TE AsylGH Beschluss 2009/01/16 B7 231612-2/2008

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Veröffentlicht am 16.01.2009
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Spruch

B7 231.612-2/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des T. G., geb. 00.00.1976, StA.: Republik Kosovo, vom 02.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zl. 05 01.165-EAST Ost, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 31.07.2006, Zl.: 05 01.165-EAST Ost, wurde der - bereits zweite - Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend; zurückweisenden Entscheidungen waren gemäß § 8 Abs. 2 AsylG

 

1997 idF der AsylG-Novelle 2003 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden - nicht ausgesprochen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 04.08.2006 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 02.12.2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 04.12.2006, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies verbunden mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes "vom August 2006, Zl. 05 01.165". In der Begründung dieses mit einer Berufung verbundenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird u. a. ausgeführt, mit einem Bescheid des Bundesasylamtes vom August 2006 sei der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer niemals persönlich zugekommen und sei vermutlich durch die Nichtbehebung in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2007, Zl. 05 01.165, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 02.12.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2007 entsprechend den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 18.04.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die noch offene Berufung vom 02.12.2006 (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 (in der Folge AsylG) sind Verfahren, gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier Asylgerichtshof), sofern die Berufung (nunmehr für Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Beschwerde bezeichnet) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer der mit 31.07.2006 datierte angefochtene erstinstanzliche Bescheid, mit welchem der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, am 04.08.2006 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Der in der Folge am 02.12.2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2007 rechtskräftig abgewiesen.

 

Offen ist daher noch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene verfahrensgegenständliche Berufung vom 02.12.2006 gegen den mit 31.07.2006 datierten erstinstanzlichen Bescheid.

 

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist - ausgehend von der Zustellung am 04.08.2006 - am 18.08.2006 abgelaufen. Die Beschwerde, datiert mit 02.12.2006, eingebracht ebenfalls am 02.12.2006, erweist sich daher als verspätet eingebracht.

 

Auf Grund des vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2007 rechtskräftig abgewiesen wurde, erübrigt sich die Einräumung von Parteiengehör in Bezug auf die Frage der verspäteten Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf den am 12.01.2009 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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