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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §7 Abs3 EisenbahnenteignungsG idF StrukturanpassungsG 1995 mit E v 17.06.98, G372/97 ua, zumindest insoweit, als das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenbegehren abgewiesen wurde; Aufhebung der angefochtenen Bescheide zumindest in diesem Umfang.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer haben sich als Eigentümer betroffener Liegenschaften in einem Enteignungsverfahren nach den §§17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Bundesstraßenbehörde I. Instanz vom 22. August 1996 enthielt keinen Abspruch über den im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung I. Instanz geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Zeitraum 8. bis 21. August 1996. Mit dem - mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheid vom 15. November 1996 wurde den Beschwerdeführern auf der Grundlage des §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, (im folgenden: EEG) eine Pauschalvergütung in Höhe von S 5.000,-- zuerkannt und das diesen Betrag übersteigende Kostenbegehren abgewiesen.
2. In der auf Artikel 144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten wegen Anwendung der - ihres Erachtens - verfassungswidrigen Bestimmung des §7 Abs3 EEG als verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit des §7 Abs3 EEG auf
Artikel 18 Abs1 B-VG verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Landeshauptmann von Kärnten, Bundesstraßenverwaltung, hat eine Äußerung erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 18. Juni 1997 beschlossen, §7 Abs3 EEG auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140 B-VG zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1998, G372/97 ua., hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.
III. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 1.500,-- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,-- enthalten. Die weiteren, von den Beschwerdeführern für die Erstattung der Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren verzeichneten Kosten in der Höhe von S 23.400,-- waren nicht zuzusprechen, zumal es sich bei dieser Äußerung nicht um einen vom Verfassungsgerichtshof abverlangten Schriftsatz handelt und sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war (vgl. VfSlg. 10957/1986, 13847/1994).
Schlagworte
Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B14.1997Dokumentnummer
JFT_10019374_97B00014_00