf der Servitutstrasse den Weglängen bei der Zufahrt auf der Alternativtrasse dargestellt.
Die Beschwerdeführerin erstattete zum Bericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde eine Äußerung, in der sie u.a. ausführte, dass der öffentliche Weg, von welchem die Alternativtrasse abzweigen sollte, durch alle umliegenden Landwirte zur Bringung genutzt werde, dieser öffentliche Weg auch regelmäßig mit Mähdreschern und ähnlich großen Gerätschaften befahren werde, sodass auch für die Bringungssituation der mitbeteiligten Partei der öffentliche Weg in seiner Ausgestaltung grundsätzlich ausreichen müsste. Das neu zu errichtende Wegstück sei im Hinblick auf die Steigungsverhältnisse in jedem Fall geeignet. Richtig sei, dass die neu zu errichtende Trasse in den bestehenden Weg auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei einmünde.
Durch die Anlegung der Alternativtrasse - so die Beschwerdeführerin weiter - würden daher unzweifelhaft die Zufahrtsmöglichkeiten aus der Sicht der Steigungsverhältnisse für die mitbeteiligte Partei verbessert werden. Richtig sei, dass sich aus dieser Benützung eine längere Wegstrecke ergeben würde, die je nach dem Umstand, welcher Komplex zu bearbeiten sei, eine Mehrlänge zwischen 300 und 600 lfm unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 10 km/h beispielhaft einen zeitlichen Mehraufwand zwischen zwei und dreieinhalb Minuten bedinge.
Die belangte Behörde holte sodann vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der AB ein landwirtschaftliches Ergänzungsgutachten eingeholt. Im Ergänzungsgutachten vom 12. März 1998 stellte der landwirtschaftliche Amtssachverständige unter Einbeziehung einer ergänzenden Stellungnahme des wegebautechnischen Amtssachverständigen und unter Bezugnahme auf die durchgeführten örtlichen Begehungen zunächst die vom wegebautechnischen Amtssachverständigen ausgearbeiteten Variantenvorschläge (Varianten A1, A2a, A2b, A3a und A3b) dar. Nach einer tabellarischen Zusammenstellung der Varianten mit den verschiedenen Gesamtlängen und benötigten Trassenlängen über Fremdgrund wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gelände in diesem genannten Bereich einen terrassenförmigen Aufbau zeige. Abgesehen von kleinen Grenzbegradigungen biete sich auf Grund dieser besonderen Verhältnisse (leicht hängige Terrassen) keine sinnvolle Möglichkeit zu einer Flurbereinigung in größerem Ausmaß an. Somit komme auch keine Ablösung dieser Dienstbarkeit in Grund auf der Basis einer größeren Flurbereinigung in Betracht. Lediglich für die Variante A3b wäre eine kleine Flurbereinigung in Form einer Grenzbegradigung zwischen den beiden Parzellen 497 und 466 die Voraussetzung für eine Ablösung dieser Dienstbarkeit in Grund, dies jedoch erst in Verbindung mit dem in der Einleitung erwähnten Grundtausch zwischen der Beschwerdeführerin und S. am Westrand der Parzellen 486 und 487. Schließlich wäre gegebenenfalls für die Variante A1 im Falle der Ablösung dieser Dienstbarkeit in Grund ein Tausch in kleinem Ausmaß erforderlich. Die andere Möglichkeit zur Durchführung der Variante A1 wäre eine Regelung in Form der Einräumung der entsprechenden Servitutstrasse, wie vom wegebautechnischen Sachverständigen beschrieben. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die derzeit bestehende Servitutstrasse nach wie vor jene Trasse sei, die am wirtschaftlichsten sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die mitbeteiligte Partei sei und ferner als einzige Trasse gegenüber den angeführten Alternativtrassen den Grundsätzen der Bodenreform entspreche. Im konkreten Fall würde bei allen angeführten Varianten bzw. Alternativtrassen die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung allein schon der Flächen der Beschwerdeführerin deutlich vergrößert statt verringert werden. Alle angeführten Alternativtrassen hätten somit eine aus wirtschaftlicher Sicht der Bodenreform nicht vertretbare bzw. unnötige Schädigung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin zur Folge. Überdies wäre keine der Alternativtrassen, d.h. keine der angeführten Varianten, dem Servitutsberechtigten zumutbar, dies wegen der Mehrlänge, da schon die kürzeste Variante (A1) doppelt so lang sei wie die bestehende Servitutstrasse. Wegen der ganzjährigen Stallhaltung und somit ganzjährigen Stallfütterung sei jeder Mehrweg zu vermeiden, weil dadurch die Wirtschaftlichkeit und somit der Bestand des Betriebes der mitbeteiligten Partei gefährdet werden würde.
