TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/28 C7 240176-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2009
beobachten
merken
Spruch

C7 240.176-2/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des L.T., geb. 00.00.1960, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2008, FZ. 08 05.159-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 26.02.2002 unter der Zahl AZ 02 05.630-BAE einen Asylantrag. Er wurde am 19.05.2003 (As. 55 bis 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Aktenzahl AZ 02 05.630-BAE) niederschriftlich befragt.

 

Zusammengefasst macht er geltend, dass er seit Frühling 2000 Mitglied der demokratischen Partei Chinas gewesen sei und aus diesem Grund Anfang September 2000 verhaftet und eine Woche inhaftiert worden sei. Er sei während dieser Polizeihaft gefoltert worden und sei schließlich in ein Krankenhaus eingeliefert worden, von wo ihm die Flucht gelungen sei.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2003 wurde der Asylantrag § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.

 

Per Telefax vom 14.11.2006 teilte der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass er beabsichtige, freiwillig nach China zurückzukehren. Er erklärte sich weiters damit einverstanden, dass sein Asylantrag als gegenstandslos abgelegt wird.

 

Per Telefax vom 30.11.2006 teilte IOM Wien dem Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Am 13.06.2008 stellt der Beschwerdeführer unter der Zahl 08 05.159-BAE den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 13.06.2008 (As. BAA 17 bis 29) vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 15.07.2008 (As. BAA 73 bis 79) und am 01.09.2008 (As. BAA 125 bis 143) niederschriftlich befragt.

 

Zusammengefasst machte er geltend, dass er im November 2006 nach China zurückgekehrt sei, da seine Mutter, welche inzwischen verstorben sei, schwer krank gewesen sei. Er werde jedoch weiterhin in China verfolgt, weshalb er neuerlich nach Österreich geflüchtet sei. Als er nach China zurückgekehrt sei, habe die Polizei nach ihm gesucht. Kurz nach seiner Ausreise sei auch seine Frau festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr nach China würde ihn die Todesstrafe erwarten, da er auch im Jahr 1989 an der Demonstration der Studenten teilgenommen habe. Anlässlich seiner Einvernahme am 01.09.2008 gab der Beschwerdeführer außerdem an, dass er im November 2006 mit Hilfe eines von der chinesischen Botschaft in Wien ausgestellten Visums nach China gereist sei. Am 23.05.2008 sei er dann von Peking wieder nach Wien geflogen. Er habe ein österreichisches Touristenvisum gehabt. Nach Mitteilung, dass zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Zeitpunkt kein Flug von China nach Österreich stattgefunden habe, korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an, dass er sich geirrt habe. Er sei von Peking nach Budapest geflogen und von dort weiter nach Warschau. Dann sei er am 25.05.2008 gegen 1.00 mit dem Zug nach Wien Westbahnhof gefahren. Nach Vorhalt, dass zu dieser Zeit kein Zug von Warschau nach Wien gefahren ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seinen bisherigen Angaben bleibe. Bezüglich seiner Fluchgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, wie bereits im Jahr 2002 angegeben, China verlassen habe, da er als Mitglied der Volkspartei Probleme gehabt habe. Er sei seit 1998 Mitglied der Volkspartei gewesen. Ende November 2000 sei er aufgrund dieser Tätigkeit festgenommen und gefoltert worden. Er sei in ein Krankenhaus gekommen und nach einer bestimmten Zeit wieder entlassen worden. Im Jänner 2001 sei er dann über Shanghai nach Österreich geflogen. Nach seiner Rückkehr nach China im Jahr 2006 habe er erfahren, dass die Polizei neuerlich nach ihm suchen würde. Er habe sich daher versteckt und sei im Mai 2008 wieder nach Österreich geflogen. Nach Mitteilung, dass die jetzigen Angaben des Beschwerdeführers nicht mit seinen Angaben aus dem vorigen Asylverfahren übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er damals vorgebracht habe. Befragt, weshalb er zuvor immer angegeben habe, für die demokratische Partei Chinas gearbeitet zu haben, während er nunmehr angab, Mitglied der Volkspartei zu sein, behauptete der Beschwerdeführer, dass er nie gesagt habe, dass er Mitglied der demokratischen Partei gewesen sei. Weitere Asylgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, dass er nicht ganz dicht im Kopf sei und sich daher Divergenzen in seinen Aussagen ergeben hätten.

 

Im Rahmen des Verfahrens wurde weiters ein Bescheid des AMS B. vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 22.08.2008 bis 31.10.2008 für die Tätigkeit als Koch erteilt wurde.

