TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/26 97/07/0173

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG Tir §1 Abs2 litb;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §2;
GSLG Tir §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des GN in T, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57/1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juli 1997, Zl. 710.865/07-OAS/97, betreffend Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: NS in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist Eigentümer der in der Katastralgemeinde T. gelegenen Grundparzellen 1507 im Ausmaß von ca. 2,2 ha und 1519 im Ausmaß von ca. 4,5 ha. Bei diesen Grundstücken handelt es sich in der Natur um bis zu 100 % geneigte so genannte Bergmähder in einer Seehöhe von ca. 1950 bis 2100 m. An das Grundstück Nr. 1519 schließt, durch einen Berggrat getrennt, ein weiteres Grundstück der MP mit der Nummer 1527 an. In Richtung dieser, durchwegs von fremdem Grund umschlossenen Grundstücke der MP verlaufen zwei Wege.

Der näher zu den Grundstücken 1507 und 1519 gelegene Weg wird als B. Weg bezeichnet und wurde im Anschluss an eine im Eigentum der Agrargemeinschaft T. stehende Weganlage vom Beschwerdeführer auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages vom 4. Mai 1971 errichtet, in welchem die Eigentümer der von der Wegtrasse berührten Grundstücke einerseits einander wechselseitig und andererseits mit der Bezeichnung als "Schein-Servitut" dem - nach dem Inhalt des Vertrages - über Grundstücke im betroffenen Bereich nicht verfügenden Beschwerdeführer die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf der Wegtrasse einräumten. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich den Vertragspartnern gegenüber zur Anlegung und Erhaltung des Weges auf eigene Kosten bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Einstellung der Betriebsführung seiner Gastwirtschaft auf der B. Hütte, zu welcher der B. Weg führt. Die Vertragspartner des Beschwerdeführers verpflichteten sich ihm gegenüber zum Ausschluss aller übrigen Personen von der Benützung des Weges. Wie den in den Verwaltungsakten einliegenden Grundbuchsauszügen entnommen werden kann, hatte der Beschwerdeführer an zwei Teilstücken der Wegtrasse allerdings schon vor dem Abschluss der betroffenen Vereinbarung das Eigentumsrecht durch Einverleibung an mit den Grundstücksnummern 1512/4 und 1512/5 versehenen Wegparzellen erworben.

In Richtung der vom Grundstück 1519 der MP durch einen Berggrat getrennten Parzelle 1527 der MP verläuft eine im Eigentum der Agrargemeinschaft T. stehende, als S. Weg bezeichnete Forststraße, an welche eine über das Privatgrundstück eines Dritten 1530 zum Grundstück 1527 der MP führende Trasse anschließt.

Mit Anbringen vom 9. April 1984 begehrte die MP vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) die Einräumung eines Bringungsrechtes zur Erschließung der Grundstücke 1507 und 1519 (nicht des durch den Berggrat vom Grundstück 1519 getrennten Grundstückes 1527) u.a. durch Mitbenützung des vom Beschwerdeführer errichteten B. Weges.