Mit Schriftsatz vom 6. April 1998 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten im Wesentlichen dahingehend, als festgehalten werde, dass sich mittlerweile der zu beurteilende Sachverhalt grundlegend geändert habe, sei doch aus näher dargestellten Gründen die mitbeteiligte Partei gezwungen gewesen, ihren landwirtschaftlichen Betrieb völlig umzustellen. Sie habe mittlerweile den gesamten Viehbestand veräußert und es sei auch die Ackerfläche auf dem Grundstück 494 aufgelassen und eingewalzt worden. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, in dem eine ganzjährige Stallfütterung mit Ernteprodukten von eigenen Flächen notwendig sei, liege bei der mitbeteiligten Partei nicht mehr vor. Aus diesen Gründen seien das landwirtschaftliche Amtsgutachten vom 30. August 1995 aber auch die nunmehr erfolgte Ergänzung überholt. Zu den im Ergänzungsgutachten ausgearbeiteten Variantenvorschlägen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass lediglich die Variante A3b die im Wesentlichen ihrem Vorschlag entspreche, eine vernünftige bodenreformatorische Maßnahme darstelle. Auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei müsste das bestehende Wegenetz ausreichend für die Bewirtschaftung der Flächen sein und an der Grundinanspruchnahme auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei würde sich durch die Verlegung der Servitutstrasse nichts ändern. Zusammengefasst würde daher die im Wesentlichen der Variante A3b entsprechende Weganlage eine Flurbereinigung im Sinne einer Gesamtlösung herbeiführen. Verfehlt seien die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Frage der Unzumutbarkeit der Alternativtrasse für die mitbeteiligte Partei auf Grund der Mehrlänge. Die Anlegung der Alternativtrasse unter gleichzeitiger Auflassung der bisherigen Servitutstrasse sei eine sinnvolle gesamtwirtschaftliche Lösung.
Die mitbeteiligte Partei hat zum Ergänzungsgutachten vom 12. März 1998 keine Stellungnahme abgegeben.
In der vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung vom 27. April 1998 brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass die Variante A3b des Ergänzungsgutachtens vom 12. März 1998 im Wesentlichen der von ihr angesprochenen Alternativtrasse gleichkomme. Dem Argument des Amtssachverständigen im landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten, wonach diese Variante aus wirtschaftlicher Sicht wegen des großen Umweges unzumutbar sei, weil die Bewirtschaftung des Betriebes der mitbeteiligten Partei gefährdet werde, könne nicht beigepflichtet werden. Die mitbeteiligte Partei habe derzeit eine Wegstrecke in der Länge von 330 m zurückzulegen, um zur Parzelle Nr. 494 zu gelangen. Durch die Verwirklichung der Trassenvariante A3b entstünde der mitbeteiligten Partei bis zum Erreichen der oben genannten Parzelle lediglich ein Mehrweg in der Länge von ca. 200 m. Der Amtssachverständige habe jedoch das Angebot der Beschwerdeführerin, im Bereich der Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude der mitbeteiligten Partei einen Grundstücksstreifen abzutreten, zur Gänze außer Acht gelassen. Durch diese in Rede stehende Grundabtretung könnten Arbeitsflächen im Hofbereich des Letztgenannten erweitert werden und es könnte die Bringung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten problemlos bewerkstelligt werden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sich sowohl im Westen als auch im Osten der bestehenden Servitutstrasse ein Gatter befinde, welches die mitbeteiligte Partei bei Benützung der Trasse zu öffnen bzw. zu schließen habe. Durch die Verwirklichung der Trassenvariante A3b entstünde dem Genannten ein weiterer Vorteil, und zwar in Form von Zeitersparnis, weil ein Öffnen bzw. Schließen des Gatters nicht mehr vonnöten wäre. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sich die Bewirtschaftungsverhältnisse des Betriebes der mitbeteiligten Partei grundlegend geändert hätten.
