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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0598Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. des J in M und 2. des H in V, beide vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz (Berufungssenat) vom 29. Oktober 1998, Zlen. RV 103- 06/06/97 und RV 104-06/06/97, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 21. April 1997 erkannte der Spruchsenat des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Erstbeschwerdeführer schuldig, am 1. Juni 1996 anlässlich der Verbringung eines in der Schweiz zugelassenen Hubschraubers im Zollwert von S 645.000,-- (Einfuhrumsatzsteuer S 129.000,--) über den Flugplatz Hohenems in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Zweitbeschwerdeführer vorsätzlich keine Anweisungen wegen der Verzollung dieses Hubschraubers erteilt zu haben, weshalb dieser den Hubschrauber vorsätzlich dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entzogen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen des Beitrags zum Schmuggel gemäß § 11 iVm § 35 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verurteilt. Gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 19 Abs. 1 und 5 FinStrG werde anstelle des Verfalls auf Wertersatz in der Höhe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) erkannt.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde schuldig erkannt, am 1. Juni 1996 den in der Schweiz zugelassenen Hubschrauber im Zollwert von S 645.000,-- (Einfuhrumsatzsteuer S 129.000,--) anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft über den Flugplatz Hohenems vorsätzlich dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entzogen zu haben. Er habe hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verurteilt. Gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 19 Abs. 1 und 5 FinStrG werde anstelle des Verfalls auf Wertersatz in der Höhe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) erkannt.
In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es, der Hubschrauber sei vom Zweitbeschwerdeführer mit finanzieller Beteiligung des Erstbeschwerdeführers gekauft und gemeinsam kommerziell verwertet worden. Über Vermittlung des Piloten G habe der Erstbeschwerdeführer Vertragsverhandlungen über die Vermietung des Hubschraubers an eine Luftbildgesellschaft geführt. Der Hubschrauber sei für 50 Stunden um sFr 17.450,-- vermietet worden. Das Mietentgelt sei mittels Scheck an den Zweitbeschwerdeführer bezahlt worden. Den Beschwerdeführern sei die Notwendigkeit einer zollrechtlichen Behandlung des Hubschraubers bei der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft bewusst gewesen. Aus diesem Grund sei zum Zweck der Umgehung der zollrechtlichen Behandlung des Hubschraubers vom Zweitbeschwerdeführer im Einvernehmen mit dem Erstbeschwerdeführer die Einreise über den Flughafen in Hohenems gewählt worden, weil es sich dabei um keinen Zollflugplatz gehandelt habe und auf diesem Flugplatz keine Zollorgane anwesend seien. Vor der Überstellung des Hubschraubers nach Hohenems sei zwischen den Beschwerdeführern abgesprochen worden, dass auf entsprechende Fragen die Auskunft gegeben werden sollte, dass der Hubschrauber bereits in der italienischen Republik verzollt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten dem Piloten G (Pilot des Hubschraubers beim Weiterflug im Inland) keine Anweisungen gegeben, die Landung des Hubschraubers auch bei den zuständigen österreichischen Zollbehörden zu melden. Der Hubschrauber sei am 1. Juni 1996 vom Zweitbeschwerdeführer in das Zollinland verbracht worden und auf dem Flugplatz Hohenems gelandet, wo der Pilot G auf den Weiterflug gewartet habe. Auf Grund der Meldung an den Gendarmerieposten Hohenems seien kurz nach der Landung des Hubschraubers zwei Gendarmeriebeamte erschienen, die auf Grund ihrer Befragung den Zweitbeschwerdeführer als den einreisenden Piloten identifiziert und dessen Reisedokument kontrolliert hätten. Auch bei dieser Amtshandlung seien die Gendarmeriebeamten vom Zweitbeschwerdeführer vorsätzlich nicht darüber informiert worden, dass der Hubschrauber bisher keiner Verzollung zugeführt worden sei. Der Hubschrauber sei anschließend von G nach Zell am See geflogen worden, ohne dass er das Vorhandensein eines entsprechenden Zollpapiers (Verwendungsscheines) vor dem Weiterflug bei dem Zweitbeschwerdeführer urgiert hätte. Nach Darstellung der Erwägungen bei der Beweiswürdigung zog der Spruchsenat den Schluss, der Zweitbeschwerdeführer habe als unmittelbarer Täter der Erstbeschwerdeführer als Beitragstäter den Hubschrauber mit dem Vorsatz in das Zollinland auf den Flughafen Hohenems unter Ausnutzung des ihnen bekannten Umstandes verbracht bzw. verbringen lassen, dass es sich bei dem Flugfeld Hohenems um keinen Flugplatz mit regelmäßiger Zollabfertigung handle, um so den Hubschrauber dem Zollverfahren zu entziehen. Es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 bzw. § 11 iVm § 35 Abs. 1 FinStrG vor.