 

Nach Anfrage betreffend die Ausstellung eines österreichischen Touristenvisums teilte die Österreichische Botschaft Peking mit E-Mail vom 05.09.2008 dem Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer für den von ihm angeführten Zeitraum kein Visum erteilt worden sei.

 

Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2008 mitgeteilt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

 

In einer Stellungnahme vom 26.09.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er hinsichtlich des österreichischen Visums bei den von ihm gemachten Angaben bleibe. Weiters gab er an, dass der Dolmetscher seine Angaben nicht richtig übersetzt habe. Der Dolmetscher habe ihn dazu gedrängt, das Einvernahmeprotokoll zu unterschreiben. Er habe nie gesagt, dass er für die Volkspartei gearbeitet habe. Er habe stets angegeben, dass er für die demokratische Partei tätig gewesen sei. Diese Partei habe ihm außerdem auch sein Visum organisiert, weshalb er sich die Antwort der Österreichischen Botschaft nicht erklären könne.

 

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

 

Die Erstbehörde traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, März 2008 und Dezember 2007; ÖB Peking, Mai 2007; USDOS, März 2008) zur allgemeinen Lage in China. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 17 bis 19 des Bescheides): Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund neuerlich befürchteter Verfolgungen seitens der chinesischen Behörden neuerlich das Land verlassen habe müssen, weil er früher Mitglied der Volkspartei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage, dass der Beschwerdeführer von den Behörden seiner Heimat im Jahr 2000 festgenommen, inhaftiert, misshandelt und aus der Haft während eines Krankenhausaufenthaltes flüchten konnte und nach Österreich gereist sei. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen insbesondere die Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen, welcher der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht habe aufklären können. So habe er am 01.09.2008 angegeben, dass er im Jahr 2000 für die Volkspartei Chinas gearbeitet habe und daher Verfolgungen seitens der chinesischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Bei der Befragung im Jahr 2002 habe er jedoch angegeben, Mitglied der demokratischen Partei gewesen zu sein. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche zudem, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, im Jahr 2006 zu seiner Familie nach W. zurückgekehrt zu sein. Danach sei der Beschwerdeführer mit einem Sichtvermerk der österreichischen Botschaft neuerlich nach Österreich gereist. Diese Behauptungen könnten nicht der Wahrheit entsprechen, zumal die chinesischen Behörden durch die Lösung des Reisepasses in Wien, vorausgesetzt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei der Asylantragstellung im Jahr 2002 der Wahrheit entsprochen hätten, dass der Beschwerdeführer mittels Haftbefehl in China gesucht werde, darüber informiert gewesen wären, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nach China zurückkehren würde und hätte man ihn schon am Flughafen in Peking festgenommen. Weiters habe sich der Beschwerdeführer neuerlich einen Reisepass ausstellen lassen und sei damit neuerlich nach Europa gereist, obwohl die Behörden ihn angeblich suchten. Weiters konnten die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen Sichtvermerk in der Österreichischen Botschaft in Peking bekommen habe, nicht bestätigt werden.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgegangen werden kann. Davon, dass praktisch jedem, der in die Volksrepublik China abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

 

Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführte wurde, dass die Wissenslücken bzw. Ungenauigkeiten in der Wiedergabe des Beschwerdeführers mit seinen gesundheitlichen Problemen erklärt werden können; so habe er in der Einvernahme auch angegeben, "im Kopf nicht ganz dicht zu sein". Außerdem seien aktuelle Länderberichte nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden und hätte ein Experte mit speziellem Fachwissen zu China herangezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei überdies im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde erwähnte Beschäftigungsbewilligung sowie medizinische Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes in Vorlage zu bringen.

 

Am 03.12.2008 langte eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz durch den Beschwerdeführer bei einer Kontrolle in einem chinesischen Restaurant am 06.11.2008 ein.

 

Per Telefax vom 09.12.2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof die schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Beschäftigungsbewilligung sowie ein ärztliches Gesundheitszeugnis, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch gesund ist.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche wurde in der Beschwerdeschrift nur insofern eingegangen, als man diese mit der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers zu erklären versuchte. Dieses Argument stellt sich jedoch auch angesichts dessen, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gesundheitszeugnis hervorgeht, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch gesund ist und weitere Befunde, aus denen Gegenteiliges hervorgehen könnte, nicht vorgelegt wurden, als wenig überzeugende Schutzbehauptung dar. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geht weiters das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Expertengutachten) nicht geboten. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Erstbehörde auf Grundlage von aktuellen Berichten (u.a. AA, März 2008 und USDOS, März 2008) getroffenen Länderfeststellungen (Seiten 11 bis 15 des Bescheides) für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

 

3. Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

 

Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen sowie nicht plausiblen Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die chinesischen Behörden.