Die mitbeteiligte Partei bekundete demgegenüber in der Verhandlung keine Bereitschaft, das von der Beschwerdeführerin unterbreitete Angebot anzunehmen, weil durch die Verwirklichung der ins Treffen geführten Trassenvariante, welche Steigungen bis zu 20 % aufweisen würden, die Weglänge zum verfahrensgegenständlichen Grundstückskomplex ein Vielfaches der derzeit zurückzulegenden Wegstrecke betragen würde. Die mitbeteiligte Partei führte darüber hinaus aus, dass sie aus familiären Gründen (Tod der Ehegattin) kurzfristig nicht in der Lage sei, einen landwirtschaftlichen Betrieb in derselben Intensität wie bisher weiter zu führen. Sie habe jedoch die erklärte Absicht, in absehbarer Zeit die entsprechende Bewirtschaftung wieder aufzunehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 7. Jänner 1997 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Berichtes des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes und der landwirtschaftlichen Gutachten sowie der Vorbringen der Parteien führt die belangte Behörde begründend aus, es sei im vorliegenden Zusammenhang klarzulegen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter vom 13. Juni 1995 das Substrat des gegenständlichen Dienstbarkeitsverfahrens auf Ablösung der gegenständlichen Dienstbarkeit durch Abtretung von Grund bilde. Dieser Antrag sei in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 1995 zum landwirtschaftlichen Amtsgutachten insofern ergänzt bzw. erweitert worden, als in eventu auch die Ablösung der gegenständlichen Dienstbarkeit in Geld beantragt worden sei. Eine interpretative Zusammenschau beider Begehren führe im Lichte der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen des ARLG zu dem Ergebnis, dass im Gegenstand ein Antrag auf Ablösung der gegenständlichen Dienstbarkeit gemäß § 33 erster Satz erste Alternative in Verbindung mit den §§ 34 bis 37 ARLG vorliege. Dass die gegenständliche Wegdienstbarkeit zu den übrigen Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker- und Wiesengrund im Sinne des zweiten Hauptstückes des ARLG zähle, sei evident und bedürfe demgemäss keiner weiteren Erörterung.
Die Erstbehörde habe - so die belangte Behörde weiter - zu Recht nur über den gestellten Antrag auf Ablösung der betreffenden Dienstbarkeit - und zwar im Sinne der gestellten Begehren in erster Linie durch Abtretung von Grund - entschieden. Schon allein daraus werde deutlich, dass den von der Beschwerdeführerin in den diversen Schriftsätzen aufgezeigten bzw. vorgeschlagenen Alternativtrassen im gegenständlichen Verfahren insoweit keine rechtliche Relevanz zukomme, als eine solche Maßnahme eindeutig als eine Regelung einer bestehenden Dienstbarkeit zu qualifizieren sei, wobei nach Ausweis der Akten ein derartiger Antrag von der Eigentümerin des verpflichteten Gutes bis dato nicht gestellt worden sei. Im Gegenstand sei auf der Basis der im Verfahren erstatteten landwirtschaftlichen bzw. wegebautechnischen Amtsgutachten nunmehr davon auszugehen, dass unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung in der Bodenreform bzw. den im ARLG diesbezüglich statuierten Voraussetzungen eine Ablösung der gegenständlichen Dienstbarkeit im Sinne der §§ 33 ff ARLG nicht in Betracht kommen könne.
Wie den im Übrigen als widerspruchsfrei und damit nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen der betreffenden Amtssachverständigen zu entnehmen sei, könne die bestehenden Servitutstrasse als wirtschaftlichste sowohl für das verpflichtete als auch für das berechtigte Gut angesehen werden. Dies werde "fachgutachtlich" im Wesentlichen damit begründet, dass bei allen angeführten Varianten bzw. Alternativtrassen die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung allein schon der Flächen der Beschwerdeführerin deutlich vergrößert statt verringert würde, sodass dies eine aus wirtschaftlicher Sicht der Bodenreform nicht vertretbare bzw. unnötige Schädigung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Überdies wäre keine der Alternativtrassen dem Servitutsberechtigten wegen der Mehrlänge zumutbar, wäre doch schon die kürzeste Variante doppelt so lang wie die bestehende Servitutstrasse. Wegen der ganzjährigen Stallhaltung und somit ganzjährigen Stallfütterung sei jeder Mehrweg zu vermeiden, weil dadurch die Wirtschaftlichkeit und somit der Bestand des servitutsberechtigten Betriebes gefährdet werde.
