TE AsylGH Beschluss 2009/01/21 C4 403870-1/2009

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Spruch

C4 403.870-1/2009/3E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des M.N., geb. 00.00.1972, StA.

China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl:

08 11.788 EAST-Ost, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 24.02.2003 einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl: 03 07.128-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China für zulässig (Spruchpunkt II)

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004 wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2004 persönlich ausgefolgt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 24.11.2008 stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen jeweils zu Protokoll, dass er seit seinem letzten Asylantrag ständig in Österreich gewesen sei. Seine alten Asylgründe seien aufrecht, neue habe er nicht.

 

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 08 11.788 EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG nach China ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Seinem neuerlichen Vorbringen könne zudem in keinster Weise ein glaubhafter Kern zugebilligt werden. Die Unglaubwürdigkeit, die bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden habe, spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort und habe sich durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes dieser daher nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sach- noch Rechtslage eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, sei die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet. Mit der Ausweisung liege kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf ein Familienleben vor. Bei einer Abwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) sei die Auseisung gerechtfertigt. Zudem lägen keine Umstände vor, die ein Rückkehrhindernis nach China ergäben. Die diesbezüglichen Ausführungen im Erstbescheid hätten nach wie vor Gültigkeit.

 

Der Bescheid wurde am 23.12.2008 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt (§ 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG), zumal der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Adresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Das Bundesasylamt holte hiezu am 22.12.2008 eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister ein, die zwar eine Meldung im Polizeianhaltezentrum ergab, wobei jedoch seitens des Bundesasylamtes vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2008 wegen Haftunfähigkeit aus dem Polizeianhaltezenrum entlassen worden war. Im Übrigen ergab diese Auskunft, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2006 gemeldet war.

 

Am 29.12.2008 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt, wobei angemerkt wurde, dass der Bescheid durch Aushang und Hinterlegung am 22.12.2008 (richtig 23.12.2008) erlassen worden sei.

 

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.01.2009 Beschwerde.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Kenntnis gebracht:

 

"Unter Bezugnahme auf ihre Berufung vom 10.01.2009 wird Ihnen mitgeteilt, dass sich diese nach der Aktenlage als verspätet erweist. So hat das Bundesasylamt den Bescheid vom 18.12.2008, Zahl 08 11.788-EAST Ost, am 23.12.2008 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch rechtswirksam zugestellt (§8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG). Der letzte Tag zur Erhebung der Berufung gegen obgenannten Bescheid wäre daher der 07.01.2009 gewesen. Da Sie jedoch Ihre Berufung erst am 10.01.2009 zur Post gegeben haben, erweist sich diese als verspätet."

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet, doch langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ein.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. C und Z.2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Im hier vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 08 11.788 EAST-Ost, mit dem der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG nach China ausgewiesen worden ist, am 23.12.2008 rechtswirksam zugestellt, da der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Adresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der letzte Tag zur Einbringung der Berufung wäre daher der 07.01.2009 gewesen. Nun hat der Asylwerber aber die Berufung erst am 10.01.2009 zur Post gegeben, sodass diese verspätet eingebracht worden ist, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist,

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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