S3 402.926-1/2008/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von K.W., geb. 00.00.1981, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, GZ. 08 08.292, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 07.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung am 04.11.2008 persönlich ausgefolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber am 19.11.2008 die vorliegende Beschwerde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008, zugestellt am 15.12.2008, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist zur Verspätung seiner Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Es wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Asylgerichtshof eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; der Asylgerichtshof hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 04.11.2008 persönlich ausgefolgt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 18.11.2008. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 19.11.2008 persönlich beim Bundesasylamt eingebracht und erweist sich somit als verspätet.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.