Diesen Ausführungen sei im Übrigen auch zu entnehmen, dass wegen der Notwendigkeit des weiteren Bestandes der gegenständlichen Dienstbarkeit eine Ablösung derselben in Geld nicht möglich sei.
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dass die Beschwerdeführerin den Aussagen und Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend der Notwendigkeit der Dienstbarkeit für das herrschende Gut wird festgehalten, dass sich die Bestimmungen des § 2 ALRG ausschließlich auf Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechte, nicht jedoch auf die im zweiten Hauptstück des ALRG geregelten übrigen Felddienstbarkeiten und somit auch der Wegservituten beziehen würden, sodass es im Gegensatz zur diesbezüglichen Meinung der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Notwendigkeit des weiteren Bestandes einer Wegservitut nicht darauf ankomme, ob das berechtigte Gut einen Wirtschaftsbetrieb darstelle. Unbeschadet dessen sei vom Eigentümer des berechtigten Gutes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat am 27. April 1998 durchaus glaubhaft versichert worden, dass er nur auf Grund der eingetretenen familiären Umstände die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorübergehend einschränken musste, wobei er in absehbarer Zeit jedoch seine Landwirtschaft wiederum wie bisher betreiben wolle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Durchführung eines Verfahrens im Sinne des ARLG und auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne des ARLG verletzt.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu u.a. vor, dass die belangte Behörde offensichtlich völlig den normativen Gehalt des § 44 ARLG in Verbindung mit dem zweiten Hauptstück leg. cit. verkenne. § 44 leg. cit. ordne in seinem Abs. 1 an, dass bestehende Wald- und Weidedienstbarkeiten jedenfalls amtswegig einer Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen seien. Für die übrigen Felddienstbarkeiten ordne Abs. 3 dieser Gesetzesstelle an, dass ein Verfahren zur Überprüfung nur über Antrag des Eigentümers des verpflichteten Grundes einzuleiten sei. Das zweite Hauptstück des ARLG regle in seinem § 33 bis 40 eindeutig und unzweifelhaft, was und inwieweit durch die Behörde im Rahmen eines durch einen Antrag des Eigentümers des dienenden Gutes initiierten Verfahrens zu prüfen und zu erledigen sei.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei unzweifelhaft in einem solchen initiierten Verfahren zu überprüfen, ob die Dienstbarkeit überhaupt noch aufrecht zu erhalten sei, wobei bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Dienstbarkeit eine Ablöse in Grund oder in Geld in Frage komme. Für den Fall, dass die Dienstbarkeit als solches ihren Bestand weiterhin haben müsse, hat die Behörde eine Regelung dahingehend zu treffen, dass durch die Ausübung der Dienstbarkeit das dienende Gut möglichst wenig belastet werde. Wenn die belangte Behörde in ihrer "interpretativen Zusammenschau" der Begehren vermeine, dass lediglich ein Antrag auf Ablösung der gegenständlichen Dienstbarkeit im Grund dem streitgegenständlichen Verfahren zu Grunde liege und daher lediglich dieser Teilaspekt Gegenstand des Verfahrens sein könne, so unterliege sie einem Rechtsirrtum. Funktion des Antrages sei es ausschließlich, wie aus § 44 Abs. 3 ARLG eindeutig ersichtlich, die Einleitung des Verfahrens herbeizuführen, und sohin die Auslösung der Entscheidungspflicht der Behörde. Keinesfalls sei jedoch die Behörde in ihrer Entscheidungsbefugnis durch das Antragsbegehren gebunden, sondern es seien ausschließlich die normativ vorgegebenen Entscheidungsbefugnisse für die Behörde bindend.
Überdies übersehe die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin zwar primär die Ablösung der Dienstbarkeit in Grund im Rahmen der bereits im Antrag dargestellten Alternativtrasse begehrt habe, jedoch auch hilfsweise in der Stellungnahme vom 21. September 1995 beantragt habe, es möge beurteilt werden, ob allenfalls durch eine andere als die von der Antragstellerin vorgeschlagene Grundabtretung der durch die Dienstbarkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht werden könne. Die belangte Behörde sei daher auch entgegen ihrer Rechtsansicht keinesfalls in ihrer Entscheidungspflicht ausschließlich auf die Frage der Ablöse durch Grundabtretung durch die Beschwerdeführerin beschränkt gewesen. Im Übrigen verkenne die belangte Behörde aber auch offensichtlich die Bestimmung des § 35
ARLG.
