TE AsylGH Beschluss 2009/01/29 C12 214300-2/2009

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Spruch

C12 214.300-2/2009/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des M.S. alias S., Sohn des L., geb. 00.00.1974, StA. Indien, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, FZ. 08 12.246-EAST Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.12.2008, FZ. 08 12.246-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hat den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

 

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 19.01.2009 eingebrachten Schreiben Beschwerde und beantragte u.a., dass dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.

 

4. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, dass er durch eine Abschiebung nach Indien in seinem durch Art. 8 EMRK gewährleisten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde.

 

5. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 22.01.2009 vorgelegt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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