B13 319.410-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.S., geb. 00.00. 1998, StA:
Serbien, vertreten durch seine Mutter Frau A.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STRIZIK, vom 30. 12. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 12. 2008, Zl. 08 11.901 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer reiste am 12. 11. 2007 mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 4. 2008, Zl 07 10.528-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 25. 4. 2008 persönlich übernommen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6. 5. 2008 Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. 6. 2008, GZ. 319.410-1/2E-XV/52/08, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (ohne Kosovo) nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde von der Mutter des Beschwerdeführers Beschwerdeführerin am 19. 6. 2008 persönlich übernommen.
Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer stellte am 26. 11. 2008 gemeinsam mit seinen Eltern neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16. 12. 2008, Zl. 08 11.901 - EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 16. 12. 2008 persönlich übernommen.
Gegen diesen Bescheid hat der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. 12. 2008 Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.
Spruchpunkt I:
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149 und VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266 und VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200 und VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 und VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 22 Z 2) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkennt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl B13 319.411-2/2009/3E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst gelten:
"Der Beschwerdeführer hat in seinem nun zu behandelnden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz kein neues Vorbringen erstattet. Viel mehr ist das oben zitierte Vorbringen als Bezugnahme auf sein Vorbringen zum vorherigen Asylantrag zu sehen. Darüber wurde aber bereits mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 16. 6. 2008, GZ. 319.411-1/2E-XV/52/08, rechtskräftig abgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer über telefonischen Kontakt mit seinem Vater erfahren habe, dass ihn die Gendarmerie aufgrund der Vorfälle, die zu seiner Ausreise aus Serbien geführt hätten, suchen würde. Er habe deswegen noch immer begründete Furcht, in Serbien inhaftiert zu werden. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung dar, die bereits im ersten abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde.
Da sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens am 19. 6. 2008 nicht verändert hat, besteht auch im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr in eine menschenrechtswidrige Situation im Sinne der EMRK zu geraten.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des am 19. 6. 2008 erlassenen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates, GZ. 319.411-1/2E-XV/52/08, dem neuerlichen Antrag entgegen. Mit dem bereits zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321)."
Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Mutter des Beschwerdeführers behauptet wurde.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitglieder ebenfalls inhaltlich gleich lautende Entscheidungen, alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bzw. der übrigen Familienmitglieder vor.
Sollte man davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Eltern vorliegt, so erscheint dies allerdings zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der mit seinen Eltern am 12. 11. 2007 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer bereits seinen ersten etwas über ein Jahr andauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf eine Asylantragstellung stützte, welche sich - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies.
Den Eltern des Beschwerdeführers musste bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt; dies wurde von den Eltern des Beschwerdeführers allerdings ursprünglich negiert, nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 19. 6. 2008 verließ er mit seinen Eltern nicht das österreichische Bundesgebiet und hielt sich bis zur neuerlichen Antragstellung illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Einer regelmäßigen Beschäftigung gingen die Eltern des Beschwerdeführers während der Aufenthaltszeiten im österreichischen Bundesgebiet nicht nach. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers und seiner Eltern an einen Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.
Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK dar.
Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.