Da das zweite Hauptstück des ARLG keine Definition des wirtschaftlichen Zweckes vorsehe, müsse daher bei gesetzeskonformer Auslegung des Begriffes wirtschaftlicher Zweck zweifelsfrei auf die in § 2 leg. cit. erfolgte normative Regelung der Wirtschaftlichkeit auch im Faktum einer übrigen Felddienstbarkeit zurückgegriffen werden. Da der Servitutsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keinen Wirtschaftsbetrieb mehr geführt habe, sei keine wirtschaftliche Notwendigkeit der Dienstbarkeit mehr gegeben gewesen und die Dienstbarkeit daher jedenfalls zumindest abzulösen gewesen.
Unter Hinweis auf § 36 ARLG bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass im Falle der Bekundung der Bereitschaft durch die Beschwerdeführerin, eine Ablösung einer übrigen Felddienstbarkeit in Grund durchführen zu wollen, es jedenfalls Sache der Behörde wäre zu prüfen und festzustellen, in welcher Form eine Abtretung von Grund den mit der Dienstbarkeit verbundenen wirtschaftlichem Zweck, falls vorhanden, kompensieren könnte.
Zusammengefasst leide daher der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die belangte Behörde den Umfang ihrer Entscheidungspflicht auf Grund des gegenständlichen Antrages völlig verkannt, und weiters auch rechtsirrig angenommen habe, dass selbst bei Nichtvorliegen eines Wirtschaftsbetriebes eine Ablösung in Grund bzw. in Geld nicht Platz zu greifen habe. Da keine wirtschaftliche Notwendigkeit und somit kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes vorläge, sei gemäß § 38 ARLG die Dienstbarkeit primär entschädigungslos abzuerkennen, allenfalls in Geld oder durch Abtretung von Grund abzulösen. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde Verfahrensvorschriften, insbesondere was die "Einleitung" aber auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines betreffe, auf das Gröblichste verletzt hätten sowie keinerlei Erhebungen dahin getätigt hätten, ob eine Ablösung durch Grund allenfalls dem der Dienstbarkeit verfolgten wirtschaftlichen Zweck ersetzen könnte.
Weiters würden die Verfahrensvorschriften vorsehen, dass eine mündliche Verhandlung über den Antrag an Ort und Stelle durchzuführen sei. Es wurden jedoch keinerlei Erhebungen dahingehend getätigt, wie eine Regelung der Dienstbarkeit erfolgen könnte, sodass das dienende Gut möglichst wenig belastet werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei in einer erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 ARLG können Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden, wobei es keinen Unterschied macht, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung usw.) die Felddienstbarkeiten beruhen.
Nach § 34 leg. cit. kann die Ablösung entweder durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgen.
Gemäß § 35 leg. cit. hat die Ablösung durch Abtretung von Grund einzutreten, wenn der durch die Dienstbarkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck auch durch Abtretung von Grund an den (die) Berechtigten erreicht werden kann und die Ablösung in Geld wegen wirtschaftlicher Notwendigkeit der Dienstbarkeit für das berechtigte Gut untunlich ist.
Nach § 36 ARLG ist die abzutretende Grundfläche derart auszuwählen, dass das dienende Gut möglichst wenig geschädigt wird. Im Bedarfsfalle können dem dienenden Gute die zu seiner Bewirtschaftung erforderlichen Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.
Eine Felddienstbarkeit ist gemäß § 37 ARLG in Geld abzulösen, wenn sie für das herrschende Gut nicht notwendig ist. Kommt eine Einigung über die Ablösungssumme nicht zustande, ist sie von der Landwirtschaftsbehörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen festzusetzen.
Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, ist diese gemäß § 38 ARLG ohne Entschädigung abzuerkennen.
Ist die Dienstbarkeit im Interesse des herrschenden Gutes notwendig und stellt der Eigentümer des verpflichteten Gutes keinen Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund, ist die Ausübung der Dienstbarkeit nach § 39 leg. cit. in einer Weise zu regeln, dass das dienende Gut möglichst wenig belastet wird.
Gemäß § 44 Abs. 1 ARLG hat das Bezirksamt für Landwirtschaft (nunmehr: Agrarbezirksbehörde) alle in seinem Sprengel bestehenden Wald- und Weidedienstbarkeiten einer Überprüfung zu unterziehen und je nach dem Ergebnis desselben zu entscheiden, ob das in diesem Gesetze vorgesehene Verfahren einzuleiten ist.
Gegen die Entscheidung ist nach § 44 Abs. 2 leg. cit. ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. ist das Verfahren, betreffend die übrigen Felddienstbarkeiten, nur über Antrag des Eigentümers des verpflichteten Grundes einzuleiten.
Zweck des ARLG sowie der auf Grund des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Anlage 3 zu BGBl. Nr. 103, erlassenen Landesgesetze ist die behördliche Neuordnung der Wald- und Weideservituten sowie bestimmter Felddienstbarkeiten (vgl. die §§ 472 ff ABGB), wodurch einerseits bestehende Rechte (insbesondere Grunddienstbarkeiten) gesichert, andererseits aber auch eine zweckmäßige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ermöglicht werden soll. Die Ablösung von Felddienstbarkeiten soll der Durchführung entsprechender bodenreformatorischer und landeskultureller Maßnahmen mit dem Ziel dienen, aus einer durch die bestehende Felddienstbarkeit eingeschränkten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des belasteten Grundstückes eine besser nutzbare landwirtschaftliche Nutzfläche zu machen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0135, m.w.N.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe offensichtlich den normativen Gehalt des § 44 ARLG in Verbindung mit dem zweiten Hauptstück leg. cit. und den Umfang ihrer durch den Antrag der Beschwerdeführerin ausgelösten Entscheidungspflicht völlig verkannt, ist - ohne dass hier näher auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. September 1995 auch einen über die Ablösung der Servitut hinausgehenden Antrag auf Regelung gestellt hat, näher einzugehen ist - schon deshalb nicht berechtigt, weil die Agrarbehörde erster Instanz ausdrücklich nur über den Antrag auf Ablösung der über ein Grundstück der Beschwerdeführerin führenden Felddienstbarkeit entschieden hat. Damit war die belangte Behörde jedoch gehalten, über den durch Berufung bekämpften Bescheid hinsichtlich der darin getroffenen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Ablösung der Felddienstbarkeit zu entscheiden. Über die Frage der Regelung dieser Dienstbarkeit hatte die belangte Behörde mangels Vorliegens einer diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des hier zu beurteilenden Berufungsverfahrens nicht zu befinden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, weil sie lediglich einen Antrag auf Ablösung der gegenständlichen Dienstbarkeit in Form einer Abtretung von Grund dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt habe, geht daher ins Leere.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 35 ARLG verkannt. Da das zweite Hauptstück des ARLG keine Definition des Begriffes "wirtschaftlicher Zweck" im Sinne des § 35 leg. cit. vorsehe, sei bei gesetzeskonformer Auslegung dieses Begriffes daher zweifelsfrei auf die im § 2 leg. cit. erfolgte normative Regelung der "Wirtschaftlichkeit" zurückzugreifen. Da nun der Servitutsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde keinen Wirtschaftsbetrieb mehr geführt habe und somit logischerweise auch kein wirtschaftlicher Zweck der Dienstbarkeiten vorgelegen haben könne, sei auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Dienstbarkeit nicht mehr gegeben gewesen und die Dienstbarkeit sei daher jedenfalls zumindest abzulösen. Auch diesem Vorbringen kann keine Berechtigung zuerkannt werden.
Gemäß § 2 ARLG ist die Ablösung von Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechten im Sinne des ersten Hauptstückes des ARLG nicht zulässig, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder allgemeine wirtschaftliche Interessen des Landes gefährdet werden. Die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, § 2 ARLG sei (im Hinblick auf dessen systematische Stellung im ARLG) ausschließlich auf Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechte, nicht jedoch auf die - im II. Hauptstück des ARLG geregelten - übrigen Felddienstbarkeiten anzuwenden, kann so vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. Vielmehr sind die in § 2 ARLG genannten Gründe für die Unzulässigkeit einer Ablösung - mangels näherer gesetzlicher Regelung im II. Hauptstück dieses Gesetzes - sinngemäß auch in Bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablösung der übrigen Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker- und Wiesengrund (im Sinne des II. Hauptstücks des ARLG) anzuwenden.
Damit ein "wirtschaftlicher Zweck" einer Dienstbarkeit im Sinne des § 35 ARLG angenommen werden kann, ist von einer Bewirtschaftung des berechtigten Gutes auszugehen, d.h. auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück muss eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zumindest im Sinne eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 90/07/0091).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nachgewiesen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene kurzfristige Einschränkung des Betriebes der mitbeteiligten Partei ändert daran nichts.
Zum Begriff "Notwendigkeit" einer Dienstbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0135, klar gestellt, dass die Wortinterpretation des Gesetzesbegriffes "notwendig" im § 37 ARLG zur Einsicht führt, dass dieses Wort etwas bezeichnet, was geeignet ist, eine "Not" zu "wenden". Im Zusammenhang mit Wegerechten kennt die Rechtssprache den Begriff der "Not" im zivilrechtlichen Bereich im Notwegegesetz und im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bodenreform im Ausdruck des Bringungsnotstandes, in welchem das Vorliegen einer fehlenden oder unzulänglichen Bringungsmöglichkeit im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet zu werden pflegt.
Das wörtliche Verständnis vom Begriff "notwendig" im Sinne des § 37 ARLG indiziert somit für den Fall eines Wegerechtes einen Bedarf am Weiterbestand der Dienstbarkeit, der in seinem Ausmaß mit jenem zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner GSLG verglichen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 94/07/0052).
Im vorliegenden Verfahren ist sowohl dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Verfahren erster Instanz als auch dem landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten vor der belangten Behörde zu entnehmen, dass das bestehende Wegerecht für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach wie vor "notwenig" ist. Eine kurzfristige Unterbrechung der bisherigen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes verbunden mit der glaubhaft versicherten Absicht, diesen in derselben Intensität weiterführen zu wollen, steht auch der Annahme einer Notwendigkeit einer Dienstbarkeit im Sinne des § 37 ARLG nicht entgegen.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass gemäß § 36 ARLG die abzutretende Grundfläche derart auszuwählen sei, dass das dienende Gut möglichst wenig geschädigt werde und im Falle der Bekundung der Bereitschaft des Antragstellers, eine Ablösung einer übrigen Felddienstbarkeit in Grund durchführen zu wollen, es jedenfalls Sache der Behörde sei zu überprüfen und festzustellen, in welcher Form eine Abtretung von Grund den mit der Dienstbarkeit verbundenen wirtschaftlichen Zweck kompensieren könnte, so ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass im Ergänzungsgutachten genau zu diesem Aspekt festgestellt wurde, dass die derzeit bestehende Servitutstrasse nach wie vor jene Trasse sei, die wirtschaftlich für die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei sei, und die ferner als einzige Trasse gegenüber den angeführten Alternativtrassen den Grundsätzen der Bodenreform entspreche.
Vor dem Hintergrund, dass die Ablösung von Felddienstbarkeiten der Durchführung entsprechender bodenreformatorischer und landeskultureller Maßnahmen mit dem Ziele dienen soll, aus einer durch eine bestehende Felddienstbarkeit eingeschränkten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des belasteten Grundstückes eine besser nutzbare landwirtschaftliche Nutzfläche zu machen (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1993, Zl. 90/07/0091), vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt zu erkennen.
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass sowohl die Behörde erster Instanz als auch die Behörde zweiter Instanz Verfahrensvorschriften betreffend die "Einleitung" sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines aufs Gröblichste verletzt habe, so ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine allfällige Relevanz dieses Vorbringens in der Beschwerde darzutun, zumal ihr die jeweiligen Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens von der Behörde zur Stellungnahme vorgehalten wurden und ihr auch im Zuge der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sich hiezu zu äußern. Darüber hinaus sieht das Gesetz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vor, dass eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen ist.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen dahingehend getätigt, ob eine Ablösung durch Grund allenfalls den der Dienstbarkeit verfolgten wirtschaftlichen Zweck ersetzen könnte, ist vor dem Hintergrund der umfassenden Erhebungen der belangten Behörde nicht berechtigt. Gestützt auf das Ergänzungsgutachten ist die Behörde viel mehr zu Recht vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Zweckes der Dienstbarkeit ausgegangen, der durch eine Abtretung von Grund an die mitbeteiligte Partei nicht erreicht werden kann.
Die Verfahrensrüge, wonach die belangte Behörde keinerlei Erhebungen dahingehend getätigt habe, wie eine Regelung der Dienstbarkeit erfolgen könnte, um das dienende Gut möglichst wenig zu belasten, geht - wie bereits dargelegt - schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der bezüglich der Ablösung getroffenen Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz zu prüfen hatte.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im begehrten Umfang - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070118.X00Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009