Der Strafrahmen für die Geldstrafe betrage S 258.000,--. Unter Berücksichtigung, dass beide Beschwerdeführer finanzstrafrechtlich unbescholten seien und sie aus dem Schmuggel keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hätten, beiden Beschwerdeführern keine erschwerenden Strafzumessungsgründe anzulasten seien, hätten beide Geldstrafen noch knapp innerhalb eines Viertels des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens ausgemessen werden können. Eine Differenzierung zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer bei der Ausmessung der Geldstrafe sei nur im Hinblick auf die günstigere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers vorzunehmen gewesen. Gemäß § 17 Abs. 6 iVm mit § 19 Abs. 1 und 5 FinStrG sei anstelle des Verfalls bei beiden Beschwerdeführern auf die Wertersatzstrafe von je S 100.000,-- zu erkennen.
Der Amtsbeauftragte des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz erhob gegen dieses Erkenntnis Berufung und beantragte, den Werterlag von S 400.000,-- für verfallen zu erklären. Es läge weder ein Missverhältnis zur Bedeutung der Tat noch zu dem die Täter treffenden Vorwurf vor. Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmenden Wertbetrag von rund 20 % könnte von einem Missverhältnis keine Rede sein.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, bei der Verbringung des Hubschraubers aus der Schweiz zum Zwecke der "Vercharterung" an ein österreichisches Unternehmen sei zollrechtlich lediglich ein "Vormerkverkehr" (richtig wohl: das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) erforderlich. Damit dieser "zollrechtliche Vormerkverkehr" durchgeführt werden könne, habe der Pilot G den Flughafenleiter einen Tag vor der Einreise termingerecht beauftragt, Zollorgane und Gendarmerie von dieser Einreise zu benachrichtigen. Dies sei auch geschehen. Weder bei den Vorerhebungen noch in der Hauptverhandlung sei eruiert worden, ob die Notwendigkeit eines "Vormerkverkehrs" der Zollbehörde von G bzw. dem Flughafenleiter mitgeteilt oder ob irrtümlich nur eine private Einreise angenommen worden sei, sodass die Zollorgane aus diesem Grund an einem Samstag Morgen nicht erschienen seien. Der Flughafenleiter sei bei der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen und es sei durch den Spruchsenat nicht geklärt worden, welche Informationen an die Zollbehörde in Hohenems weitergegeben worden seien. Der Flughafen Hohenems sei nicht gewählt worden, weil dort keine Zollorgane stationiert seien, sondern weil dies der einzige Flughafen in Vorarlberg mit landesweiter Bedeutung sei. Der übernehmende Pilot G wohne in Schruns und für ihn sei dieser Flugplatz auch der nächstgelegene gewesen. Bei der Verhandlung sei nachgewiesen worden, dass der Flugplatz Hohenems bis 1994 ein Zollflughafen gewesen und dies seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft nicht mehr sei. Die Übergabe des Hubschraubers zwischen 8 und 9 Uhr morgens sei vorher terminlich abgesprochen und auch der Weiterflug zum Flughafen Zell am See durch den Piloten G sei termingebunden gewesen, weil ab ca. 11 Uhr auf diesem Flughafen eine Fotografin gewartet habe, die dann die Luftaufnahmen für die näher bezeichnete Firma anzufertigen gehabt habe. Die privatwirtschaftliche Notwendigkeit, gutes Wetter für Luftaufnahmen zu nutzen und der dadurch entstandene Zeitdruck für die handelnden Personen sei vom Spruchsenat nicht gewürdigt worden. Die Verzollung des Hubschraubers in Hohenems sei nie zur Diskussion gestanden, weil eine Verzollung überhaupt nicht erforderlich gewesen sei. Lediglich der zollrechtliche "Vormerkverkehr" wäre erforderlich gewesen. Durch das Nichterscheinen der Zollorgane auf dem Flugplatz Hohenems und den Termindruck des Piloten sei letztendlich dieser "Vormerkverkehr" unterblieben. Erst dieser Umstand habe die Notwendigkeit einer Verzollung ausgelöst. Der Spruchsenat sei in seiner Entscheidung jedoch davon ausgegangen, dass die Verzollung von vornherein erforderlich gewesen wäre und diese Verzollung absichtlich vermieden werden sollte. Der Spruchsenat habe viele für die Frage des "Vormerkverkehrs" nicht relevante Umstände erhoben, wie die Eigentumsfrage, die Geschäftsgrundlagenfrage die Frage nach der Verkaufsabsicht usw. Im Erkenntnis des Spruchsenates werde ausgeführt, dass die Flughafenleitung ein falsches Formular an die Zollbehörde weitergeleitet habe, nämlich das Formular "Verständigung nach F-GÜV" und nicht das Formular "Verständigung gemäß § 2 Flugfelder-Grenzüberflugverordnung". Der Spruchsenat habe daraus geschlossen, dass der Pilot G keinesfalls die erforderliche Verzollung der Flughafenverwaltung bekannt gegeben habe. Auch diese Erkenntnisbegründung beweise den Irrtum des Spruchsenates. Es sei keine Verzollung erforderlich gewesen, sondern lediglich ein zollrechtlicher Vormerkverkehr. Das Erkenntnis habe einen vorsätzlich geplanten Schmuggel unterstellt, obgleich tatsächlich aus Zeitgründen und weil insgesamt fünf handelnde Personen betroffen gewesen seien ein zollrechtlicher "Vormerkverkehr" unterlassen worden sei. Die Unterstellung eines Vorsatzes sei nicht richtig.
Der Erstbeschwerdeführer brachte neben der wortgleichen Argumentation des Zweitbeschwerdeführers ferner vor, er habe gewusst, dass die Einfuhr eines Hubschraubers in die Gemeinschaft zollfrei sei. Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer werde jedem ausländischen Unternehmer über Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt rückerstattet. Die Vermeidung einer "Verzollung" des Hubschraubers hätte für den Erstbeschwerdeführer keinerlei finanziellen Vorteil bedeutet.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers keine Folge. Der Berufung des Amtsbeauftragten wurde Folge gegeben und anstelle des Wertersatzes von je S 100.000,-- auf Verfall des Werterlages von S 400.000,-- nach § 17 FinStrG erkannt. Im Übrigen blieben die Erkenntnisse des Spruchsenates vom 21. April 1997 (hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers) aufrecht.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide heißt es, der Pilot G habe den Flughafenleiter in Hohenems lediglich davon verständigt, dass am 1. Juni 1996 ein Hubschrauber landen werde, er habe aber nicht darauf hingewiesen, dass auch ein "Vormerkverkehr" durchzuführen sein werde, weshalb von dort lediglich eine Verständigung an die Gendarmerie und nicht auch an die Zollbehörde erfolgt sei. Der Pilot G habe ausgesagt, dass er beim Flughafen bloß die Ankunft der Maschine gemeldet habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe in seiner Niederschrift angegeben, mit dem Piloten G nicht über die zolltechnische Abwicklung gesprochen zu haben und auch der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Aussage in der Hauptverhandlung angegeben, dem Piloten G keine Weisung erteilt zu haben, sich um die Zollabwicklung zu kümmern. Entgegen der Behauptung in der Berufung sei sehr wohl eruiert worden, dass keine Meldung bezüglich eines "Vormerkverkehrs" an die Zollbehörde erfolgt sei, weil weder der Pilot G noch die Beschwerdeführer beim Flughafen die Notwendigkeit der Durchführung eines "Vormerkverkehrs" gemeldet hätten. Das Argument des Zeitdruckes könne weder an der objektiven noch an der subjektiven Tatseite etwas ändern. Den Beschwerdeführern sei bewusst gewesen, dass ein "Vormerkverkehr" durchzuführen gewesen sei. Sie hätten durch eine frühzeitige Anmeldung die Abwicklung beschleunigen können, hätten aber eine solche unterlassen. Der Zeitdruck unter dem die Beschwerdeführer gestanden seien, sei vielmehr eine Indiz dafür, dass sie sich die Durchführung eines Vormerkverkehrs ersparen wollten. Der Hubschrauber sei für Lichtbildaufnahmen vorübergehend vermietet gewesen. Daher sei der Hubschrauber zum Zeitpunkt der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Beförderungsmittel, sondern als Ware anzusehen gewesen, deren vorübergehende Verwendung bewilligungspflichtig sei. Diese Ware sei daher zu stellen gewesen. Durch die vorschriftswidrige Verbringung dieses Hubschraubers sei gemäß Artikel 202 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) von S 129.000,-- entstanden. Beide Beschwerdeführer hätte die Stellungspflicht getroffen. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 FinStrG, BGBl. 681/1994, sei der Tatbestand des Schmuggels dann erfüllt, wenn eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Da die Beschwerdeführer ihre Stellungspflicht nicht erfüllt hätten, hätten sie den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG verwirklicht. Richtig sei, dass der Spruchsenat in der Beweiswürdigung von einer Verzollung des Hubschraubers spreche. Damit könne aber nur die zollrechtliche Behandlung (Vormerkverkehr) gemeint sein, sodass sich am Ergebnis der Entscheidung nichts ändere. Nicht richtig sei hingegen das Vorbringen in der Berufung, der Spruchsenat sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Verzollung von vornherein erforderlich gewesen wäre und seitens der Beschwerdeführer kein Vorsatz vorliege. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, hätten die Beschwerdeführer gewusst, dass ein Vormerkverfahren durchzuführen gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei Hubschrauberpilot und Hubschraubermechaniker und der Erstbeschwerdeführer ein selbständiger Fotograf auf dem Gebiet der Luftbildfotografie. Beide Beschwerdeführer seien Besitzer des Hubschraubers, der grenzüberschreitend eingesetzt werde, woraus zu folgern sei, dass die Beschwerdeführer die zollrechtlichen Vorschriften kannten bzw. hätten kennen müssen. Die zahlreichen Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführer ließen ihre Aussagen unglaubwürdig erscheinen. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FinStrG müsse keineswegs der Vorsatz auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genüge vielmehr, dass er sich auf die Verletzung der Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf beziehe, dass die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. Auf eine Entziehung zum Vorteil der Beschwerdeführer komme es nicht an, das Motiv der Tat müsse nicht in der Erlangung eines materiellen Vorteils liegen. Ein Motiv könne auch die mit der Nichtstellung im Regelfall verbundene Zeitersparnis beim Grenzübertritt sein. Das vorsätzliche Handeln bzw. Unterlassen beider Beschwerdeführer sei vom Spruchsenat zutreffend festgestellt worden. Da die Beschwerdeführer gewusst hätten, dass ein "Vormerkverkehr" durchzuführen gewesen sei, sie aber der Stellungspflicht nicht nachgekommen seien und dadurch den Hubschrauber dem Zollverfahren entzogen hätten, hätten sie den Tatbestand des Schmuggels objektiv und subjektiv erfüllt. Der Einwand in der Berufung des Erstbeschwerdeführers, dieser habe gewusst, dass die Einfuhr eines Hubschraubers in die Europäische Gemeinschaft zollfrei sei und die zu entrichtete Einfuhrumsatzsteuer jedem ausländischen Unternehmer über Antrag vom Finanzamt Graz-Stadt rückerstattet werde, gehe ins Leere, da das Motiv der Tat nicht in der Erlangung eines materiellen Vorteils liegen müsse. Gemäß § 17 FinStrG wird anstelle des Wertersatzes auf Verfall des Werterlages in der Höhe von S 400.000,-- erkannt, weil der Ausspruch des Verfalls weder in einem Missverhältnis zur Bedeutung der Tat noch zu dem die Täter treffenden Vorwurf stehe. Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag von 20 % könne von einem Missverhältnis keine Rede sein. Der Berufung des Amtsbeauftragten sei daher Folge zu geben gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2000, B 1674, 1675/99-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 17 FinStrG (Ausspruch eines Wertersatzes an Stelle eines Werterlages) verletzt und machen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994, macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen.
Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt nach § 17 Abs. 6 leg. cit. an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 FinStrG die Strafe des Wertersatzes.
Stünde der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zudem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist nach § 19 Abs. 5 leg. cit. von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Verfall zur Bedeutung der Tat nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag in der Höhe von rund 20 % könne von einem Missverhältnis keine Rede sein (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0092).
Im Beschwerdefall beträgt der strafbestimmende Wertbetrag S 129.000,-- und der Verfallswert S 400.000,--. Der strafbestimmende Wertbetrag liegt daher bei ca. 30 % des Verfallswertes. Von einem Missverhältnis kann daher im Beschwerdefall keine Rede sein.
Die belangte Behörde warf den Beschwerdeführern vor, sie hätten gewusst, dass ein Zollverfahren ("Vormerkverkehr") durchzuführen gewesen wäre und sie wären ihrer Stellungspflicht nicht nachgekommen. Umstände, die Schuldausschließungs-oder Rechtfertigungsgründen nahe kämen, liegen nach der Darstellung des Verhaltens der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheiden nicht vor. Vielmehr konnte die belangte Behörde mit Recht von einem geplanten und gewollten Verhalten, somit von einem direkten Vorsatz der Beschwerdeführer ausgehen. Es ist daher auch kein Missverhältnis zwischen dem Verfall bzw. dem an die Stelle der verfallsbedrohten Ware getretenen Geldbetrag (Werterlag) und dem die Täter treffenden Schuldvorwurf gegeben.
Die Erwägungen bei der Strafzumessung wurden im Erkenntnis I. Instanz dargestellt. Gegen die Verhängung der Geldstrafe wurde in der Berufung der Beschwerdeführer nichts Konkretes eingewendet und die belangte Behörde übernahm durch die ausdrückliche Aufrechterhaltung des Erkenntnisses des Spruchsenates das von der Behörde I. Instanz verhängte Strafausmaß als auch die Strafzumessungsgründe. Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht. Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung den Milderungsgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführer herangezogen. Dieser Milderungsgrund kann jedoch nur bei der Verhängung der Geldstrafe, nicht jedoch bei der Verhängung des Verfalls angewendet werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0054). Wenn auch der Verfall bzw. der Werterlag eine Strafe ist, erlaubt die nur besondere Fälle erfassende Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 6 FinStrG die Berücksichtigung des Milderungsgrundes nicht. Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil die belangte Behörde keinen Vorlageaufwand beantragt hat.
Wien, am 26. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160597.X00Im RIS seit
10.10.2001