Die AB projektierte in der Folge eine vom B. Weg des Beschwerdeführers abzweigende Wegverbindung zum Grundstück 1507 der MP (und einem weiteren, hier nicht mehr interessierenden Grundstück eines anderen Eigentümers) und suchte für die geplante Errichtung dieser Wegverbindung im Landschaftsschutzgebiet um die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung an, welche ihr mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1987 erteilt wurde. Mit Bescheid vom 17. Juli 1987 räumte die AB daraufhin u.a. der MP zu Gunsten deren Grundstücke 1507 und "1527" ein Bringungsrecht einerseits zur Errichtung der Neubaustrecke nach Maßgabe des naturschutzrechtlich bewilligten Projektes und andererseits durch Mitbenützung des B. Weges ein, welche Entscheidung die AB im Wesentlichen mit einem von ihr unterstellten Einverständnis aller Betroffenen begründete.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung zweier Eigentümer belasteter Grundstücke mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 29. Oktober 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB mit der Begründung behoben, die von der AB unterstellte Zustimmung aller Betroffenen sei nicht aktenkundig und der Sachverhalt in vielfacher Weise unzulänglich erhoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die AB das Gutachten eines Amtssachverständigen ein und erließ mit 28. Februar 1990 sodann einen Bescheid, mit welchem sie der MP erneut, und zwar diesmal zur Erschließung der Grundstücke 1507 und 1519 ein Bringungsrecht nach den §§ 1, 2 und 3 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40/1970, zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der projektierten Neubaustrecke und gemäß § 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 10 GSLG 1970 durch Gestattung des Mitbenützungsrechtes des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke auf der Bringungsanlage B. Weg zu Lasten der von diesem Weg berührten Grundstücke einschließlich der Wegparzellen des Beschwerdeführers einräumte. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung des B. Weges für die Vergangenheit zuerkannt und des Weiteren ausgesprochen, dass die MP für die Mitbenützung des B. Weges mit 4,08 % an der Erhaltung des betroffenen Teilstückes beizutragen habe. Begründend wurde in diesem Bescheid von der AB ausgeführt, dass das Bestehen eines Bringungsnotstandes für die Grundstücke 1507 und 1519 der MP nicht in Zweifel gezogen worden und zudem auch zu bejahen sei. Soweit dem eingeräumten Bringungsrecht entgegen gehalten worden sei, dass der Bringungsnotstand auch ohne Einräumung des Bringungsrechtes über den S. Weg beseitigt werden könnte, spreche ein Vergleich der Inanspruchnahme von Fremdgrund und auch der Kosten beider Varianten aus näher dargestellten Erwägungen für die gefundene Lösung einer Mitbenützung des B. Weges durch die MP. Auch die Abwägung der Vor- und Nachteile führe zu diesem Ergebnis.

Auf Grund einer vom Beschwerdeführer und einer weiteren Partei erhobenen Berufung hob der LAS mit Bescheid vom 19. Juli 1990 den Bescheid der AB vom 28. Februar 1990 auf und wies den Antrag der MP auf Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage und Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte zur Erschließung der Grundstücke 1507 und 1519 ab. Begründet wurde diese Entscheidung vom LAS mit der Überlegung, Grundlage des bestehenden B. Weges sei die zwischen den Grundeigentümern und dem Beschwerdeführer abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahre 1971. Nach Auffassung des LAS sei die Agrarbehörde nach den Begriffsbestimmungen des GSLG 1970 zur Einräumung eines Bringungsrechtes über die Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage aber nur dann berechtigt, wenn die mitzubenützende Bringungsanlage ihren Rechtsgrund im GSLG 1970 habe. Ein Mitbenützungsrecht könne die Agrarbehörde nur auf einer nach dem GSLG 1970 bewilligten Bringungsanlage einräumen, nicht jedoch auf Wegen, die ihren Rechtsgrund im Privatrecht, im Forstrecht oder im Straßenrecht hätten. Im vorliegenden Fall wäre es also notwendig und möglich gewesen, etwa nach dem Notwegegesetz die Mitbenützung eines fremden Privatweges zu beantragen und dadurch eine rechtlich gesicherte Zufahrt bis zur Neubaustrecke zu schaffen. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Neueinräumung des Bringungsrechtes zu überlegen, und zwar auf der bestehenden Trasse. Die Einräumung des Mitbenützungsrechtes dieses Privatweges nach dem GSLG 1970 sei jedoch keinesfalls gerechtfertigt, was auch ein Vergleich mit den forstgesetzlichen Bestimmungen zeige. Die AB habe damit eine Entscheidung getroffen, für welche sie nicht zuständig gewesen sei, weshalb ihr Bescheid habe behoben werden müssen. Da für die Neubaustrecke damit aber die wegmäßige Verbindung zum nächsten öffentlichen Weg entfalle, habe es an den Voraussetzungen zur Einräumung dieses Bringungsrechtes gefehlt, sodass die erstinstanzliche Entscheidung auch diesbezüglich habe aufgehoben werden müssen, weil eine zweckmäßige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mehr gewährleistet und der Hauptzweck einer Einräumung des Bringungsrechtes damit weggefallen sei. Könnten doch weder Personen noch Sachen bis zu diesem Weg rechtlich gesichert gebracht werden.

Einer von der MP gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Juli 1991 dahin Folge, dass sie den Bescheid des LAS vom 19. Juli 1990 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die AB zurückverwies. In der Begründung dieses Aufhebungsbescheides stellte die belangte Behörde zunächst klar, dass die Agrarbehörde bei der Festlegung der Wegtrasse nicht an den Inhalt der Parteienanträge gebunden sei, sondern im Falle des Vorliegens eines Not leidenden Grundstückes das Vorhandensein der dem Gesetz entsprechenden Möglichkeit zur Erschließung eines solchen Grundstückes selbst zu prüfen habe. Eine Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 1, 4 und 6 GSLG 1970 ergebe, dass der B. Weg dem Begriff einer Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes nicht subsumiert werden könne, weshalb der Rechtsauffassung des LAS beizupflichten sei, dass ein Bringungsrecht nach den Bestimmungen über die Benützung einer fremden Bringungsanlage auf dem B. Weg nicht eingeräumt werden könne. Da die AB dies getan habe, habe der LAS deren Bescheid mit Recht behoben. Dass wegen des Wegfalles des Trassenteiles B. Weg aber die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes insgesamt nicht mehr gegeben gewesen seien, sei ein vom LAS vertretener Standpunkt, den die belangte Behörde nicht teilen könne. Dass die Erschließung der Not leidenden Grundstücke der MP anders als durch ein Bringungsrecht bewerkstelligt werden könnte, sei eine Annahme, die allenfalls für den B. Weg gelten könnte - wobei der LAS von dieser Überlegung auch nicht ganz überzeugt gewesen sein dürfte, weil er in seinem Bescheid davon gesprochen habe, dass die Möglichkeit bestünde, die Neueinräumung des Bringungsrechtes auf der bestehenden Trasse zu überlegen -, es treffe die Annahme des LAS aber für die Neubaustrecke keinesfalls zu. Diese sei unter Bezugnahme auf das GSLG 1970 eingeräumt und im nunmehr bekämpften Bescheid des LAS mit der Begründung behoben worden, dass sie mit Wegfall des B. Weges gleichsam in der Luft hänge und damit eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr gewährleisten könne. Für dieses Teilstück könne mit Überlegungen zum Notwegegesetz aber nicht argumentiert werden, handle es sich doch um eine neu zu errichtende Wegstrecke für die MP. Auf die ersatzlose Behebung und gleichzeitige Abweisung des Antrages der MP hätte der LAS nur dann erkennen dürfen, wenn entweder die Grundstücke 1507 und 1519 gar nicht Not leidend, sondern ohnehin erschlossen wären oder eine Erschließung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre. Es hätte der LAS nach Auffassung der belangten Behörde somit nach zutreffender Behebung des erstinstanzlichen Bescheides entweder eine Sachentscheidung über den aufrechten Antrag treffen oder die Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG an die AB zurückverweisen müssen. Dafür, dass kein Notstand vorliege oder die Erschließung der Not leidenden Grundstücke grundsätzlich unmöglich sei, sei im Bescheid des LAS eine Begründung nicht gegeben worden.

Eine Anfechtung dieses Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ist unterblieben.

Die AB ersuchte ihren Amtssachverständigen um Erstattung eines neuerlichen Gutachtens, welche von diesem mit der Begründung verweigert wurde, dass ein solches nicht erforderlich sei, weil in der Sache keine Änderungen eingetreten seien. Nach Durchführung einer Verhandlung erließ die AB mit 20. Februar 1995 einen Bescheid, der sich in seinem Spruch von dem behobenen Bescheid vom 28. Februar 1990 lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einräumung des Bringungsrechtes zur Errichtung der Neubaustrecke anstatt auf die §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 auf die §§ 1 Abs. 2 lit. a, 2 und 3 GSLG 1970 gestützt, eine geringfügige Änderung der den von der Neubaustrecke betroffenen Grundeigentümern zuerkannten Entschädigungsbeträge vorgenommen und die Einräumung des Bringungsrechtes in der Gestalt der Gestattung der Mitbenützung der Bringungsanlage B. Weg nur mehr auf § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 unter Entfall des Verbindungshinweises auf § 10 leg. cit. gestützt wurde. In der Begründung des Bescheides vom 20. Februar 1995 wiederholte die AB ihre Begründungsausführungen aus dem behobenen Bescheid vom 28. Februar 1990 und äußerte die Rechtsansicht, dass unter einer fremden Bringungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 eine solche zu verstehen sei, welche nicht im Sinne des GSLG 1970 rechtlich geregelt worden sei. Das Gesetz ermögliche es ausdrücklich, Bringungsrechte auf einer Bringungsanlage einzuräumen, die wie im vorliegenden Fall durch privatrechtlichen Vertrag geregelt worden sei, sodass von einer Unzuständigkeit der Agrarbehörde keine Rede sein könne.

In einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer und einem weiteren belasteten Grundeigentümer erhobenen Berufung wurde u.a. auf die im Bescheid des LAS vom 19. Juli 1990 geäußerte und von der belangten Behörde im Aufhebungsbescheid ausdrücklich geteilte Rechtsansicht verwiesen, nach welcher ein Bringungsrecht auf einem privaten Weg nicht eingeräumt werden könne.

Dieser Berufung gab der LAS mit seinem Bescheid vom 28. November 1996 in der Weise "Folge", dass er den erstbehördlichen Abspruch über die Einräumung eines Bringungsrechtes im Wege der Gestattung der Mitbenützung des B. Weges dahin abänderte, dass er zu lauten habe, dass gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 zu Gunsten der Grundstücke 1507 und 1519 das Bringungsrecht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke "auf der Bringungsanlage B. Weg" und zwar auf den nachstehend im Einzelnen angeführten Grundstücken einschließlich der Wegparzellen des Beschwerdeführers eingeräumt werde; im Übrigen wies der LAS die Berufung als unbegründet ab. "In Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Bescheides" der belangten Behörde vom 3. Juli 1991, wurde vom LAS in der Begründung des Berufungsbescheides vom 28. November 1996 ausgeführt, sei der Bescheid der AB dahin abzuändern gewesen, dass an Stelle des Rechtes der Mitbenützung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 ein Bringungsrecht "auf dem B. Weg" nach §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 neu einzuräumen gewesen sei. Obwohl die neuerliche Entscheidung der AB im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde beruhe, habe der LAS die Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der Voraussetzungen für die Neueinräumung eines Bringungsrechtes seiner Entscheidung zu Grunde legen können. Für die Neueinräumung eines Bringungsrechtes auf der bestehenden Bringungstrasse B. Weg wären hinsichtlich der Entschädigung der in Anspruch genommenen Grundstücke die Bestimmungen des § 7 GSLG 1970 anzuwenden und wäre damit nur der landwirtschaftliche Ertragsausfall zu vergüten, welcher auf der bestehenden Bringungstrasse aber nicht vorhanden sei. Dies würde in konsequenter Anwendung des Gesetzes bedeuten, dass der Erhalter der fremden Bringungsanlage B. Weg keinen weiteren Anspruch auf einen Beitrag zu den Bau- und Erhaltungskosten hätte, was daraus abgeleitet werden könnte, dass der anzuwendende § 10 Abs. 1 GSLG 1970, in welchem ausgesprochen werde, dass dann, wenn ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasse, deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage habe, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 anführe. Unbestritten habe der Beschwerdeführer als Halter des B. Weges für die Errichtung und Erhaltung bereits erhebliche Aufwendungen getätigt, welcher Aufwand ihm abgegolten werden müsse. Es sei nach Auffassung des LAS die Bestimmung des § 10 GSLG 1970 im vorliegenden Fall daher analog auch für die "Neueinräumung eines Bringungsrechtes auf dem bestehenden Privatweg" anzuwenden und diese Art der Rechtseinräumung ebenso unter dem Terminus "die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage" zu subsumieren, weshalb hinsichtlich der Höhe der Entschädigung in Gegenüberstellung zur Mitbenützung keine Änderung einzutreten habe.

In einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung warf der Beschwerdeführer dem LAS vor, sich erneut über die bindende Rechtsansicht der belangten Behörde im aufhebenden Erkenntnis hinweggesetzt zu haben. Könne auf dem B. Weg ein Bringungsrecht nach den Bestimmungen über die Benützung einer fremden Bringungsanlage nicht eingeräumt werden, dann habe dies erst recht für die Neueinräumung eines Bringungsrechtes auf dem B. Weg zu gelten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Während die AB in ihrem Bescheid vom 20. Februar 1995 ein Mitbenützungsrecht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke auf dem B. Weg nach § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 eingeräumt habe, führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung aus, sei dieser Spruchpunkt im nunmehr bekämpften Bescheid des LAS vom 28. November 1996 dahin abgeändert worden, dass gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 ein Bringungsrecht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke "auf dem B. Weg" eingeräumt worden sei. An Stelle der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage sei vom LAS ein Bringungsrecht am B. Weg neu eingeräumt worden, weshalb difforme Entscheidungen vorliegen, weil der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweiche. Dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 3. Juli 1991 die Mitbenützung des B. Weges als Möglichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes deswegen ausgeschlossen habe, weil ein Privatweg vorliege, stehe entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der nunmehr durch den LAS verfügten Bringungsrechtseinräumung auf dem B. Weg nicht entgegen. Stelle dieser Weg doch als Privatweg Fremdgrund für die MP dar und umfasse nach § 1 Abs. 1 GSLG 1970 die Bringungsrechtseinräumung gerade das Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Inanspruchnahme von Fremdgrund (vorliegendenfalls einer fremden privaten Wegparzelle) sei gerade das Wesen des Bringungsrechtes. Es habe die belangte Behörde die im Vorbescheid vom 3. Juli 1991 verfügte Aufhebung des vor ihr bekämpften Bescheides vielmehr mit Begründungsmängeln im damals bekämpften Bescheid zur Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes und der grundsätzlichen Unmöglichkeit einer Erschließung begründet. Das Vorliegen eines Bringungsnotstandes sei nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse im vorliegenden Fall aber aus näher dargestellten Gründen nicht erfolgreich zu bestreiten, die Widmung der Not leidenden Grundstücke zu landwirtschaftlichen Zwecken sei unstrittig und die Entscheidung des LAS auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung von Vor- und Nachteilen in Gegenüberstellung einer Erschließung der Grundstücke über den S. Weg als gesetzmäßig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Belastung seiner Grundstücke mit einem Bringungsrecht für die MP unter ausdrücklicher Verweisung auch auf sein Recht auf Beachtung einer bindenden Rechtsansicht im aufhebenden Vorbescheid der belangten Behörde als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Die MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz

gebotener Gelegenheit nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

Nach § 1 Abs. 2 GSLG 1970 können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b)

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c)

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d)

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. ist das Bringungsrecht als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.

§ 2 GSLG 1970 handelt von den Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes, § 3 leg. cit. regelt, wie Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes festzusetzen sind.

§ 4 Abs. 1 definiert Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes als nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

§ 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 ordnet an, dass der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat endet.

Nach § 7 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig, mit denen

              a)              einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,

              b)              ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,

              c)              ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,

              d)              ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,

              e)              Grundflächen enteignet werden.

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist demnach zunächst das Vorliegen eines den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates. Von einem abändernden Erkenntnis eines Landesagrarsenates im Sinne der Bestimmung des Einleitungssatzes des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann die Rede sein, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, 93/07/0027, und vom 11. März 1999, 96/07/0212, ebenso wie die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 1991, 90/07/0156, 0157, und vom 18. Februar 1999, 99/07/0013, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzung trifft im Beschwerdefall aus folgenden Erwägungen nicht zu:

Die AB hat in ihrem Bescheid vom 20. Februar 1995 zu Gunsten der betroffenen Grundstücke der MP ein Bringungsrecht zum Einen nach den §§ 1 Abs. 2 lit. a, 2 und 3 GSLG 1970 mit dem Inhalt der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 3 m breiten nicht öffentlichen Bringungsweges (Neubaustrecke) und zum Anderen gemäß § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 mit dem Inhalt des Rechtes zur Mitbenützung der Bringungsanlage B. Weg durch Gehen und Fahren auf diesem Weg für landwirtschaftliche Zwecke in dem durch Bezeichnung der betroffenen Grundstücke näher festgelegten Wegabschnitt eingeräumt.

Dass diese Entscheidung der AB gegen die aus dem Vorbescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 resultierende Bindung an die Rechtsansicht des nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides (vgl. für viele etwa das hg.Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0215, mit weiteren Nachweisen) verstieß, ist offensichtlich und sei im gegebenen Zusammenhang auch klargestellt. Eine solche Bindungswirkung ging vom Vorbescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 ungeachtet des Umstandes aus, dass die belangte Behörde insoweit der Auffassung des vor ihr bekämpften Bescheides des LAS vom 19. Juli 1990 beigetreten war (zum sonstigen Fehlen einer Bindungswirkung solcher Ausführungen vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 98/07/0066, 0067, vom 28. März 1996, 96/07/0041, und vom 16. November 1995, 94/07/0055). Da sich die belangte Behörde im Vorbescheid vom 3. Juli 1991 nämlich nicht auf eine bloße Aufhebung des vor ihr bekämpften Bescheides des LAS vom 19. Juli 1990 beschränkt, sondern durch Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung nicht etwa an den LAS, sondern eben an die AB inhaltlich auch deren Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte, waren die Ausführungen im Vorbescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 über die rechtliche Unzulässigkeit der Begründung eines Bringungsrechtes nach § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 auf dem B. Weg zu tragenden Gründen der im betroffenen Bescheid des OAS auch verfügten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG geworden. Der Verstoß des von der AB im dritten Rechtsgang erlassenen Bescheides vom 20. Februar 1995 gegen die ihr überbundene Rechtsansicht war manifest. Von einer bloßen "Fehlinterpretation" des Vorbescheides der belangten Behörde durch die AB, wie sich der LAS in seinem Bescheid vom 28. November 1996 ausgedrückt hat, kann gar keine Rede sein, weil die AB in ihrem Bescheid vom 20. Februar 1995 unverhüllt offen gelegt hat, dass sie die ihr überbundene Rechtsansicht für falsch hält.

Der LAS nun hat mit seinem Bescheid vom 28. November 1996 den vor ihm bekämpften Bescheid der AB vom 20. Februar 1995 im Umfang der Einräumung des Bringungsrechtes mit dem Inhalt der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der "Neubaustrecke" vollständig unberührt gelassen, den Abspruch der AB über die Einräumung eines Bringungsrechtes durch die Gestattung der Mitbenützung der Bringungsanlage B. Weg dahin abgeändert, dass "gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970" das Bringungsrecht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke "auf der Bringungsanlage B. Weg" und zwar auf näher genannten, nämlich denselben Grundstücken wie im erstinstanzlichen Bescheid, eingeräumt wurde.

