S11 400985-3/2009/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des S.Z., geb. 00.00.1977, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Melanie STORER, Volkshilfe, 4020 Linz, Stockhofstraße 40, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 08 05.233-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a. dass der Beschwerde aufschiebend Wirkung zuerkannt, der Beschwere stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlich vor, dass ihm durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück- oder Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere in Bezug auf Art. 3 EMRK, drohe.
4. Die Beschwerde langte am 12.01.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 16.06.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idgF. BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 leg. cit. verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.