 

Wie schon im Bescheid des Bundesasylamtes aufgezeigt wurde, behauptete der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren sowie in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme des zweiten Asylverfahrens, dass er etwa seit Frühling 2000 Mitglied der demokratischen Partei Chinas sei und aus diesem Grund von den chinesischen Behörden verfolgt werde. Widersprüchlich dazu erklärte der Beschwerdeführer jedoch in der Einvernahme am 01.09.2008, dass er seit 1998 Mitglied der Volkspartei Chinas sei und daher in China verfolgt werde. Nach Vorhalt des Widerspruchs in der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die Volkspartei gearbeitet habe und niemals behauptet habe, für die demokratische Partei tätig gewesen zu sein. Im Schreiben vom 26.09.2008 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof wiederum mit, dass der Dolmetscher seine Angaben nicht richtig übersetzt habe und er nie gesagt habe, für die Volkspartei gearbeitet zu haben. Dieses Vorbringen muss jedoch als wenig plausible Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme selbst mit dem Widerspruch konfrontiert wurde und dabei genau das Gegenteil ausgesagt hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das gesamte Einvernahmeprotokoll rückübersetzt, welches der Beschwerdeführer am Ende auch unterschrieben hatte. Die Behauptung, dass ihn der Dolmetscher zur Unterschrift gedrängt hat, erscheint in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig und ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der gerichtlich beeidete Dolmetscher den Beschwerdeführer zu einer solchen Handlung nötigen sollte.

 

Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Festnahme durch die Polizei und die damit in Verbindung stehenden Ereignisse auf widersprüchlicher Weise. So gab er in seinem ersten Asylverfahren an, dass er im September 2000 von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei, während er in seinem zweiten Asylverfahren behauptete, dass dies im November 2000 gewesen sei. Außerdem brachte er in seinem ersten Asylverfahren vor, dass er aufgrund der Folterungen durch die Polizei verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden sei, von wo ihm jedoch die Flucht gelungen sei. In seinem zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über seine Flucht aus dem Polizeigewahrsam, sondern erklärte lediglich, dass er nach einiger Zeit entlassen worden sei.

 

Es ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass es angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten behördlichen Verfolgung nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer in der chinesischen Botschaft in Wien gemäß seinen eigenen Angaben problemlos einen Reisepass erhält und damit auch problemlos in China einreisen konnte, obwohl er in seinem ersten Asylverfahren behauptet hat, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehen würde. Weiters habe er nach seinen Angaben mit seinem eigenen Reisepass legal und problemlos vom Flughafen Peking aus China wieder verlassen, was sich im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch die chinesischen Behörden ebenso wenig glaubwürdig darstellt.

 

Auch seine widersprüchlichen Schilderungen des Reiseweges sowie seine Behauptung, mittels eines ihm ausgestellten österreichischen Touristenvisums eingereist zu sein, welche im Verfahren jedoch nicht bestätigt wurde, sprechen für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

 

Schließlich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, etwaige Beweise für sein Fluchtvorbringen vorzulegen, obwohl er sich nach seinem ersten Asylantrag in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat und es ihm somit möglich gewesen wäre, Beweismittel mitzunehmen. Hinsichtlich seines Parteiausweises gab der Beschwerdeführer außerdem im ersten Asylverfahren an, dass dieser ihm in Paris gestohlen worden sei, während er in seinem zweiten Asylverfahren behauptete, dass er diesen zu Hause habe.

 

4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch auch die Länderberichte keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr kann aufgrund der Berichte (vgl. AA März 2008, S. 5) sogar von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und einem kontinuierlichen Ansteigen des Lebensstandards in China ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat in China als Schweißer gearbeitet und weist zudem eine Berufserfahrung als Koch in Österreich auf. Zudem leben nach seinen eigenen Aussagen, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, sein Vater, seine Frau und sein Sohn in China, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.

 

Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, konnten diese durch das vorgelegte ärztliche Gesundheitszeugnis nicht bestätigt werden. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre.

 

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

 

Aus der aktuellen Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat.

 

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Angehörigen leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung einer legalen Beschäftigung als Koch und einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa halbjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten