S10 318940-2/2009/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen M.U., geboren am 00.00.1993, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter O.Z., geboren am 00.00.1973, diese vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY & SCHELLHORN OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zahl: 08 08.534-EAST WEST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B eg r ü n d u n g :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 08 08.534-EAST WEST, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in der Folge BF), ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
1.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang sowie der Verfahrensgang in den Vorverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.01.2009 Beschwerde.
1.4. Die Beschwerde ist am 29.01.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.09.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen ("effet utile").
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des BF nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im daher Ergebnis zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.