RS UVS Vorarlberg 1991/03/04 3-50-04/91

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Rechtssatz

Eine Schubhaftbeschwerde ist ein Antrag im Sinne des §76 Abs1 AVG. Der Behörde erwachsene Barauslagen für einen Dolmetscher sind daher dem Beschwerdeführer, jedoch im Falle eines Verschuldens der belangten Behörde nach § 76 Abs. 2 AVG dieser aufzuerlegen.

Schlagworte
Kostentragung in Verfahren über Schubhaftbeschwerden, Dolmetscherkosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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