RS UVS Kärnten 1991/01/23 KUVS-261-267/3/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. Obschon die tägliche Arbeitszeit ein Teil der Wochenarbeitszeit ist, bedeutet das nicht, daß bei Überschreiten der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit dies nicht zwangsläufig zur Folge hat, daß damit auch die höchstzulässige Wochenarbeitszeit nicht eingehalten wird und umgekehrt. Der Umstand, daß die kontinuierliche Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit in einer Woche zur Folge haben kann, daß es auch zur Überschreitung der Wochenarbeitszeit kommt, bedeutet nicht, daß beide strafbaren Handlungen lediglich als einzige Tat zu ahnden sind. Da der Tatbestand nach § 28 Abs 1 iVm § 9 erster Satz AZG bereits dann verwirklicht ist, wenn die gesetzlich zulässige Arbeitszeit auch nur durch einen Arbeitnehmer überschritten wird, hat der Beschuldigte vorliegend je Arbeitnehmer zwei Verwaltungsübertretungen (somit insgesamt 14) nach der vorgenannten Bestimmung zu vertreten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten