TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/23 D6 265932-0/2008

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Spruch

D6 265932-0/2008/2E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der T.A., geb. 00.00.1994, StA. d. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, FZ. 04 13.563-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 10 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 265543-0/2008, reiste mit seiner Mutter und seiner Schwester, der Beschwerdeführerin zu D6 265931-0/2008, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter am 1.7.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

In seiner Einvernahme am 6.7.2004 brachte der Beschwerdeführer durch seine Mutter vor, dass sein Vater, der Beschwerdeführer zu D6 234416-0/2008, politisch aktiv gewesen und geflohen sei, weshalb sie (d.h. seine Familie) den Übergriffen der Behörden ausgesetzt seien. Die "Leute vom Geheimdienst" seien öfters bei ihnen gewesen, weil sie gewollt hätten, dass sein Vater mit ihnen kooperiere. Sie seien kontinuierlich belästigt und bedroht worden. Es habe ein Ultimatum gegeben, dass sie dafür büßen müssten, wenn sich sein Vater beim Geheimdienst nicht melden würde.

 

In der Einvernahme vom 6.7.2005 brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und seine Fluchtgründe sich auf jene seiner Mutter beziehen würden.

 

Mit Bescheid vom 19.10.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer ferner aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

 

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt habe werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu u.a. aus, dass die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Ihr Vorbringen sei wenig plausibel und oberflächlich sowie allgemein gehalten. Die behauptete mehrjährige Repression durch den ukrainischen Geheimdienst gegen sie und den Beschwerdeführer sowie dessen minderjährige Schwester sei nicht nachvollziehbar. Auch sei der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, auf dessen Fluchtgründe sich das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers stütze, mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden.

 

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt mit dem Fehlen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 und dem Umstand, dass gemäß den Länderfeststellungen eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen, die jeden Rückkehrer undifferenziert treffen würde, nicht vorherrsche. Da der Beschwerdeführer, dessen Mutter, Vater und Schwester ebenfalls Asylwerber seien, über keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich verfüge, stelle die (verfügte) Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 265543-0/2008 und des Beschwerdeführers zu D6 234416-0/2008, deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Asylanträge abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine festgestellt wurde, der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag - mangels Glaubhaftmachung einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung - abgewiesen hat. Es konnte - zusammengefasst - nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Kündigung bei einem Sicherheitsunternehmen zum Verlassen der Ukraine genötigt und nach dessen Ausreise die Mutter des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder (darunter auch der Beschwerdeführer) von Angehörigen des ukrainischen Geheimdienstes aufgesucht und in weiterer Folge bedroht wurden.

 

Der Beschwerdeführer brachte keine gesonderten, sich vom Fluchtvorbringen seiner Eltern unterscheidenden Fluchtgründe vor. Vielmehr entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jenem seiner Mutter und steht in untrennbarem Zusammenhang mit den Fluchtgründen seines Vaters.

 

2. Dies ergibt sich aus den Akten zum Verfahren des Beschwerdeführers sowie aus den Akten zu den Verfahren seiner Eltern.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I 100; im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

 

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist auf Anträge, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 anzuwenden.

 

Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.3 Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1997 erlangen Familienangehörige von Fremden iSd § 1 Z 6 dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

 

3.4 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - keine weiteren, sich vom Fluchtvorbringen seiner Eltern unterscheidenden Fluchtgründe vorgebracht; vielmehr wurde auf jene seiner Mutter verwiesen. Da die Fluchtgründe der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet und daher deren Asylanträge abgewiesen wurden, können auch die Fluchtgründe, soweit sie im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, nicht als glaubwürdig gewertet werden; auch eine Asylgewährung im Wege des Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997 scheidet aus.

 

Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, eine wohl begründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht vor.

 

3.5 Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers menschenrechtlich unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat (durch seine gesetzliche Vertreterin) keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein solches Abschiebungshindernis bilden könnte. Auch in den Verfahren seiner Eltern konnte nicht die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine festgestellt werden.

 

3.6 Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in die Ukraine) war Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat festgestellt wurde.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle 2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulmentschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

 

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

 

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).

 

Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig, da eine Ausweisung seines Vaters aufgrund der im Zeitpunkt der Asylantragstellung und Bescheiderlassung geltenden Rechtslage nicht verfügt worden ist. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seines Vaters - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben, wobei diese Entscheidung einer allfälligen Ausweisung iSd FPG nicht entgegensteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 4 AVG nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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