TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/19 D14 235579-0/2008

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Veröffentlicht am 19.01.2009
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Spruch

D14 235579-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der H.L., 00.00.1967 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2003, FZ.

 

02 29.994-BAT, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 10, 11 des Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien, sie stellte am 14.10.2002 den Antrag, das ihrem Ehemann H.V. aufgrund dessen Asylantrages zu gewährende Asyl gem. § 10 Abs. 1 AsylG auf sie zu erstrecken.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin ab.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl.dazu weiter unten) anzusehende Berufung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

Der - beim Asylgerichtshof zur GZ D14 235581-0/2008 protokollierten - Beschwerde des H.V. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2003, Zl.

 

02 30.000-BAT, mit dem sein Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009 keine Folge gegeben, sondern die Beschwerde gem. § 7 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde somit kein Asyl gewährt.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Da die Beschwerdeführerin ihren Asylerstreckungsantrag am 14.10.2002 gestellt hat und das Verfahren am 31.12.2005 anhängig wären, kommt das AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.

 

2.1.3. Gemäß § 10 AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."

 

2.2. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt somit voraus, dass einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Erstreckungswerbers Asyl gewährt wurde.

 

Diese Voraussetzung ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt: Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dem genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin kein Asyl in Österreich gewährt wurde, konnte dieser auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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