S5 401.196-3/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. P.S., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter P.L., geb. 00.00.1975, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch RA Dr. Wolfgang RAINER, Schwedenplatz 2/74, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl: 08 06.067-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl: 08 06.067-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die mj. Beschwerdeführerin ist die in Österreich am 00.00.2008 geborene Tochter der P.L., geb. 00.00.1975, StA. der Russischen Föderation. P.L. beantragte am 06.10.2006 aus Polen nach Österreich kommend die Gewährung internationalen Schutzes.
Für die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde am 12.10.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Der Antrag auf internationale Schutzgewährung von P.L. wurde letztinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 2005 - vom 14.12.2006 gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Das in Rede stehende Verfahren der Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin ist derzeit aufgrund erhobener Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof unter Zlen. 2007/20/0157-0163-2, anhängig und wurde der in Rede stehenden Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.2007, Zlen. AW 2007/20/0098-0104-3, gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der antragstellenden Partei die Rechtsstellung als Asylwerberin zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der P.L. aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 14.07.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Art. 8 EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Da das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welches die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin betrifft, dg. gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung anhängig ist und damit jede Zurück- oder Abschiebung der Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die isolierte Ausweisung der Beschwerdeführerin sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihrer Familienangehörigen - in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.