Entgegen dem äußeren Anschein, den der LAS durch die gewählte Spruchgestaltung hervorgerufen hat, hat der LAS den Bescheid der AB damit aber auch in seinem den B. Weg betreffenden Abspruch in seinem materiellen Inhalt nicht abgeändert. Materiellrechtlich wurde vom LAS normativ kein anderer Akt als jener gesetzt, gegen dessen Setzung durch die AB sich der Beschwerdeführer gewandt hatte. Die Einräumung eines Bringungsrechtes "auf" einer fremden Bringungsanlage ist materiellrechtlich nichts anders als der im § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 vorgesehene Rechtsakt des Ausspruches der Berechtigung zur Benützung dieser Bringungsanlage. Auch der LAS hat mit dem vor der belangten Behörde nunmehr bekämpften Bescheid vom 28. November 1996 der MP das Bringungsrecht im Umfang des B. Weges inhaltlich durch den Ausspruch der Berechtigung eingeräumt, diese fremde Bringungsanlage zu benützen, und damit den im § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 vorgesehenen Rechtsakt gesetzt, ohne dass die in Spruch und Begründung des Bescheides des LAS geäußerte Bekundung, dies nicht tun zu wollen, daran etwas ändern konnte. Wie unstimmig der vom LAS unternommene Versuch, der offensichtlich wahrgenommenen Bindungswirkung zu entgehen, ausfallen musste, zeigt nicht nur die Spruchgestaltung der Einräumung eines Bringungsrechtes "auf der Bringungsanlage B. Weg", sondern erst recht das Ausmaß der im Bescheid des LAS unternommenen Anstrengung, den Zuspruch des Kostenbeitrags zum Aufwand für die Errichtung der Bringungsanlage an den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 GSLG 1970 rechtlich trotz Aufrechterhaltung der Fassade einer nunmehrigen Bringungsrechtseinräumung nicht nach § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 (sondern offenbar nach § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit.) auch nur halbwegs einleuchtend zu begründen.

Rechtlich stand aber, worin dem Beschwerdeführer im Ergebnis beigepflichtet werden muss, als Folge des unbekämpft gebliebenen Vorbescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 der B. Weg für Zwecke einer Bringungsrechtseinräumung zu Gunsten der betroffenen Grundstücke der MP unwiderruflich nicht mehr zur Verfügung. Zur Rechtsrichtigkeit der damaligen bindend geäußerten Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall wegen der eingetretenen Bindungswirkung nicht Stellung zu nehmen (siehe allerdings das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, 97/07/0038, in welchem die damals gegenteilige Rechtsansicht des LAS zu einem Forstweg ausdrücklich gebilligt worden war). Anders als durch den nach dem Inhalt des Vorbescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 als rechtlich unzulässig dekretierten Abspruch nach § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 ließ sich der B. Weg nämlich in eine Bringungsrechtseinräumung rechtlich nicht mehr einbinden. Daraus resultiert nicht bloß auch ein dem Bescheid des LAS vom 28. November 1996 anhaftender Verstoß gegen die Bindungswirkung des aufhebenden Vorbescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 1991, sondern auch und für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit vorrangig die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegen den Bescheid des LAS vom 28. November 1996 erhobene Berufung. Wich doch der materielle Gehalt der Entscheidung des LAS vom 28. November 1996 von jenem der AB vom 20. Februar 1995 rechtlich nicht ab, sondern bedeutete die "Abänderung" des erstinstanzlichen Bescheides durch den Bescheid des LAS vom 28. November 1996 lediglich eine rechtliche Umetikettierung der inhaltlich gleich gebliebenen Entscheidung der Art, dass das den Inhalt der Entscheidung rechtlich zutreffend wiedergebende Etikett des § 1 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 vom LAS mit der Stützung auf die "§§ 1, 2 und 3 GSLG 1970" durch ein Etikett ersetzt wurde, welches den Verstoß des Entscheidungsinhaltes gegen die aus dem Vorbescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 resultierende Bindung weniger offensichtlich werden ließ. Eine abändernde Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 aber war vom LAS nicht getroffen worden. Das in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des LAS vom 28. November 1996 eingeräumte Berufungsrecht war fälschlich eingeräumt worden (§ 46 Abs. 2 VwGG).

Da eine Berufung an die belangte Behörde mangels Vorliegens einer abändernden Entscheidung eines Landesagrarsenates im Beschwerdefall daher nicht zulässig war, konnte eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des vor ihr behängenden Rechtsmittels nur zur Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde ihrer Unzulässigkeit ausreichen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 93 f zu § 66 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Mit der meritorischen Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde demnach eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich zum Einen darauf, dass die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist, und zum Anderen darauf, dass mit der nach § 24 Abs. 3 VwGG entrichteten Gebühr auch die Beilagen zur Beschwerde als vergebührt gelten, weshalb zusätzlicher Stempelgebührenaufwand für die zusätzliche Beilage zur Beschwerde nicht zuerkannt werden konnte.

Wien, am 26. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070173.X00

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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