D13 403629-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der mj. S.M., geb. 00.00.1996, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2008, FZ. 08 08.357-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 i. V.m.
§ 34 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste gemeinsam mit ihrem Vater am 09.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter am 10.09.2008 einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz für die Minderjährige.
Bei den am 19.09.2008 und am 04.12.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bzw. Außenstelle Eisenstadt, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahmen gab der Vater an, dass er mit seiner Tochter den Herkunftsstaat Georgien verlassen habe, weil ihr Dorf am 08.08.2008 im Zuge des bewaffneten Konflikts zwischen der Russischen Föderation und Georgien bombardiert worden und dabei sein Haus niedergebrannt sei. Er wolle in Österreich bleiben um zu arbeiten und zu leben und vor allem um seiner Tochter eine gesicherte Zukunft bieten zu können. Diese habe im Übrigen keine eigenen Fluchtgründe und sei die ganze Zeit über bei ihm gewesen.
Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2008, FZ. 08 08.357-BAE, den Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - aus, dass vom gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und dessen eigenes Vorbringen, mit welchem dieser auch die Ausreise der Beschwerdeführerin begründet habe, nicht geeignet gewesen sei eine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 27.12.2008 die gegenständliche Beschwerde erhoben (AS 103 ff.).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Für die mj. Beschwerdeführerin wurden im vorliegenden Fall von deren gesetzlichem Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Mit dem am heutigen Tage zu GZ. D13 403628-1/2009/2E, ergangenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters und gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen, S.C., gegen die Abweisung seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen.
Unstrittig ist, dass die mj. Beschwerdeführerin die Tochter des obgenannten Antragstellers ist und daher mit diesem schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, führt.
Da aber auch dem Vater der mj. Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten in Österreich verwehrt wurde, konnte auch der minderjährigen Tochter dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) nicht gewährt werden.
Was die Durchführung der Ausweisung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die dafür zuständigen Behörden selbstverständlich dafür zu sorgen haben werden, dass die Ausreise nur gemeinsam mit dem Vater erfolgen kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.